15.06.2015 Aufrufe

ber-br-prost-mh-d

ber-br-prost-mh-d

ber-br-prost-mh-d

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Selbstständigerwerbenden keine Kinder haben, die Anspruch auf Familienzulagen geben. Die Beiträge<<strong>br</strong> />

bewegen sich je nach Kasse zwischen 0,1 und 4,0% der Lohnsumme. Die Familienzulagen für Nichterwerbstätige<<strong>br</strong> />

werden durch die Kantone finanziert, die die Gemeinden oder die Nichterwerbstätigen<<strong>br</strong> />

zur Finanzierung beiziehen können.<<strong>br</strong> />

Leistungen<<strong>br</strong> />

Sowohl Arbeitnehmende als auch Selbstständigerwerbende haben Anspruch auf Familienzulagen, sofern<<strong>br</strong> />

sie AHV-versichert sind und das monatliche Mindesteinkommen von 587 Franken erreichen. Die<<strong>br</strong> />

bundesrechtlichen Mindestsätze betragen bei den Kinderzulagen 200 Franken pro Monat und bei den<<strong>br</strong> />

Ausbildungszulagen 250 Franken pro Monat. Ungefähr die Hälfte der Kantone gewähren höhere Zulagen.<<strong>br</strong> />

Es gilt das Erwerbsortsprinzip, d.h. die Zulagen müssen dort geltend gemacht werden, wo eine<<strong>br</strong> />

Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Nichterwerbstätige und Personen, die das Mindesteinkommen von<<strong>br</strong> />

587 Franken pro Monat nicht erreichen, haben Anspruch auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige,<<strong>br</strong> />

sofern ihr steuerbares Einkommen 42‘300 Franken pro Jahr nicht ü<strong>ber</strong>steigt. 63<<strong>br</strong> />

Für Kinder mit Wohnsitz im Ausland werden die Familienzulagen nur ausgerichtet, sofern zwischenstaatliche<<strong>br</strong> />

Vereinbarungen dies vorsehen (EU-/EFTA-Staaten ausser Kroatien, sofern die Kinder in einem<<strong>br</strong> />

EU-/EFTA-Staat Wohnsitz haben, sowie Bosnien und Herzegowina, Montenegro und Serbien).<<strong>br</strong> />

Spezifische Situation bei den Prostituierten<<strong>br</strong> />

Das Familienzulagengesetz unterscheidet zwar weder bei der Unterstellung, der Beitragspflicht noch<<strong>br</strong> />

bei den Leistungen zwischen Prostituierten und den ü<strong>br</strong>igen Arbeitnehmenden und Selbstständigerwerbenden.<<strong>br</strong> />

In der Praxis ergeben sich jedoch Schwierigkeiten bei den Prostituierten, wenn sie nicht<<strong>br</strong> />

AHV-versichert sind und somit keinen Anspruch auf Familienzulagen haben. Angehörige eines Nicht-<<strong>br</strong> />

EU/EFTA-Staates, deren Kinder nicht in der Schweiz wohnhaft sind, können (bis auf wenige Ausnahmen)<<strong>br</strong> />

zudem keine Familienzulagen beziehen. Schliesslich ist davon auszugehen, dass gewisse Prostituierte<<strong>br</strong> />

ihren Anspruch auf Familienzulagen aufgrund fehlender Kenntnis nicht geltend machen.<<strong>br</strong> />

2.7.5.6 Arbeitslosenversicherung<<strong>br</strong> />

Wer ist gegen das Risiko Arbeitslosigkeit versichert?<<strong>br</strong> />

Grundsätzlich ist die gesamte unselbständig erwerbende Wohnbevölkerung der Schweiz, egal ob<<strong>br</strong> />

schweizerischer oder ausländischer Herkunft, obligatorisch gegen Arbeitslosigkeit versichert. Wer alle<<strong>br</strong> />

Anspruchsvoraussetzungen von Artikel 8 Arbeitslosenversicherungsgesetz 64 erfüllt, hat Anspruch auf<<strong>br</strong> />

Arbeitslosenentschädigung (ALE). Allerdings ist nur ein Verdienst bei der Arbeitslosenversicherung<<strong>br</strong> />

(ALV) versichert, der durchschnittlich 500 Franken im Monat beträgt. Personen, welche keinen Anspruch<<strong>br</strong> />

auf ALE gemäss Artikel 8 AVIG geltend machen (können), können sich vom RAV dennoch<<strong>br</strong> />

<strong>ber</strong>aten und vermitteln lassen, wenn sie gewisse gesetzliche Voraussetzungen erfüllen (vgl. weiter unten).<<strong>br</strong> />

Die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 8 AVIG<<strong>br</strong> />

Wer die sieben in Artikel 8 Absatz 1 lit. a bis g AVIG erwähnten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt,<<strong>br</strong> />

hat Anspruch auf ALE. Der Versicherte hat also Anspruch auf ALE, wenn er a. ganz oder teilweise<<strong>br</strong> />

arbeitslos ist (Art. 10); b. einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11); c. in der Schweiz<<strong>br</strong> />

wohnt (Art. 12); d. die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht<<strong>br</strong> />

hat noch eine Altersrente der AHV bezieht; e. die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung<<strong>br</strong> />

63<<strong>br</strong> />

Die in diesem Abschnitt genannten Zahlen beziehen sich auf das Jahr 2015.<<strong>br</strong> />

64<<strong>br</strong> />

AVIG, SR 837.0.<<strong>br</strong> />

29

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!