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Jahresbericht der BaFin 2007

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136 V Aufsicht über Banken und Finanzdienstleistungsinstitute<br />

Zusammenarbeit mit ausländischen<br />

Aufsichtsbehörden.<br />

erst im zweiten Halbjahr <strong>2007</strong> durchgeführt werden konnten.<br />

Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit <strong>der</strong> europäischen Aufsichtsbehörden<br />

gewann im Berichtsjahr weiter an Fahrt. Vor allem<br />

bei den gemeinsamen IRBA- und AMA-Abnahme- und Zulassungsverfahren<br />

sammelte die <strong>BaFin</strong> umfangreiche praktische Erfahrungen.<br />

Als Home Supervisor übernimmt die <strong>BaFin</strong> weite Teile des<br />

Zulassungsverfahrens und koordiniert die einzelnen Tätigkeiten<br />

<strong>der</strong> beteiligten Aufsichtsbehörden. Als Host Supervisor über ein<br />

Tochterinstitut einer europäischen Mutter führt sie nur Teile <strong>der</strong><br />

Abnahme- und Zulassungsverfahren durch, wobei sie sich mit dem<br />

jeweiligen Home Supervisor abstimmt. Die <strong>BaFin</strong> bezieht auch die<br />

Aufsichtsbehörden außerhalb <strong>der</strong> EU, die bei Tochterinstituten deutscher<br />

Banken zuständig sind, in die Zulassungsverfahren mit ein.<br />

Hierzu schließt sie bilaterale Vereinbarungen und befolgt die Standards<br />

des Baseler Ausschusses. An<strong>der</strong>s als bei rein europäischen<br />

Zulassungsverfahren sind die in diesen Fällen von <strong>der</strong> <strong>BaFin</strong> als<br />

Home Supervisor getroffenen Entscheidungen für den Host Supervisor<br />

nicht bindend.<br />

Internationale Kooperation bei IRBA-/AMA-Verfahren<br />

Sofern Institutsgruppen o<strong>der</strong> Finanzholding-Gruppen einen IRBA-<br />

Zulassungsantrag auf Gruppenebene stellen, ist darin anzugeben,<br />

welche gruppenangehörigen Institute in die Ermittlung <strong>der</strong> Mindes t-<br />

eigenkapitalanfor<strong>der</strong>ung nach IRBA einbezogen werden sollen. Sind<br />

übergeordnete o<strong>der</strong> nachgeordnete Institute im Ausland ansässig,<br />

stimmt sich die Bankenaufsicht mit den Aufsichtsbehörden <strong>der</strong> für<br />

das Institut relevanten Staaten ab. Die Aufsichtsbehörde, die für<br />

das übergeordnete Institut einer Institutsgruppe o<strong>der</strong> Finanzholding-Gruppe<br />

zuständig ist, koordiniert als Home Supervisor die<br />

IRBA- und AMA-Zulassungsverfahren für die gruppenangehörigen<br />

Institute. Die für nachgeordnete Institute verantwortlichen Aufsichtsbehörden<br />

in an<strong>der</strong>en EU-Mitgliedstaaten werden in die Zulassungsverfahren<br />

als Host Supervisor nach den Regelungen <strong>der</strong> Bankenrichtlinie<br />

eng einbezogen.<br />

Alle an einem Zulassungsverfahren beteiligten Aufsichtsbehörden<br />

versuchen innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung zu<br />

einer gemeinsamen Entscheidung (Joint Decision) über die Zulassung<br />

des IRBA o<strong>der</strong> AMA zu gelangen. Gelingt dies nicht, entscheidet<br />

<strong>der</strong> Heimataufseher allein über den Antrag <strong>der</strong> Instituts- o<strong>der</strong><br />

Finanzholding-Gruppe. Sowohl die gemeinsam getroffene Entscheidung<br />

als auch die Letztentscheidung des Heimataufsehers sind für<br />

alle zuständigen EU-Aufsichtsbehörden bindend. In den bisherigen<br />

grenzüberschreitenden Verfahren erzielten die betroffenen Aufsichtsbehörden<br />

jedoch stets eine gemeinsame Entscheidung. Dies<br />

unterstreicht den Willen <strong>der</strong> europäischen Bankenaufseher zu einer<br />

pragmatischen und guten Zusammenarbeit.<br />

Als Heimataufseher für ein übergeordnetes Institut entscheidet die<br />

<strong>BaFin</strong> über einen IRBA- o<strong>der</strong> AMA-Antrag sowohl für die Gruppe<br />

als auch für die nachgeordneten Institute mit Sitz in Deutschland<br />

anhand eines gemeinsamen Bescheids. Ist die <strong>BaFin</strong> Gastlandaufseher,<br />

so hat die Entscheidung einer an<strong>der</strong>en EU-Aufsichtsbehörde für

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