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Jahresbericht der BaFin 2007

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192 VI Aufsicht über den Wertpapierhandel und das Investmentgeschäft<br />

Än<strong>der</strong>ung eines Angebots führt<br />

zu Rücktrittsrechten bei beiden<br />

Angeboten.<br />

Drittes Übernahmeangebot<br />

in Bezug auf die Techem AG<br />

erfolgreich.<br />

Ferner entschied die <strong>BaFin</strong>, dass bei einer Angebotsän<strong>der</strong>ung das<br />

entstehende Rücktrittsrecht über den Wortlaut des § 21 Abs. 4<br />

WpÜG hinaus nicht nur den Aktionären, die das geän<strong>der</strong>te Angebot<br />

angenommen haben, zusteht, son<strong>der</strong>n auch den Aktionären, die<br />

sich für das konkurrierende Angebot entschieden haben. Zusammen<br />

mit <strong>der</strong> Synchronisierung <strong>der</strong> Annahmefristen gewährleistet<br />

diese Auslegung so bei miteinan<strong>der</strong> konkurrierenden Angeboten ein<br />

faires und vor allem für die Aktionäre <strong>der</strong> Zielgesellschaft transparentes<br />

Verfahren.<br />

Beide Übernahmeangebote scheiterten jedoch an <strong>der</strong> Mindestannahmequote.<br />

Im November <strong>2007</strong> veröffentlichte MEIF daher ein<br />

weiteres Übernahmeangebot an die Aktionäre <strong>der</strong> Techem AG zu<br />

60 €. Dies war trotz <strong>der</strong> grundsätzlichen Sperrfrist möglich, nachdem<br />

die Techem AG die erfor<strong>der</strong>liche Zustimmung erteilt und die<br />

<strong>BaFin</strong> eine Befreiung ausgesprochen hatte (§ 26 WpÜG). Nach<br />

Ablauf <strong>der</strong> weiteren Annahmefrist verfügten die Bieterin und die<br />

mit ihr gemeinsam handelnden Personen über mehr als 96 % <strong>der</strong><br />

Stimmrechte an <strong>der</strong> Techem AG.<br />

Bieterkampf um REpower Systems AG<br />

Keine Rücktrittsrechte bei<br />

Erhöhung <strong>der</strong> Gegenleistung durch<br />

Parallelerwerbe.<br />

Im Frühjahr <strong>2007</strong> kam es zu einem vielbeachteten Bieterkampf zwischen<br />

<strong>der</strong> Société des Participations du Commissariat à l´Energie<br />

Atomique (AREVA) und <strong>der</strong> Suzlon Windenergie GmbH (Suzlon) um<br />

die REpower Systems AG (REpower). Beide Gesellschaften überboten<br />

sich mittels Parallelerwerb mehrfach und erhöhten so die<br />

Gegenleistung von 105 € über 126 € auf 140 € (AREVA) und 150 €<br />

(Suzlon) je REpower-Aktie.<br />

Eine privatautonome Erhöhung <strong>der</strong> Gegenleistung stellt in <strong>der</strong> Regel<br />

eine Angebotsän<strong>der</strong>ung dar (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG). Dies<br />

hat zur Folge, dass den Aktionären, die das Angebot bereits angenommen<br />

haben, ein Rücktrittsrecht zusteht (§ 21 Abs. 4 WpÜG).<br />

Erwirbt ein Bieter jedoch nach <strong>der</strong> Veröffentlichung <strong>der</strong> Angebotsunterlage<br />

und vor <strong>der</strong> Veröffentlichung des Ergebnisses zum Ablauf<br />

<strong>der</strong> Annahmefrist Aktien <strong>der</strong> Zielgesellschaft zu einem höheren<br />

Preis als zunächst geboten, erhöht sich die Gegenleistung aufgrund<br />

gesetzlicher Anordnung (§ 31 Abs. 4 WpÜG). Sie stellt damit keine<br />

privatautonome Erhöhung im Sinne von § 21 WpÜG dar. Dies führte<br />

im Fall <strong>der</strong> konkurrierenden Angebote dazu, dass Aktionäre, die das<br />

niedrigere Angebot bereits angenommen hatten, an ihre Annahmeerklärung<br />

gebunden waren und nicht mehr das höhere Angebot<br />

annehmen konnten.<br />

Keine Nachteile für Aktionäre bei<br />

Einigung <strong>der</strong> Bieter.<br />

Beide Bieter einigten sich vor Ablauf <strong>der</strong> weiteren Annahmefrist<br />

jedoch auf eine Kooperation bezüglich REpower. Durch diese Vereinbarung<br />

wurden die beiden Kontrahenten gemeinsam handelnde<br />

Person des jeweils an<strong>der</strong>en. Aktionäre, die das niedrigere Angebot<br />

von AREVA angenommen hatten, erhielten somit ebenfalls den von<br />

Suzlon gebotenen höheren Preis von 150 €.

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