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Jahresbericht der BaFin 2007

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V<br />

Aufsicht über Banken und Finanzdienstleistungsinstitute<br />

111<br />

Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Marktzugangsangabenverordnung<br />

Mit Wirkung zum 1. November wurde auch die Marktzugangsangabenverordnung<br />

(MarktangV) geän<strong>der</strong>t. 37 Die MarktangV enthält Vorschriften<br />

für ausländische geregelte Märkte und ihre Betreiber, wenn<br />

sie inländischen Handelsteilnehmern einen unmittelbaren Marktzugang<br />

über ein elektronisches Handelssystem gewähren wollen. Die<br />

Anpassung trägt den Erleichterungen bei <strong>der</strong> grenzüberschreitenden<br />

Tätigkeit von geregelten Märkten durch die MiFID Rechnung. So<br />

entfällt die Anzeigepflicht für geregelte Märkte aus Staaten <strong>der</strong> Europäischen<br />

Union o<strong>der</strong> des Europäischen Wirtschaftsraums bei <strong>der</strong><br />

Gewährung eines Fernzugangs im Inland.<br />

Rundschreiben zur Regelung Eigenkapital ersetzen<strong>der</strong> Versicherung<br />

Das FRUG än<strong>der</strong>t ferner die Regelung <strong>der</strong> so genannten Eigenkapital<br />

ersetzenden Versicherung. Die Än<strong>der</strong>ungen betreffen das Merkmal<br />

<strong>der</strong> Geeignetheit <strong>der</strong> Versicherung. In einem Rundschreiben erläutert<br />

die <strong>BaFin</strong>, unter welchen Umständen sie eine Versicherung als<br />

geeignet ansieht. 38 Danach muss die Versicherung vorsätzliches<br />

Handeln bis zu 50.000 € und fahrlässiges Handeln bis zu 1,5 Mio. €<br />

Gesamtschaden absichern. Anlageberater o<strong>der</strong> Vermittler, die nicht<br />

befugt sind, sich Eigentum o<strong>der</strong> Besitz an Kundengel<strong>der</strong>n zu verschaffen,<br />

und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten<br />

handeln, können anstelle des Anfangskapitals den Abschluss einer<br />

geeigneten Versicherung zum Schutz <strong>der</strong> Kunden nachweisen.<br />

Zwei Informationsveranstaltungen<br />

zum FRUG.<br />

Die umfangreichen Neuerungen des FRUG werden <strong>BaFin</strong> und<br />

Marktteilnehmer auch künftig intensiv beschäftigen. Trotz <strong>der</strong> Regulierungsdichte<br />

gibt es eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe,<br />

die in <strong>der</strong> Verwaltungspraxis zu präzisieren sind. Bereits <strong>2007</strong> hat<br />

die <strong>BaFin</strong> zwei öffentliche Informationsveranstaltungen zum FRUG<br />

durchgeführt, die auf gute Resonanz gestoßen sind. Dabei stellte<br />

die <strong>BaFin</strong> klar, dass sie bei <strong>der</strong> Beaufsichtigung <strong>der</strong> Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute<br />

das nötige Augenmaß halten und den<br />

schwierigen Umstellungsprozess berücksichtigen werde.<br />

1.2 Neue Aufsichtsrichtlinie<br />

<strong>BaFin</strong> und Deutsche Bundesbank<br />

vereinbaren neue Aufsichtsrichtlinie.<br />

Nach knapp einem halben Jahr intensiver Verhandlungen einigten<br />

sich die Präsidenten <strong>der</strong> <strong>BaFin</strong> und <strong>der</strong> Deutsche Bundesbank am<br />

1. Februar 2008 auf eine überarbeitete Aufsichtsrichtlinie. § 7 des<br />

KWG bestimmt, dass <strong>BaFin</strong> und Bundesbank insbeson<strong>der</strong>e bei <strong>der</strong><br />

laufenden Überwachung <strong>der</strong> Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute<br />

zusammenarbeiten. Die seit Oktober 2003 geltende Aufsichtsrichtlinie<br />

konkretisiert dabei, wie diese laufende Überwachung praktisch<br />

durchgeführt wird. Auf ihrer Vorstandssitzung vom 19. Februar<br />

37<br />

BGBl. <strong>2007</strong> I, S. 2498.<br />

38<br />

www.bafin.de » Veröffentlichungen » Rundschreiben 2/2008 (WA).<br />

Versicherung nach § 33 Abs. 1 Satz 2 und 3 KWG).

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