Jahresbericht der BaFin 2007
Jahresbericht der BaFin 2007
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136 V Aufsicht über Banken und Finanzdienstleistungsinstitute<br />
Zusammenarbeit mit ausländischen<br />
Aufsichtsbehörden.<br />
erst im zweiten Halbjahr <strong>2007</strong> durchgeführt werden konnten.<br />
Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit <strong>der</strong> europäischen Aufsichtsbehörden<br />
gewann im Berichtsjahr weiter an Fahrt. Vor allem<br />
bei den gemeinsamen IRBA- und AMA-Abnahme- und Zulassungsverfahren<br />
sammelte die <strong>BaFin</strong> umfangreiche praktische Erfahrungen.<br />
Als Home Supervisor übernimmt die <strong>BaFin</strong> weite Teile des<br />
Zulassungsverfahrens und koordiniert die einzelnen Tätigkeiten<br />
<strong>der</strong> beteiligten Aufsichtsbehörden. Als Host Supervisor über ein<br />
Tochterinstitut einer europäischen Mutter führt sie nur Teile <strong>der</strong><br />
Abnahme- und Zulassungsverfahren durch, wobei sie sich mit dem<br />
jeweiligen Home Supervisor abstimmt. Die <strong>BaFin</strong> bezieht auch die<br />
Aufsichtsbehörden außerhalb <strong>der</strong> EU, die bei Tochterinstituten deutscher<br />
Banken zuständig sind, in die Zulassungsverfahren mit ein.<br />
Hierzu schließt sie bilaterale Vereinbarungen und befolgt die Standards<br />
des Baseler Ausschusses. An<strong>der</strong>s als bei rein europäischen<br />
Zulassungsverfahren sind die in diesen Fällen von <strong>der</strong> <strong>BaFin</strong> als<br />
Home Supervisor getroffenen Entscheidungen für den Host Supervisor<br />
nicht bindend.<br />
Internationale Kooperation bei IRBA-/AMA-Verfahren<br />
Sofern Institutsgruppen o<strong>der</strong> Finanzholding-Gruppen einen IRBA-<br />
Zulassungsantrag auf Gruppenebene stellen, ist darin anzugeben,<br />
welche gruppenangehörigen Institute in die Ermittlung <strong>der</strong> Mindes t-<br />
eigenkapitalanfor<strong>der</strong>ung nach IRBA einbezogen werden sollen. Sind<br />
übergeordnete o<strong>der</strong> nachgeordnete Institute im Ausland ansässig,<br />
stimmt sich die Bankenaufsicht mit den Aufsichtsbehörden <strong>der</strong> für<br />
das Institut relevanten Staaten ab. Die Aufsichtsbehörde, die für<br />
das übergeordnete Institut einer Institutsgruppe o<strong>der</strong> Finanzholding-Gruppe<br />
zuständig ist, koordiniert als Home Supervisor die<br />
IRBA- und AMA-Zulassungsverfahren für die gruppenangehörigen<br />
Institute. Die für nachgeordnete Institute verantwortlichen Aufsichtsbehörden<br />
in an<strong>der</strong>en EU-Mitgliedstaaten werden in die Zulassungsverfahren<br />
als Host Supervisor nach den Regelungen <strong>der</strong> Bankenrichtlinie<br />
eng einbezogen.<br />
Alle an einem Zulassungsverfahren beteiligten Aufsichtsbehörden<br />
versuchen innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung zu<br />
einer gemeinsamen Entscheidung (Joint Decision) über die Zulassung<br />
des IRBA o<strong>der</strong> AMA zu gelangen. Gelingt dies nicht, entscheidet<br />
<strong>der</strong> Heimataufseher allein über den Antrag <strong>der</strong> Instituts- o<strong>der</strong><br />
Finanzholding-Gruppe. Sowohl die gemeinsam getroffene Entscheidung<br />
als auch die Letztentscheidung des Heimataufsehers sind für<br />
alle zuständigen EU-Aufsichtsbehörden bindend. In den bisherigen<br />
grenzüberschreitenden Verfahren erzielten die betroffenen Aufsichtsbehörden<br />
jedoch stets eine gemeinsame Entscheidung. Dies<br />
unterstreicht den Willen <strong>der</strong> europäischen Bankenaufseher zu einer<br />
pragmatischen und guten Zusammenarbeit.<br />
Als Heimataufseher für ein übergeordnetes Institut entscheidet die<br />
<strong>BaFin</strong> über einen IRBA- o<strong>der</strong> AMA-Antrag sowohl für die Gruppe<br />
als auch für die nachgeordneten Institute mit Sitz in Deutschland<br />
anhand eines gemeinsamen Bescheids. Ist die <strong>BaFin</strong> Gastlandaufseher,<br />
so hat die Entscheidung einer an<strong>der</strong>en EU-Aufsichtsbehörde für