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Leistungen<<strong>br</strong> />
Die Mutterschaftsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet und beträgt 80% des vor der Niederkunft<<strong>br</strong> />
erzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommens, höchstens a<strong>ber</strong> 196 Franken pro Tag.<<strong>br</strong> />
2.7.5.4 Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge<<strong>br</strong> />
Versicherungsunterstellung<<strong>br</strong> />
Unter dem Gesichtspunkt des Bundesgesetzes ü<strong>ber</strong> die <strong>ber</strong>ufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge<<strong>br</strong> />
(BVG) 60 sollten Prostituierte anderen Arbeitnehmenden gleichgestellt und wie sie behandelt<<strong>br</strong> />
werden. Es bedarf deshalb keiner speziellen Regelung ü<strong>ber</strong> Prostituierte. Das bedeutet, dass wenn<<strong>br</strong> />
die fraglichen Personen im Sinne der AHV als selbständig erwerbend gelten, dann sind sie es auch<<strong>br</strong> />
hinsichtlich der <strong>ber</strong>uflichen Vorsorge. Diese Personen sind folglich nicht obligatorisch versichert, können<<strong>br</strong> />
sich a<strong>ber</strong> nach Massgabe von Artikel 44 BVG versichern lassen. Gelten diese Personen hingegen<<strong>br</strong> />
als in der AHV versicherte Arbeitnehmende, werden sie obligatorisch in der <strong>ber</strong>uflichen Vorsorge versichert,<<strong>br</strong> />
vorausgesetzt, sie erfüllen die Bedingungen den Lohn und das Alter betreffend (Art. 7 BVG)<<strong>br</strong> />
und sie arbeiten während einer ausreichend langen Zeit in der Schweiz 61 . Wie andere erwerbstätige<<strong>br</strong> />
Personen können Prostituierte zu den Bedingungen nach Artikel 7 Absatz 1 BVV 3 ein steuerlich begünstigtes<<strong>br</strong> />
Vorsorgekonto (Säule 3a) einrichten 62 .<<strong>br</strong> />
Leistungen<<strong>br</strong> />
Das Gesetz sieht vor, dass die BVG-Altersleistungen fällig werden, sobald die Versicherten das Rentenalter<<strong>br</strong> />
erreicht haben (Frauen ab 64 und Männer ab 65). Die reglementarischen Bestimmungen der<<strong>br</strong> />
Vorsorgeeinrichtung können jedoch vorsehen, dass der Leistungsanspruch ab Aufgabe der Erwerbstätigkeit<<strong>br</strong> />
beginnt. Der Rentenleistungen werden dann entsprechend, das heisst, nach oben oder unten angepasst.<<strong>br</strong> />
Auf Leistungen bei Invalidität haben Personen Anspruch, die im Sinne der IV zu mindestens 40 % invalid<<strong>br</strong> />
und beim Eintritt der Erwerbsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert<<strong>br</strong> />
gewesen sind.<<strong>br</strong> />
Was ausländische Staatsangehörige betrifft, sieht das BVG keine Einschränkung oder Begrenzung der<<strong>br</strong> />
Leistungen vor.<<strong>br</strong> />
2.7.5.5 Familienzulagen<<strong>br</strong> />
Versicherungsunterstellung<<strong>br</strong> />
Dem Familienzulagengesetz sind Arbeitge<strong>ber</strong>, die nach Art. 12 AHVG beitragspflichtig sind, sowie<<strong>br</strong> />
Arbeitnehmende nicht beitragspflichtiger Arbeitge<strong>ber</strong> (Art. 6 AHVG) unterstellt. Ebenfalls unter das<<strong>br</strong> />
Familienzulagengesetz fallen Nichterwerbstätige mit bescheidenem Einkommen. Die Selbstständigerwerbenden<<strong>br</strong> />
unterstehen seit dem 1. Januar 2013 dem Familienzulagengesetz. Es besteht keine Mindestversicherungsdauer.<<strong>br</strong> />
Für die Finanzierung der Familienzulagen sind die Kantone zuständig. Gemäss den kantonalen Regelungen<<strong>br</strong> />
haben die an die Familienausgleichskassen angeschlossenen Arbeitgebenden und Selbstständigerwerbenden<<strong>br</strong> />
Beiträge zu zahlen. Einzig im Kanton Wallis werden auch auf dem Lohn von Arbeitnehmenden<<strong>br</strong> />
Beiträge in der Höhe von 0.3% erhoben. Die Beiträge an die Familienausgleichskassen<<strong>br</strong> />
sind auch dann geschuldet, wenn keine Arbeitnehmende mit Kindern beschäftigt werden und wenn die<<strong>br</strong> />
60<<strong>br</strong> />
BVG, SR 831.40.<<strong>br</strong> />
61<<strong>br</strong> />
Art. 1j Abs. 1 Bst. b und 1k der Verordnung ü<strong>ber</strong> die <strong>ber</strong>ufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; BVV 2, SR 831.441.1.<<strong>br</strong> />
62<<strong>br</strong> />
Verordnung ü<strong>ber</strong> die steuerliche Abzugs<strong>ber</strong>echtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen; BVV 3, SR 831.461.3.<<strong>br</strong> />
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