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Jahresbericht der BaFin 2007

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206 VII Querschnittsaufgaben<br />

Entschädigungsfall Phoenix<br />

Auch <strong>2007</strong> stand die Abwicklung des Entschädigungsfalls Phoenix<br />

Kapitaldienst GmbH (Phoenix) wie<strong>der</strong> im Fokus <strong>der</strong> Aufsicht. 88 Dabei<br />

ist die Aufsicht nur in das Entschädigungsverfahren nach dem<br />

EAEG rechtlich einbezogen – das zeitgleich stattfindende Insolvenzverfahren<br />

unterliegt nicht <strong>der</strong> Aufsicht <strong>der</strong> <strong>BaFin</strong>, hat aber Auswirkungen<br />

auf das Entschädigungsverfahren.<br />

Rechtsstreit verzögert Insolvenzverfahren.<br />

Der Insolvenzverwalter beabsichtigt, das Insolvenzverfahren durch<br />

einen Insolvenzplan abzuwickeln. Dafür müssen die Insolvenzgläubiger<br />

den Insolvenzplan annehmen.<br />

Das LG Frankfurt am Main hat jedoch die Insolvenzplanbestätigung<br />

aufgrund einer Beschwerde eines Großgläubigers aus formalen<br />

Gründen mit Beschluss vom 29. Oktober <strong>2007</strong> versagt. Hiergegen<br />

wurden Rechtsmittel beim BGH eingelegt.<br />

Hintergrund des Rechtsstreits ist die Frage, ob Phoenix Teile <strong>der</strong><br />

Anlegergel<strong>der</strong> lediglich treuhän<strong>der</strong>isch verwaltet hat o<strong>der</strong> nicht.<br />

Nimmt man an<strong>der</strong>s als im Insolvenzplan an, es bestünde ein solches<br />

Treuhandvermögen, so hätten einige Anleger direkte Ausson<strong>der</strong>ungsansprüche<br />

gegenüber <strong>der</strong> Insolvenzmasse und könnten<br />

insoweit keine Anlegerentschädigung mehr gegenüber <strong>der</strong> EdW<br />

verlangen.<br />

Das LG hat zu dieser materiellen Rechtsfrage nicht Stellung genommen.<br />

Der Insolvenzverwalter wird daher voraussichtlich bis zu einer<br />

höchstrichterlichen Entscheidung über den Insolvenzplan an einer<br />

Ausschüttung gehin<strong>der</strong>t sein.<br />

EDW bereitet Entschädigung vor.<br />

Solange die Ausson<strong>der</strong>ungsproblematik im Insolvenzverfahren<br />

nicht geklärt ist, ist es auch für die EdW nicht möglich, eine konkrete<br />

Berechnung <strong>der</strong> Entschädigungsansprüche aller Anleger vorzunehmen.<br />

Die Entschädigung sollte deshalb ursprünglich erst bei<br />

Vorliegen eines rechtskräftigen Insolvenzplanes beginnen.<br />

Obwohl sich die Erstellung einer vollständigen Datenbank über alle<br />

Anlegeransprüche verzögerte und auch das Insolvenzverfahren<br />

eine zügige Abwicklung unmöglich machte, hat die EdW im Berichtsjahr<br />

damit begonnen, Teilentschädigungen bzw. Abschlagszahlungen<br />

an die rund 30.000 Betroffenen vorzubereiten, wobei<br />

mögliche Ausson<strong>der</strong>ungsansprüche <strong>der</strong> Anleger zunächst vorsorglich<br />

abgezogen werden.<br />

Um mit dieser Teilentschädigung beginnen zu können, muss die<br />

EdW die Teilentschädigungsansprüche berechnen und im Wege <strong>der</strong><br />

Son<strong>der</strong>beitragserhebung die notwendigen finanziellen Mittel aufbringen.<br />

88<br />

Vgl. hierzu schon <strong>Jahresbericht</strong> <strong>der</strong> <strong>BaFin</strong> 2005, Seite 127 f.<br />

und <strong>Jahresbericht</strong> <strong>der</strong> <strong>BaFin</strong> 2006, Seite 129 f.

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