ber-br-prost-mh-d
ber-br-prost-mh-d
ber-br-prost-mh-d
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
2 und Abs. 3 Satz 2 GVO). 65<<strong>br</strong> />
EU/EFTA-Ausländerinnen und Ausländer sind aufgrund des Personenfreizügigkeits-Abkommen FZA<<strong>br</strong> />
bzw. des EFTA-Ü<strong>ber</strong>einkommens zur Erwerbstätigkeit sowie zum Stellen- und Berufswechsel <strong>ber</strong>echtigt.<<strong>br</strong> />
Ausnahme: Staatsangehörige aus Bulgarien und Rumänien sind bis spätestens 31. Mai 2016 wie<<strong>br</strong> />
Drittstaatsangehörige zu behandeln. Auch für kroatische Staatsangehörige gilt dies bis auf weiteres.<<strong>br</strong> />
Drittstaatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) haben ein unbeschränktes Aufenthaltsrecht<<strong>br</strong> />
und erfüllen die Voraussetzung von Artikel 26 Absatz 2 AVG.<<strong>br</strong> />
Drittstaatsangehörige mit einer Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) haben ein zeitlich beschränktes<<strong>br</strong> />
Aufenthaltsrecht. Sofern die Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit verbunden ist, erfüllen sie<<strong>br</strong> />
die Voraussetzung von Artikel 26 Absatz 2 AVG.<<strong>br</strong> />
Bei Drittstaatsangehörigen mit Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L), vorläufig Aufgenommenen<<strong>br</strong> />
(Ausweis F), Asylsuchenden (Ausweis N) und Schutzbedürftigen (Ausweis S) ist abzuklären, ob eine<<strong>br</strong> />
Berechtigung zur Erwerbstätigkeit und zum Stellen- und Berufswechsel vorliegt oder ob mit einer solchen<<strong>br</strong> />
gerechnet werden kann. Für die Beurteilung dieser Frage ist die kantonale Migrationsbehörde zuständig.<<strong>br</strong> />
Weitere Infos zur Arbeitslosenversicherung geben der Info-Service und die Broschüren des SECO. 66<<strong>br</strong> />
2.7.5.8 Obligatorische Unfallversicherung<<strong>br</strong> />
Versicherte Personen<<strong>br</strong> />
Nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 67 ü<strong>ber</strong> die Unfallversicherung (UVG) sind die in der<<strong>br</strong> />
Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden während der Dauer ihres Arbeitsverhältnisses gegen die Folgen<<strong>br</strong> />
von Berufsunfällen, Nicht<strong>ber</strong>ufsunfällen und Berufskrankheiten (Art. 1a UVG) versichert. Als Arbeitnehmerin<<strong>br</strong> />
oder Arbeitnehmer gilt, wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung<<strong>br</strong> />
ü<strong>ber</strong> die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt. 68 Prostituierte sind<<strong>br</strong> />
folglich nach UVG versichert, sobald sie in der AHV als unselbstständig Erwerbstätige gelten.<<strong>br</strong> />
Teilzeitbeschäftigte, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitge<strong>ber</strong> weniger als acht Stunden<<strong>br</strong> />
beträgt, sind nicht gegen Nicht<strong>ber</strong>ufsunfälle versichert. Selbstständig Erwerbstätige können eine freiwillige<<strong>br</strong> />
Versicherung abschliessen (Art. 4 UVG).<<strong>br</strong> />
Versicherungsschutz von Gesetzes wegen<<strong>br</strong> />
Der Versicherungsschutz gemäss UVG besteht von Gesetzes wegen. Falls der Arbeitge<strong>ber</strong>, für welchen<<strong>br</strong> />
nicht die SUVA zuständig ist, keinen Unfallversicherungsvertrag abgeschlossen hat, er<strong>br</strong>ingt die<<strong>br</strong> />
Ersatzkasse die gesetzlichen Leistungen (Art. 73 UVG). Die Arbeitnehmenden erleiden demnach keinen<<strong>br</strong> />
Nachteil.<<strong>br</strong> />
Unfall, unfallähnliche Körperschädigung und Berufskrankheit<<strong>br</strong> />
Versichert nach UVG sind Berufs- und Nicht<strong>ber</strong>ufsunfälle wie auch Berufskrankheiten. Der Unfall<<strong>br</strong> />
wird definiert als "die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen<<strong>br</strong> />
65<<strong>br</strong> />
(EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit<<strong>br</strong> />
(Grundverordnung, GVO).<<strong>br</strong> />
66<<strong>br</strong> />
Sie sind a<strong>br</strong>ufbar unter www.treffpunkt-arbeit.ch: Arbeitslosigkeit (Nr. 716.200); Berufliche Vorsorge für arbeitslose Personen (Nr. 716.201);<<strong>br</strong> />
Leistungen bei Arbeitssuche im Ausland (EU- oder EFTA-Mitgliedstaat) (Nr. 716.204); Arbeitsmarktliche Massnahmen - Ein erster Schritt<<strong>br</strong> />
zur Wiedereingliederung (Nr. 716.800).<<strong>br</strong> />
67<<strong>br</strong> />
SR 832.20.<<strong>br</strong> />
68<<strong>br</strong> />
Art. 1 der Verordnung vom 20. Dezem<strong>ber</strong> 1982 ü<strong>ber</strong> die Unfallversicherung, UVV; SR 832.202.<<strong>br</strong> />
31