Jahresbericht der BaFin 2007
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VI<br />
Aufsicht über den Wertpapierhandel und das Investmentgeschäft<br />
183<br />
Kauf-Optionsschein auf Aktien <strong>der</strong> ABN Amro<br />
Ein deutscher und ein polnischer Privatanleger handelten zwischen<br />
Oktober und November 2005 mit einem sehr illiquiden Optionsschein<br />
an <strong>der</strong> Stuttgarter Börse EUWAX und an <strong>der</strong> Frankfurter<br />
Börse. Durch aufeinan<strong>der</strong> abgestimmte Kauf- und Verkaufsaufträge<br />
erzeugten sie in 115 Fällen künstlich Börsenpreise. Sie nutzten<br />
dabei den vergleichsweise weiten Spread (Geld-Brief-Spanne) des<br />
Optionsscheines. Nach einem systematisch wie<strong>der</strong>kehrenden<br />
Muster schlossen die beiden Anleger zunächst an <strong>der</strong> EUWAX ein<br />
Kaufgeschäft auf dem niedrigen Niveau <strong>der</strong> Geldseite ab, um kurze<br />
Zeit später dann an <strong>der</strong> Frankfurter Börse auf dem höheren Niveau<br />
<strong>der</strong> Briefseite zu verkaufen. Sie handelten dabei ausschließlich<br />
miteinan<strong>der</strong>. An<strong>der</strong>e Handelsteilnehmer waren an den Geschäften<br />
nicht beteiligt. Aufgrund des weiten Spreads erzielten sie auf einem<br />
Depot einen Gewinn von 148.482 €, zu Lasten des an<strong>der</strong>en Depots.<br />
Das AG Berlin-Tiergarten verurteilte die beiden Privatanleger am<br />
26. April <strong>2007</strong> wegen Marktmanipulation zu Geldstrafen von 6.000 €<br />
(120 Tagessätze zu 50 €) und 7.500 € (150 Tagessätze zu 50 €). Auf<br />
den Einspruch des deutschen Anlegers hin reduzierte das Gericht<br />
dessen Strafe von von 7.500 € auf 4.500 € (90 Tagesssätze zu<br />
50 €). Beide Urteile sind rechtskräftig.<br />
BNP<br />
2003 und 2004 tätigte ein Mitarbeiter einer Vermögensverwaltung<br />
insgesamt 229 Börsengeschäfte. Dabei stimmte er jeweils eine<br />
private Or<strong>der</strong> mit einer Or<strong>der</strong> für einen Vermögensverwaltungskunden<br />
ab. Zu diesem Zweck hatte er gemeinsam mit seiner Ehefrau<br />
ein Wertpapierdepot bei einer Direktbank eröffnet. Seine Pflicht,<br />
für das Vermögen seiner Kunden Sorge zu tragen, verletzend, erteilte<br />
er für diese Aufträge an den Börsen Stuttgart und Frankfurt,<br />
die mit seinen privat erteilten Börsenaufträgen korrespondierten<br />
und entsprechend an <strong>der</strong> Börse zu Geschäften zusammengeführt<br />
wurden. Der Vermögensverwalter erzielte damit einen Gewinn von<br />
mindestens 111.412 € zu Lasten seiner Kunden.<br />
Das AG Nürnberg verurteilte den Vermögensverwalter, <strong>der</strong> den<br />
Sachverhalt zugab, wegen Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe<br />
von zwei Jahren. Die Vollstreckung <strong>der</strong> Strafe wurde zur Bewährung<br />
ausgesetzt.<br />
Eurex Put Optionen auf den Dax<br />
Der Geschäftsführer zweier Wertpapierhandelsfirmen erteilte im<br />
September 2002 jeweils für die Eigenhandelsdepots <strong>der</strong> Firmen<br />
exakt aufeinan<strong>der</strong> abgestimmte gegenläufige Aufträge – so genannte<br />
Cross Trades – in Put Optionen für die Terminbörse Eurex,<br />
die erheblich vom Fair Value abwichen. Die an <strong>der</strong> Eurex vorgeschriebene<br />
Eingabe eines Cross Requests – eine Anzeige <strong>der</strong> Absicht<br />
eines Cross Trades – unterließ er dabei, um sicher zu gehen,