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1990 72 ü<strong>ber</strong> die direkte Bundessteuer, das Bundesgesetz vom 14. Dezem<strong>ber</strong> 1990 73 ü<strong>ber</strong> die Harmonisierung<<strong>br</strong> />
der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden und die jeweiligen Steuergesetze der Kantone<<strong>br</strong> />
massgebend. In diesem Sinne ist festzuhalten, dass weder das Steuerrecht des Bundes noch die<<strong>br</strong> />
kantonalen Steuergesetze <strong>br</strong>anchen- oder <strong>ber</strong>ufsspezifische Regelungen enthalten. Die Einkünfte aus<<strong>br</strong> />
Prostitution unterliegen jedoch wie grundsätzlich jede Erwerbstätigkeit der Einkommenssteuer. Entsprechend<<strong>br</strong> />
gelten für Personen, welche die Prostitution ausüben, im Bereich der direkten Steuern (Einkommens-<<strong>br</strong> />
und Vermögenssteuer) die allgemeinen steuerrechtlichen Bestimmungen.<<strong>br</strong> />
Im Bereich der Einkommenssteuer, wonach gemäss Artikel 16 DBG (Art. 7 StHG) alle wiederkehrenden<<strong>br</strong> />
und einmaligen Einkünfte der Besteuerung unterliegen, ergeben sich Unterschiede, je nachdem ob<<strong>br</strong> />
das Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt wird.<<strong>br</strong> />
Nach Artikel 18 DBG sind sämtliche Einkünfte steuerbar, die aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit<<strong>br</strong> />
stammen. Diese Einkünfte sind im Rahmen der ordentlichen Steuerdeklaration anzugeben (Art. 124<<strong>br</strong> />
DBG). In diesem Sinne müssen in der Prostitution tätige natürliche Personen mit Einkommen aus einer<<strong>br</strong> />
selbständigen Erwerbstätigkeit – da im Bereich der Prostitution wohl in der Regel eine kaufmännische<<strong>br</strong> />
Buchhaltung fehlt – Aufstellungen ü<strong>ber</strong> Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie<<strong>br</strong> />
Privatentnahmen und Privateinlagen bei der Einreichung der Steuererklärung beilegen (Art. 125 Abs.<<strong>br</strong> />
2 DBG). Sofern keine nachvollziehbaren Aufstellungen bzw. Darlegungen hinsichtlich des erzielten<<strong>br</strong> />
Einkommens vorliegen, haben die Steuerbehörden die Möglichkeit eine steuerpflichtige Person nach<<strong>br</strong> />
Ermessen zu veranlagen. Die Steuerbehörden können dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung<<strong>br</strong> />
und den Lebensaufwand der steuerpflichtigen Person <strong>ber</strong>ücksichtigen (Art. 130 Abs. 2 DBG).<<strong>br</strong> />
Die Ausübung der Prostitution kann aus steuerrechtlicher Sicht auch unselbständig erfolgen, etwa<<strong>br</strong> />
beim Er<strong>br</strong>ingen von Dienstleistungen in Erotikbetrieben. Als Erotikbetriebe gelten beispielsweise<<strong>br</strong> />
Massagesalons, Kontaktbars, Escort Service oder erotische Saunaclubs.<<strong>br</strong> />
Handelt es sich bei dieser Person um eine solche mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in<<strong>br</strong> />
der Schweiz, so hat sie ihr Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gemäss Artikel 17 DBG<<strong>br</strong> />
in der Steuererklärung zusammen mit allfälligen ü<strong>br</strong>igen Einkünften zu deklarieren (Art. 124 DBG).<<strong>br</strong> />
Handelt es sich jedoch um eine Person mit Wohnsitz im Ausland oder mit Wohnsitz in der Schweiz<<strong>br</strong> />
ohne Niederlassungsbewilligung C, so unterliegen deren Erwerbseinkommen der Quellensteuer. Aufgrund<<strong>br</strong> />
der naheliegenden Annahme, dass eine Vielzahl der Prostituierten ohne Niederlassungsbewilligung<<strong>br</strong> />
in der Schweiz sehr mobil ist, haben verschiedene kantonale Steuerverwaltungen (teilweise unter<<strong>br</strong> />
Beizug der kantonalen Migrationsbehörden) Merkblätter zur Besteuerung von Prostituierten erarbeitet.<<strong>br</strong> />
74 Die jeweiligen konkreten Regelungen zur Quellenbesteuerung weichen jedoch teilweise stark<<strong>br</strong> />
voneinander ab, führen a<strong>ber</strong> auf jedem Weg zu einer Besteuerung, sofern die Steuerbehörden ü<strong>ber</strong>haupt<<strong>br</strong> />
Kenntnis von der Tätigkeit erhalten. Ein generelles Problem der internationalen Besteuerung bildet<<strong>br</strong> />
die Tatsache, dass ausländische Prostituierte sich vielfach nur für sehr kurze Zeit in der Schweiz<<strong>br</strong> />
aufhalten und deren steuerrechtliche Erfassung nicht möglich ist. Problematisch ist ü<strong>ber</strong>dies auch die<<strong>br</strong> />
Einstufung, ob Prostituierte einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen oder ob sie allenfalls<<strong>br</strong> />
selbständig erwerbende Personen sind. Im letzteren Fall kann die Quellensteuer nicht zur Anwendung<<strong>br</strong> />
gelangen (es muss eine ordentliche Veranlagung vorgenommen werden).<<strong>br</strong> />
2.7.6.2 Mehrwertsteuer<<strong>br</strong> />
Der Mehrwertsteuerpflicht untersteht, wer selbständig und unter eigenem Namen eine <strong>ber</strong>ufliche oder<<strong>br</strong> />
gewerbliche Tätigkeit ausübt und damit jährlich nicht weniger als 100'000 Schweizer Franken Umsatz<<strong>br</strong> />
72<<strong>br</strong> />
DBG, SR 642.11.<<strong>br</strong> />
73<<strong>br</strong> />
StHG, SR 642.14.<<strong>br</strong> />
74<<strong>br</strong> />
Beispielsweise Steuerverwaltung des Kantons Bern: Merkblatt Q11 zur Quellenbesteuerung von im Prostitutionsgewerbe tätigen Personen<<strong>br</strong> />
mit Wohnsitz im Ausland“ (Stand 2015).<<strong>br</strong> />
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