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Jahresbericht der BaFin 2007

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VI<br />

Aufsicht über den Wertpapierhandel und das Investmentgeschäft<br />

183<br />

Kauf-Optionsschein auf Aktien <strong>der</strong> ABN Amro<br />

Ein deutscher und ein polnischer Privatanleger handelten zwischen<br />

Oktober und November 2005 mit einem sehr illiquiden Optionsschein<br />

an <strong>der</strong> Stuttgarter Börse EUWAX und an <strong>der</strong> Frankfurter<br />

Börse. Durch aufeinan<strong>der</strong> abgestimmte Kauf- und Verkaufsaufträge<br />

erzeugten sie in 115 Fällen künstlich Börsenpreise. Sie nutzten<br />

dabei den vergleichsweise weiten Spread (Geld-Brief-Spanne) des<br />

Optionsscheines. Nach einem systematisch wie<strong>der</strong>kehrenden<br />

Muster schlossen die beiden Anleger zunächst an <strong>der</strong> EUWAX ein<br />

Kaufgeschäft auf dem niedrigen Niveau <strong>der</strong> Geldseite ab, um kurze<br />

Zeit später dann an <strong>der</strong> Frankfurter Börse auf dem höheren Niveau<br />

<strong>der</strong> Briefseite zu verkaufen. Sie handelten dabei ausschließlich<br />

miteinan<strong>der</strong>. An<strong>der</strong>e Handelsteilnehmer waren an den Geschäften<br />

nicht beteiligt. Aufgrund des weiten Spreads erzielten sie auf einem<br />

Depot einen Gewinn von 148.482 €, zu Lasten des an<strong>der</strong>en Depots.<br />

Das AG Berlin-Tiergarten verurteilte die beiden Privatanleger am<br />

26. April <strong>2007</strong> wegen Marktmanipulation zu Geldstrafen von 6.000 €<br />

(120 Tagessätze zu 50 €) und 7.500 € (150 Tagessätze zu 50 €). Auf<br />

den Einspruch des deutschen Anlegers hin reduzierte das Gericht<br />

dessen Strafe von von 7.500 € auf 4.500 € (90 Tagesssätze zu<br />

50 €). Beide Urteile sind rechtskräftig.<br />

BNP<br />

2003 und 2004 tätigte ein Mitarbeiter einer Vermögensverwaltung<br />

insgesamt 229 Börsengeschäfte. Dabei stimmte er jeweils eine<br />

private Or<strong>der</strong> mit einer Or<strong>der</strong> für einen Vermögensverwaltungskunden<br />

ab. Zu diesem Zweck hatte er gemeinsam mit seiner Ehefrau<br />

ein Wertpapierdepot bei einer Direktbank eröffnet. Seine Pflicht,<br />

für das Vermögen seiner Kunden Sorge zu tragen, verletzend, erteilte<br />

er für diese Aufträge an den Börsen Stuttgart und Frankfurt,<br />

die mit seinen privat erteilten Börsenaufträgen korrespondierten<br />

und entsprechend an <strong>der</strong> Börse zu Geschäften zusammengeführt<br />

wurden. Der Vermögensverwalter erzielte damit einen Gewinn von<br />

mindestens 111.412 € zu Lasten seiner Kunden.<br />

Das AG Nürnberg verurteilte den Vermögensverwalter, <strong>der</strong> den<br />

Sachverhalt zugab, wegen Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe<br />

von zwei Jahren. Die Vollstreckung <strong>der</strong> Strafe wurde zur Bewährung<br />

ausgesetzt.<br />

Eurex Put Optionen auf den Dax<br />

Der Geschäftsführer zweier Wertpapierhandelsfirmen erteilte im<br />

September 2002 jeweils für die Eigenhandelsdepots <strong>der</strong> Firmen<br />

exakt aufeinan<strong>der</strong> abgestimmte gegenläufige Aufträge – so genannte<br />

Cross Trades – in Put Optionen für die Terminbörse Eurex,<br />

die erheblich vom Fair Value abwichen. Die an <strong>der</strong> Eurex vorgeschriebene<br />

Eingabe eines Cross Requests – eine Anzeige <strong>der</strong> Absicht<br />

eines Cross Trades – unterließ er dabei, um sicher zu gehen,

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