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Jahresbericht der BaFin 2007

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VII Querschnittsaufgaben<br />

209<br />

kann die <strong>BaFin</strong> nach dem KWG gegen diese vorgehen. Ist eine<br />

Plattform sogar darauf angelegt, unerlaubte Bankgeschäfte anzubahnen,<br />

gibt das Gesetz <strong>der</strong> Aufsicht ferner die Möglichkeit, dagegen<br />

im Rahmen <strong>der</strong> allgemeinen Gefahrenabwehr einzuschreiten<br />

– auch ohne konkrete Einzelfälle von unerlaubten Bankgeschäften<br />

nachweisen zu müssen.<br />

Die <strong>BaFin</strong> stand und steht mit mehreren potenziellen Betreibern<br />

von Onlinekreditvermittlungsplattformen im Kontakt. Dabei legt sie<br />

vor allem Wert darauf, dass die Betreiber vertragliche und technische<br />

Vorkehrungen treffen, um das Betreiben unerlaubter Bankgeschäfte<br />

über ihre Plattform auszuschließen. Fehlt es an überzeugenden<br />

Vorkehrungen, kann die <strong>BaFin</strong> nach dem KWG auch selbst<br />

ermitteln, ob die Nutzer o<strong>der</strong> Anbieter <strong>der</strong> Plattform erlaubnispflichtige<br />

Geschäfte betreiben o<strong>der</strong> in diese einbezogen sind. Wenn<br />

das <strong>der</strong> Fall ist, kann die <strong>BaFin</strong> unerlaubt betriebene Geschäfte<br />

untersagen und <strong>der</strong>en sofortige Abwicklung anordnen. Nähere Informationen<br />

hat die <strong>BaFin</strong> in einem Merkblatt veröffentlicht. 91<br />

Grenzüberschreitende Bankgeschäfte<br />

und Finanzdienstleistungen.<br />

Anfang Juli <strong>2007</strong> hat das VG Frankfurt am Main die Klage des<br />

Schweizer Finanzdienstleisters Fidium Finanz AG aus St. Gallen<br />

abgewiesen. 92 Mit dieser Entscheidung wurde die Verwaltungspraxis<br />

<strong>der</strong> <strong>BaFin</strong> zu grenzüberschreitend betriebenen Bank- und<br />

Finanzdienstleistungsgeschäften – so genannten Cross-Bor<strong>der</strong>-Geschäften<br />

– erstmals in einem Hauptsacheverfahren bestätigt. Nach<br />

dieser Verwaltungspraxis besteht eine bankaufsichtliche Erlaubnispflicht<br />

(§ 32 Abs. 1 Satz 1 KWG) auch in den Fällen, in denen <strong>der</strong><br />

Dienstleistungserbringer seinen Sitz o<strong>der</strong> gewöhnlichen Aufenthalt<br />

im Ausland hat, sich aber zielgerichtet an den deutschen Markt<br />

wendet, um wie<strong>der</strong>holt und geschäftsmäßig Bankgeschäfte o<strong>der</strong><br />

Finanzdienstleistungen anzubieten.<br />

Fidium Finanz AG<br />

Die Fidium Finanz AG vergibt sowohl über ihre Internetseite als<br />

auch über inländische Vermittler Kredite an Personen in Deutschland.<br />

Dabei unterhält die Gesellschaft in Deutschland we<strong>der</strong> eine<br />

physische Präsenz noch besitzt sie eine Erlaubnis <strong>der</strong> <strong>BaFin</strong> zum<br />

Betreiben des Kreditgeschäfts. Im August 2003 untersagte die<br />

<strong>BaFin</strong> daher <strong>der</strong> Fidium Finanz AG, das Kreditgeschäft grenzüberschreitend<br />

in Deutschland ohne die erfor<strong>der</strong>liche Erlaubnis zu<br />

betreiben. Nach erfolglosem Wi<strong>der</strong>spruch erhob die Gesellschaft<br />

Klage vor dem VG, das den Rechtsstreit dem EuGH im Hinblick auf<br />

eine mögliche Verletzung <strong>der</strong> Kapitalverkehrsfreiheit aus Art. 56 EG<br />

vorlegte. Nachdem <strong>der</strong> EuGH im Oktober 2006 entschieden hatte,<br />

dass europäisches Recht nicht verletzt sei, wies das VG die Klage<br />

<strong>der</strong> Fidium Finanz AG im Juli <strong>2007</strong> ab. Die Fidium Finanz AG sei im<br />

Inland im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG tätig, da sich ihr Kreditangebot<br />

zielgerichtet an den deutschen Markt wende. Dies ergebe<br />

sich aus dem Internetauftritt <strong>der</strong> Fidium Finanz AG, aus <strong>der</strong> Abwicklung<br />

<strong>der</strong> Kreditverträge nach deutschem Recht sowie daraus,<br />

91<br />

www.bafin.de » Veröffentlichungen » Merkblatt vom 14.05.<strong>2007</strong>.<br />

92<br />

Az.: 1 E 4355/06 (V).

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