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wer also eine tragende Rolle bei der Abwicklung eines solchen Geschäfts spielt. Untergeordnete Tatbeiträge<<strong>br</strong> />
sind demgegenü<strong>ber</strong> als Gehilfenschaft strafbar. Das Anwerben eines Menschen zum Zweck<<strong>br</strong> />
der sexuellen Ausbeutung ist dem eigentlichen Handel explizit gleichgestellt. Bestraft wird auch der<<strong>br</strong> />
Täter, der nur einen Menschen oder der nur einmal mit einem oder mehreren Menschen handelt.<<strong>br</strong> />
Der Straftatbestand des Menschenhandels ist also nur dann erfüllt, wenn ü<strong>ber</strong> Menschen wie ü<strong>ber</strong> Objekte<<strong>br</strong> />
verfügt wird. Dies kann der Fall sein, wenn sie ahnungslos, mangelhaft informiert oder aus irgendwelchen<<strong>br</strong> />
Gründen ausser Stande sind, sich zu wehren. Geschützt werden damit beispielsweise<<strong>br</strong> />
Personen, ü<strong>ber</strong> deren Köpfe hinweg entschieden wird, dass sie zur Prostitution an einen bestimmten<<strong>br</strong> />
Ort ge<strong>br</strong>acht werden sollen, und die sich nicht dagegen wehren können. 14<<strong>br</strong> />
Die Einwilligung einer Person zur Prostitution schliesst nicht aus, dass es sich um Menschenhandel<<strong>br</strong> />
zur sexuellen Ausbeutung handelt. Eine Einwilligung des Opfers zur Prostitution ist etwa dann nicht<<strong>br</strong> />
frei von Zwängen, wenn das Opfer dem Täter mangels Arbeits- oder Aufenthaltsbewilligung als illegaler<<strong>br</strong> />
Aufenthalter/-in völlig ausgeliefert ist. 15 Ob das Einverständnis in die Tätigkeit der Prostitution<<strong>br</strong> />
aus freien Stücken erfolgt, beurteilt sich nach den konkreten sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen,<<strong>br</strong> />
a<strong>ber</strong> auch nach einschränkenden persönlichen oder finanziellen Abhängigkeiten, unter denen sich<<strong>br</strong> />
jemand zur Prostitution entschliesst. Erfolgt die Entscheidung aus einer ernsthaften wirtschaftlichen<<strong>br</strong> />
Bedrängnis, aufgrund der Armut und den schlechten sozialen Verhältnissen im Heimatland, ist sie, gemäss<<strong>br</strong> />
bundesgerichtlicher Rechtsprechung, nicht freiwillig. 16 Ob die betroffene Person im Einzelfall<<strong>br</strong> />
selbstbestimmt - oder für die Täterschaft ersichtlich aus einer Not heraus - gehandelt hat, ist anhand<<strong>br</strong> />
der konkreten Umstände zu beurteilen. Das Bundesgericht hält fest, dass ein Abhängigkeitsverhältnis<<strong>br</strong> />
nicht voraussetzt, dass Frauen durch Abnahme der Ausweispapiere oder physische Gewalt gefügig gemacht<<strong>br</strong> />
werden. Es sei zudem unerheblich, ob eine Frau <strong>ber</strong>eits zuvor als Prostituierte gearbeitet hat, da<<strong>br</strong> />
die Einwilligung in die Prostitution jeweils in Bezug auf die konkrete Situation erfolgen muss. 17<<strong>br</strong> />
Die allfällige Zustimmung eines Kindes ist a priori unwirksam. Ein Kind kann zu den in Artikel 182<<strong>br</strong> />
StGB umschriebenen Tathandlungen schon auf Grund der entsprechenden Bestimmungen des Zivilgesetzbuches<<strong>br</strong> />
keine rechtswirksame Zustimmung geben. Wer also unter 18 Jahren ist, dem fehlt von Gesetzes<<strong>br</strong> />
wegen die Urteilsfähigkeit, sich für die Prostitution rechtsgültig entscheiden zu können.<<strong>br</strong> />
2.2.3 Bundesrechtliche Bestimmungen zur Bekämpfung von Menschenhandel<<strong>br</strong> />
Als Rechtsgrundlagen zur Bekämpfung von Menschenhandel sind für die Schweiz folgende Regelungen<<strong>br</strong> />
massgebend:<<strong>br</strong> />
<<strong>br</strong> />
Artikel 182 StGB zum Menschenhandel, in Kraft seit 1. Dezem<strong>ber</strong> 2006. Dieser Straftatbestand<<strong>br</strong> />
stellt neben dem Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung auch jenen<<strong>br</strong> />
zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft sowie der Entnahme von Körperorganen unter<<strong>br</strong> />
Strafe (siehe auch Kapitel 2.2.2).<<strong>br</strong> />
<<strong>br</strong> />
Bundesgesetz ü<strong>ber</strong> die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20). Gestützt auf diese<<strong>br</strong> />
Rechtsgrundlage dürfen die Behörden namentlich von den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen<<strong>br</strong> />
abweichen, wenn es um Opfer oder Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel<<strong>br</strong> />
geht, welche im Rahmen eines Zeugenschutzprogramms des In- oder Auslands oder eines<<strong>br</strong> />
internationalen Strafgerichtshofes mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten<<strong>br</strong> />
14<<strong>br</strong> />
BGE 6B_1006/2009 und 6B_1013/2009.<<strong>br</strong> />
15<<strong>br</strong> />
BGE 6B_81/2010.<<strong>br</strong> />
16<<strong>br</strong> />
BGE 128 IV 117 E. 5a und c.<<strong>br</strong> />
17<<strong>br</strong> />
BGE 6B_1006/2009 vom 26.03.2010.<<strong>br</strong> />
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