Jahresbericht der BaFin 2007
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192 VI Aufsicht über den Wertpapierhandel und das Investmentgeschäft<br />
Än<strong>der</strong>ung eines Angebots führt<br />
zu Rücktrittsrechten bei beiden<br />
Angeboten.<br />
Drittes Übernahmeangebot<br />
in Bezug auf die Techem AG<br />
erfolgreich.<br />
Ferner entschied die <strong>BaFin</strong>, dass bei einer Angebotsän<strong>der</strong>ung das<br />
entstehende Rücktrittsrecht über den Wortlaut des § 21 Abs. 4<br />
WpÜG hinaus nicht nur den Aktionären, die das geän<strong>der</strong>te Angebot<br />
angenommen haben, zusteht, son<strong>der</strong>n auch den Aktionären, die<br />
sich für das konkurrierende Angebot entschieden haben. Zusammen<br />
mit <strong>der</strong> Synchronisierung <strong>der</strong> Annahmefristen gewährleistet<br />
diese Auslegung so bei miteinan<strong>der</strong> konkurrierenden Angeboten ein<br />
faires und vor allem für die Aktionäre <strong>der</strong> Zielgesellschaft transparentes<br />
Verfahren.<br />
Beide Übernahmeangebote scheiterten jedoch an <strong>der</strong> Mindestannahmequote.<br />
Im November <strong>2007</strong> veröffentlichte MEIF daher ein<br />
weiteres Übernahmeangebot an die Aktionäre <strong>der</strong> Techem AG zu<br />
60 €. Dies war trotz <strong>der</strong> grundsätzlichen Sperrfrist möglich, nachdem<br />
die Techem AG die erfor<strong>der</strong>liche Zustimmung erteilt und die<br />
<strong>BaFin</strong> eine Befreiung ausgesprochen hatte (§ 26 WpÜG). Nach<br />
Ablauf <strong>der</strong> weiteren Annahmefrist verfügten die Bieterin und die<br />
mit ihr gemeinsam handelnden Personen über mehr als 96 % <strong>der</strong><br />
Stimmrechte an <strong>der</strong> Techem AG.<br />
Bieterkampf um REpower Systems AG<br />
Keine Rücktrittsrechte bei<br />
Erhöhung <strong>der</strong> Gegenleistung durch<br />
Parallelerwerbe.<br />
Im Frühjahr <strong>2007</strong> kam es zu einem vielbeachteten Bieterkampf zwischen<br />
<strong>der</strong> Société des Participations du Commissariat à l´Energie<br />
Atomique (AREVA) und <strong>der</strong> Suzlon Windenergie GmbH (Suzlon) um<br />
die REpower Systems AG (REpower). Beide Gesellschaften überboten<br />
sich mittels Parallelerwerb mehrfach und erhöhten so die<br />
Gegenleistung von 105 € über 126 € auf 140 € (AREVA) und 150 €<br />
(Suzlon) je REpower-Aktie.<br />
Eine privatautonome Erhöhung <strong>der</strong> Gegenleistung stellt in <strong>der</strong> Regel<br />
eine Angebotsän<strong>der</strong>ung dar (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG). Dies<br />
hat zur Folge, dass den Aktionären, die das Angebot bereits angenommen<br />
haben, ein Rücktrittsrecht zusteht (§ 21 Abs. 4 WpÜG).<br />
Erwirbt ein Bieter jedoch nach <strong>der</strong> Veröffentlichung <strong>der</strong> Angebotsunterlage<br />
und vor <strong>der</strong> Veröffentlichung des Ergebnisses zum Ablauf<br />
<strong>der</strong> Annahmefrist Aktien <strong>der</strong> Zielgesellschaft zu einem höheren<br />
Preis als zunächst geboten, erhöht sich die Gegenleistung aufgrund<br />
gesetzlicher Anordnung (§ 31 Abs. 4 WpÜG). Sie stellt damit keine<br />
privatautonome Erhöhung im Sinne von § 21 WpÜG dar. Dies führte<br />
im Fall <strong>der</strong> konkurrierenden Angebote dazu, dass Aktionäre, die das<br />
niedrigere Angebot bereits angenommen hatten, an ihre Annahmeerklärung<br />
gebunden waren und nicht mehr das höhere Angebot<br />
annehmen konnten.<br />
Keine Nachteile für Aktionäre bei<br />
Einigung <strong>der</strong> Bieter.<br />
Beide Bieter einigten sich vor Ablauf <strong>der</strong> weiteren Annahmefrist<br />
jedoch auf eine Kooperation bezüglich REpower. Durch diese Vereinbarung<br />
wurden die beiden Kontrahenten gemeinsam handelnde<br />
Person des jeweils an<strong>der</strong>en. Aktionäre, die das niedrigere Angebot<br />
von AREVA angenommen hatten, erhielten somit ebenfalls den von<br />
Suzlon gebotenen höheren Preis von 150 €.