15.06.2015 Aufrufe

ber-br-prost-mh-d

ber-br-prost-mh-d

ber-br-prost-mh-d

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

2 und Abs. 3 Satz 2 GVO). 65<<strong>br</strong> />

EU/EFTA-Ausländerinnen und Ausländer sind aufgrund des Personenfreizügigkeits-Abkommen FZA<<strong>br</strong> />

bzw. des EFTA-Ü<strong>ber</strong>einkommens zur Erwerbstätigkeit sowie zum Stellen- und Berufswechsel <strong>ber</strong>echtigt.<<strong>br</strong> />

Ausnahme: Staatsangehörige aus Bulgarien und Rumänien sind bis spätestens 31. Mai 2016 wie<<strong>br</strong> />

Drittstaatsangehörige zu behandeln. Auch für kroatische Staatsangehörige gilt dies bis auf weiteres.<<strong>br</strong> />

Drittstaatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) haben ein unbeschränktes Aufenthaltsrecht<<strong>br</strong> />

und erfüllen die Voraussetzung von Artikel 26 Absatz 2 AVG.<<strong>br</strong> />

Drittstaatsangehörige mit einer Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) haben ein zeitlich beschränktes<<strong>br</strong> />

Aufenthaltsrecht. Sofern die Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit verbunden ist, erfüllen sie<<strong>br</strong> />

die Voraussetzung von Artikel 26 Absatz 2 AVG.<<strong>br</strong> />

Bei Drittstaatsangehörigen mit Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L), vorläufig Aufgenommenen<<strong>br</strong> />

(Ausweis F), Asylsuchenden (Ausweis N) und Schutzbedürftigen (Ausweis S) ist abzuklären, ob eine<<strong>br</strong> />

Berechtigung zur Erwerbstätigkeit und zum Stellen- und Berufswechsel vorliegt oder ob mit einer solchen<<strong>br</strong> />

gerechnet werden kann. Für die Beurteilung dieser Frage ist die kantonale Migrationsbehörde zuständig.<<strong>br</strong> />

Weitere Infos zur Arbeitslosenversicherung geben der Info-Service und die Broschüren des SECO. 66<<strong>br</strong> />

2.7.5.8 Obligatorische Unfallversicherung<<strong>br</strong> />

Versicherte Personen<<strong>br</strong> />

Nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 67 ü<strong>ber</strong> die Unfallversicherung (UVG) sind die in der<<strong>br</strong> />

Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden während der Dauer ihres Arbeitsverhältnisses gegen die Folgen<<strong>br</strong> />

von Berufsunfällen, Nicht<strong>ber</strong>ufsunfällen und Berufskrankheiten (Art. 1a UVG) versichert. Als Arbeitnehmerin<<strong>br</strong> />

oder Arbeitnehmer gilt, wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung<<strong>br</strong> />

ü<strong>ber</strong> die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt. 68 Prostituierte sind<<strong>br</strong> />

folglich nach UVG versichert, sobald sie in der AHV als unselbstständig Erwerbstätige gelten.<<strong>br</strong> />

Teilzeitbeschäftigte, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitge<strong>ber</strong> weniger als acht Stunden<<strong>br</strong> />

beträgt, sind nicht gegen Nicht<strong>ber</strong>ufsunfälle versichert. Selbstständig Erwerbstätige können eine freiwillige<<strong>br</strong> />

Versicherung abschliessen (Art. 4 UVG).<<strong>br</strong> />

Versicherungsschutz von Gesetzes wegen<<strong>br</strong> />

Der Versicherungsschutz gemäss UVG besteht von Gesetzes wegen. Falls der Arbeitge<strong>ber</strong>, für welchen<<strong>br</strong> />

nicht die SUVA zuständig ist, keinen Unfallversicherungsvertrag abgeschlossen hat, er<strong>br</strong>ingt die<<strong>br</strong> />

Ersatzkasse die gesetzlichen Leistungen (Art. 73 UVG). Die Arbeitnehmenden erleiden demnach keinen<<strong>br</strong> />

Nachteil.<<strong>br</strong> />

Unfall, unfallähnliche Körperschädigung und Berufskrankheit<<strong>br</strong> />

Versichert nach UVG sind Berufs- und Nicht<strong>ber</strong>ufsunfälle wie auch Berufskrankheiten. Der Unfall<<strong>br</strong> />

wird definiert als "die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen<<strong>br</strong> />

65<<strong>br</strong> />

(EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit<<strong>br</strong> />

(Grundverordnung, GVO).<<strong>br</strong> />

66<<strong>br</strong> />

Sie sind a<strong>br</strong>ufbar unter www.treffpunkt-arbeit.ch: Arbeitslosigkeit (Nr. 716.200); Berufliche Vorsorge für arbeitslose Personen (Nr. 716.201);<<strong>br</strong> />

Leistungen bei Arbeitssuche im Ausland (EU- oder EFTA-Mitgliedstaat) (Nr. 716.204); Arbeitsmarktliche Massnahmen - Ein erster Schritt<<strong>br</strong> />

zur Wiedereingliederung (Nr. 716.800).<<strong>br</strong> />

67<<strong>br</strong> />

SR 832.20.<<strong>br</strong> />

68<<strong>br</strong> />

Art. 1 der Verordnung vom 20. Dezem<strong>ber</strong> 1982 ü<strong>ber</strong> die Unfallversicherung, UVV; SR 832.202.<<strong>br</strong> />

31

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!