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Selbstständigerwerbenden keine Kinder haben, die Anspruch auf Familienzulagen geben. Die Beiträge<<strong>br</strong> />
bewegen sich je nach Kasse zwischen 0,1 und 4,0% der Lohnsumme. Die Familienzulagen für Nichterwerbstätige<<strong>br</strong> />
werden durch die Kantone finanziert, die die Gemeinden oder die Nichterwerbstätigen<<strong>br</strong> />
zur Finanzierung beiziehen können.<<strong>br</strong> />
Leistungen<<strong>br</strong> />
Sowohl Arbeitnehmende als auch Selbstständigerwerbende haben Anspruch auf Familienzulagen, sofern<<strong>br</strong> />
sie AHV-versichert sind und das monatliche Mindesteinkommen von 587 Franken erreichen. Die<<strong>br</strong> />
bundesrechtlichen Mindestsätze betragen bei den Kinderzulagen 200 Franken pro Monat und bei den<<strong>br</strong> />
Ausbildungszulagen 250 Franken pro Monat. Ungefähr die Hälfte der Kantone gewähren höhere Zulagen.<<strong>br</strong> />
Es gilt das Erwerbsortsprinzip, d.h. die Zulagen müssen dort geltend gemacht werden, wo eine<<strong>br</strong> />
Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Nichterwerbstätige und Personen, die das Mindesteinkommen von<<strong>br</strong> />
587 Franken pro Monat nicht erreichen, haben Anspruch auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige,<<strong>br</strong> />
sofern ihr steuerbares Einkommen 42‘300 Franken pro Jahr nicht ü<strong>ber</strong>steigt. 63<<strong>br</strong> />
Für Kinder mit Wohnsitz im Ausland werden die Familienzulagen nur ausgerichtet, sofern zwischenstaatliche<<strong>br</strong> />
Vereinbarungen dies vorsehen (EU-/EFTA-Staaten ausser Kroatien, sofern die Kinder in einem<<strong>br</strong> />
EU-/EFTA-Staat Wohnsitz haben, sowie Bosnien und Herzegowina, Montenegro und Serbien).<<strong>br</strong> />
Spezifische Situation bei den Prostituierten<<strong>br</strong> />
Das Familienzulagengesetz unterscheidet zwar weder bei der Unterstellung, der Beitragspflicht noch<<strong>br</strong> />
bei den Leistungen zwischen Prostituierten und den ü<strong>br</strong>igen Arbeitnehmenden und Selbstständigerwerbenden.<<strong>br</strong> />
In der Praxis ergeben sich jedoch Schwierigkeiten bei den Prostituierten, wenn sie nicht<<strong>br</strong> />
AHV-versichert sind und somit keinen Anspruch auf Familienzulagen haben. Angehörige eines Nicht-<<strong>br</strong> />
EU/EFTA-Staates, deren Kinder nicht in der Schweiz wohnhaft sind, können (bis auf wenige Ausnahmen)<<strong>br</strong> />
zudem keine Familienzulagen beziehen. Schliesslich ist davon auszugehen, dass gewisse Prostituierte<<strong>br</strong> />
ihren Anspruch auf Familienzulagen aufgrund fehlender Kenntnis nicht geltend machen.<<strong>br</strong> />
2.7.5.6 Arbeitslosenversicherung<<strong>br</strong> />
Wer ist gegen das Risiko Arbeitslosigkeit versichert?<<strong>br</strong> />
Grundsätzlich ist die gesamte unselbständig erwerbende Wohnbevölkerung der Schweiz, egal ob<<strong>br</strong> />
schweizerischer oder ausländischer Herkunft, obligatorisch gegen Arbeitslosigkeit versichert. Wer alle<<strong>br</strong> />
Anspruchsvoraussetzungen von Artikel 8 Arbeitslosenversicherungsgesetz 64 erfüllt, hat Anspruch auf<<strong>br</strong> />
Arbeitslosenentschädigung (ALE). Allerdings ist nur ein Verdienst bei der Arbeitslosenversicherung<<strong>br</strong> />
(ALV) versichert, der durchschnittlich 500 Franken im Monat beträgt. Personen, welche keinen Anspruch<<strong>br</strong> />
auf ALE gemäss Artikel 8 AVIG geltend machen (können), können sich vom RAV dennoch<<strong>br</strong> />
<strong>ber</strong>aten und vermitteln lassen, wenn sie gewisse gesetzliche Voraussetzungen erfüllen (vgl. weiter unten).<<strong>br</strong> />
Die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 8 AVIG<<strong>br</strong> />
Wer die sieben in Artikel 8 Absatz 1 lit. a bis g AVIG erwähnten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt,<<strong>br</strong> />
hat Anspruch auf ALE. Der Versicherte hat also Anspruch auf ALE, wenn er a. ganz oder teilweise<<strong>br</strong> />
arbeitslos ist (Art. 10); b. einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11); c. in der Schweiz<<strong>br</strong> />
wohnt (Art. 12); d. die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht<<strong>br</strong> />
hat noch eine Altersrente der AHV bezieht; e. die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung<<strong>br</strong> />
63<<strong>br</strong> />
Die in diesem Abschnitt genannten Zahlen beziehen sich auf das Jahr 2015.<<strong>br</strong> />
64<<strong>br</strong> />
AVIG, SR 837.0.<<strong>br</strong> />
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