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2.8.2 Kanton Tessin: Verschärfung der Regelungen<<strong>br</strong> />

2.8.2.1 Wichtigste Bestimmungen<<strong>br</strong> />

Der Kanton Tessin hat im Jahre 2001 als erster Kanton einen Erlass ü<strong>ber</strong> die Prostitution verabschiedet.<<strong>br</strong> />

Das Prostitutionsgesetz beinhaltet ein Verbot der Ausübung der Prostitution an Orten, die die öffentliche<<strong>br</strong> />

Ordnung beeinträchtigen, wobei den Gemeinden die Kompetenz zukommt diese Orte per<<strong>br</strong> />

Verordnung zu präzisieren. So haben die Städte Lugano, Locarno und Mendrisio ebensolche Bestimmungen<<strong>br</strong> />

eingeführt, wonach Wohnzonen, Spielplätze, Schulen, Kultusstätten, Spitäler und Haltestellen<<strong>br</strong> />

öffentlicher Verkehrsmittel vor den negativen Begleiterscheinungen der Prostitution geschützt werden<<strong>br</strong> />

sollen. Das Prostitutionsgesetz des Kantons Tessin sieht auch Massnahmen in Bezug auf die öffentliche<<strong>br</strong> />

Gesundheit vor und offeriert Prostituierten auf fakultativer Basis die Vornahme einer präventiven<<strong>br</strong> />

ärztlichen Untersuchung im Zeitpunkt der obligatorischen Anmeldung bei der Kantonspolizei.<<strong>br</strong> />

Als Grenzkanton wird der Kanton Tessin in besonders starkem Masse von Prostituierten und Freiern<<strong>br</strong> />

frequentiert, die aus Italien einreisen. Das Bordell- und Strassenstrichverbot der Lombardei macht den<<strong>br</strong> />

Kanton Tessin sowohl für Prostituierte, die von rechtlich geregelten Arbeitsbedingungen profitieren<<strong>br</strong> />

können wie auch für Freier attraktiv. Die ü<strong>ber</strong>wiegende Mehrheit der im Kanton Tessin anwesenden<<strong>br</strong> />

Prostituierten dürften ausländische Staatsangehörige sein. Seit 2012 wurden seitens der Tessiner Behörden<<strong>br</strong> />

vermehrt Razzien unternommen mit dem Ziel, die illegale Ausübung der Prostitution an unbewilligten<<strong>br</strong> />

Orten zu unterbinden. Dies führte zur Schliessung von zwölf Bordellen. 77<<strong>br</strong> />

Der Erlass wird derzeit (2014) ü<strong>ber</strong>arbeitet. Dabei soll insbesondere der Betrieb der Bordelle und deren<<strong>br</strong> />

polizeiliche Kontrolle strenger geregelt werden. Diskutiert wird namentlich auch ü<strong>ber</strong> den Umgang<<strong>br</strong> />

mit der Wohnungs<strong>prost</strong>itution und ü<strong>ber</strong> ein Verbot von Erotik-Anzeigen in Tageszeitungen. 78<<strong>br</strong> />

2.8.3 Stadt Zürich<<strong>br</strong> />

2.8.3.1 Wichtigste Bestimmungen<<strong>br</strong> />

Im Folgenden wird exemplarisch und in zusammengefasster Form die Situation in der Stadt Zürich<<strong>br</strong> />

nach Inkrafttreten der Prostitutionsgewerbeverordnung (PGVO) am 1. Januar 2013 dargestellt. Dabei<<strong>br</strong> />

wird nicht nur aufgezeigt, welche Massnahmen ergriffen und welche Erfahrungen damit gesammelt<<strong>br</strong> />

wurden, sondern auch welche Defizite es gibt. 79<<strong>br</strong> />

Die Stadt Zürich hat konkret folgende Massnahmen zur Regelung der Prostitution getroffen:<<strong>br</strong> />

- Prostitutionsgewerbeverordnung der Stadt Zürich (PGVO): Bewilligungsplicht für Strassen<strong>prost</strong>itution<<strong>br</strong> />

und Salons, mit Ausnahme von Kleinstsalons<<strong>br</strong> />

- Strichplan und Strichplatz: Strassenstrich und Fenster<strong>prost</strong>itution nur in bewilligten Zonen, Abbau<<strong>br</strong> />

der Anzahl Strichzonen<<strong>br</strong> />

Bei Missachtung der Regelungen werden nicht nur die Prostituierten sanktioniert (Verwarnung/Entzug<<strong>br</strong> />

der Bewilligung) sondern auch die Freier beziehungsweise die Salonbetrei<strong>ber</strong> (Verwarnung/Entzug<<strong>br</strong> />

der Bewilligung/Salonschliessung).<<strong>br</strong> />

77<<strong>br</strong> />

Steiner.<<strong>br</strong> />

78<<strong>br</strong> />

Einschränkungen in Bezug auf die Art von Erotik-Anzeigen gibt es heute <strong>ber</strong>eits im Kanton Genf. Das Genfer Prostitutionsgesetz erklärt u.a.<<strong>br</strong> />

die Etablissements dafür verantwortlich, dass die öffentliche Sicherheit und Gesundheit nicht beeinträchtigt wird. Gestützt auf diese Regelung<<strong>br</strong> />

hat das Bundesgericht der Betrei<strong>ber</strong>in eines Massagesalons eine Busse von CHF 1000.- auferlegt, weil sie ungeschützte sexuelle Kontakte<<strong>br</strong> />

angeboten hat (BGE 2C_490/2014).<<strong>br</strong> />

79<<strong>br</strong> />

Schutzmassnahmen im Erotikgewerbe – Erfahrungen in der Stadt Zürich, Hearing der Expertengruppe Hil<strong>ber</strong> im BFM vom 19.12.2013,<<strong>br</strong> />

Präsentation von Lisa Berrisch, Departementssekretärin Sozialdepartement/André Müller, Departementssekretär, Polizeidepartement.<<strong>br</strong> />

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