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Jahresbericht der BaFin 2007

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222 VII Querschnittsaufgaben<br />

Tabelle 27<br />

Beschwerdegründe<br />

Grund<br />

Anzahl<br />

Höhe <strong>der</strong> Versicherungsleistung 2.090<br />

Deckungsfragen 1.433<br />

Art <strong>der</strong> Schadenbearbeitung/Verzögerungen 1.225<br />

Überschussbeteiligung/Gewinngutschrift 1.139<br />

Werbung/Beratung/Antragsaufnahme 1.075<br />

Vertragsän<strong>der</strong>ung, -verlängerung 1.021<br />

Außerordentliche Kündigung 926<br />

Ordentliche Kündigung 899<br />

Sonstiges (Vertragsverlauf) 743<br />

Beschwerden über Vermittler/Makler 680<br />

Fälle aus <strong>der</strong> Praxis<br />

Beschwerden zu Rückkaufswerten<br />

und Überschussbeteiligungen.<br />

Auch <strong>2007</strong> beschwerten sich wie<strong>der</strong> viele Verbraucher über die<br />

Höhe von Rückkaufswerten und Überschussbeteiligungen in <strong>der</strong><br />

Lebensversicherung. Einige Lebensversicherer sahen sich zunächst<br />

nicht von <strong>der</strong> Rechtsprechung des BGH zu intransparenten Versicherungsbedingungen<br />

betroffen. Der BGH hatte in den Bedingungen<br />

eine Verletzung <strong>der</strong> Rechte <strong>der</strong> Kunden gesehen, wenn diese<br />

ihren Vertrag gekündigt o<strong>der</strong> beitragsfrei gestellt hatten.<br />

Im Berichtsjahr fügten sich jedoch auch die noch verbliebenen<br />

Lebensversicherer den BGH-Urteilen. Das führte in mehreren<br />

Beschwerde fällen zu nicht unerheblichen Nachzahlungen an die<br />

Kunden. Zwisch enzeitlich hat <strong>der</strong> BGH seine Rechtsprechung auf<br />

die Versich erungsvereine auf Gegenseitigkeit sowie auf die Son<strong>der</strong>form<br />

<strong>der</strong> fondsgebundenen Lebensversicherung ausgedehnt. 98<br />

Verpflichtende Annahmebestätigung<br />

im Jahresendgeschäft.<br />

Bei Umstellung <strong>der</strong> Zahlungsweise<br />

bleibt Rechnungszins gleich.<br />

Ein körperbehin<strong>der</strong>ter Versicherungsnehmer hatte eine Risikolebensversicherung<br />

mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung beantragt.<br />

Darauf erhielt er noch vor dem Jahreswechsel eine Annahmebestätigung<br />

des Versicherers. Zwei Monate später erklärte <strong>der</strong><br />

Versicherer nach einer Gesundheitsprüfung, er könne keine Berufsunfähigkeitsversicherung<br />

anbieten. Die <strong>BaFin</strong> stellte dem Unternehmen<br />

gegenüber klar, dass bereits mit <strong>der</strong> unbedingten Annahmebestätigung<br />

ein rechtsgültiger Vertrag zustande gekommen war.<br />

Daraufhin lenkte <strong>der</strong> Versicherer ein und policierte den Vertrag wie<br />

beantragt. Er sicherte darüber hinaus zu, in gleichgelagerten Fällen<br />

bei einer Reklamation des Kunden ebenso zu verfahren.<br />

Eine Beschwerdeführerin beantragte für ihre Rentenversicherung<br />

die Umstellung von jährlicher auf monatliche Zahlung <strong>der</strong> Beiträge.<br />

Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sahen hierfür einen<br />

Ratenzuschlag vor. Der Versicherer erklärte sich mit <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung<br />

98<br />

IV ZR 258/03 und IV ZR 321/05, hierzu auch <strong>BaFin</strong> <strong>Jahresbericht</strong> <strong>der</strong> <strong>BaFin</strong> 2006,<br />

Seite 101.

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