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zu unbeabsichtigten, gefährlichen Konsequenzen für die Prostituierten führen. Insbesondere besteht<<strong>br</strong> />
das Risiko, dass sich der Markt für sexuelle Dienstleistungen in den Untergrund verlagert, was die Ermittlung<<strong>br</strong> />
von Menschenhandelsopfern, deren Betreuung sowie die Bekämpfung des Menschenhandels<<strong>br</strong> />
insgesamt – und entgegen der eigentlichen Absicht – erschwert. Auch ist denkbar, dass sich die Prostituierten<<strong>br</strong> />
mit abnehmender Nachfrage eher auf gefährliche Kunden einlassen müssen oder zu gesundheitlich<<strong>br</strong> />
riskanterem Sexualverhalten tendieren könnten. 205<<strong>br</strong> />
6.3 Länder mit strafbaren Aspekten bei legaler Prostitution (Strafbarkeit auf der Nachfrageseite)<<strong>br</strong> />
6.3.1 Schweden<<strong>br</strong> />
6.3.1.1 Prostitution<<strong>br</strong> />
In Schweden ist seit dem 1. Januar 1999 der Kauf von sexuellen Dienstleistungen untersagt, nicht a<strong>ber</strong><<strong>br</strong> />
die Prostitution selbst. 206 Wer also Sex kauft, macht sich strafbar. Wer sich hingegen <strong>prost</strong>ituiert, wird<<strong>br</strong> />
nicht sanktioniert. Prostitution ist damit nach wie vor legal. Das lediglich zwei Sätze kurze Gesetz<<strong>br</strong> />
wurde per 1. April 2005 ins Strafgesetz verschoben und per 1. Juli 2011 verschärft zu einer Geld- oder<<strong>br</strong> />
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. 207 Das Sex-Kaufverbot ergänzte <strong>ber</strong>eits bestehende Verbote, wie betreffend<<strong>br</strong> />
Zuhälterei und Vermietung von Räumlichkeiten für die Prostitution, und war Teil eines Massnahmenpakets<<strong>br</strong> />
zur Bekämpfung der Gewalt an Frauen.<<strong>br</strong> />
Motive hinter dem Sex-Kaufverbot und der schwedischen Prostitutionspolitik<<strong>br</strong> />
Nach Meinung des schwedischen Gesetzge<strong>ber</strong>s ist Prostitution nicht vereinbar mit einer gleich<strong>ber</strong>echtigten<<strong>br</strong> />
Gesellschaft. Deshalb sei eine Unterscheidung zwischen freiwilliger und unfreiwilliger Prostitution<<strong>br</strong> />
irrelevant. Die Massnahmen in Schweden seien im Wesentlichen darauf ausgerichtet, Prostitution<<strong>br</strong> />
zu bekämpfen sowie Prostituierten beim Aussteigen und Freiern beim Aufhören mit dem Kauf von<<strong>br</strong> />
Sex zu helfen. Durch das Kriminalisieren der Freier sollte die Nachfrage nach sexuellen Dienstleistungen<<strong>br</strong> />
reduziert und die Ausübung der Prostitution in Schweden unattraktiv gemacht werden. Als weitere<<strong>br</strong> />
Gründe werden angeführt:<<strong>br</strong> />
- Bekämpfung des Menschenhandels: Die Ursache von Prostitution und Menschenhandel zwecks<<strong>br</strong> />
sexueller Ausbeutung sei die Nachfrage nach käuflichem Sex durch Männer. Aus diesem Grund<<strong>br</strong> />
bestehe ein Zusammenhang zwischen den beiden Phänomenen. 208 Die einheimische Prostitution<<strong>br</strong> />
und der internationale Frauenhandel seien untrennbar miteinander verbunden. 209<<strong>br</strong> />
- Ungleiche Vertragspartner: Viele Länder würden heute in Bezug zur Prostitution der „Ideologie<<strong>br</strong> />
des freien Marktes“ unterliegen. Mädchen und Frauen würden dabei als Waren behandelt, die<<strong>br</strong> />
man verkaufen könne und mit denen sich Profit erzielen lasse. Prostitution werde als eine Art<<strong>br</strong> />
von sexueller Unterhaltung, und damit als „normales Geschäft“, mit Vertragspartnern auf gleicher<<strong>br</strong> />
Augenhöhe dargestellt. Prostitution würde somit als legitime, <strong>ber</strong>ufliche Laufbahn für<<strong>br</strong> />
Frauen betrachtet. Das alles werde als “Selbstbestimmung” und “Recht der Frau” dargestellt.<<strong>br</strong> />
Die schwedische Regierung sehe das anders: In der Mehrheit der Fälle sei die Prostituierte als<<strong>br</strong> />
205<<strong>br</strong> />
Conery.<<strong>br</strong> />
206<<strong>br</strong> />
Lag [1998:408] om förbud mot köp av sexuella tjänster (1998:408).<<strong>br</strong> />
207<<strong>br</strong> />
6 kap. 11 § <strong>br</strong>ottsbalken (schwedisches Strafgesetzbuch); der Strafrahmen für die Freiheitsstrafe wurde dabei von 6 Monaten auf 1 Jahr<<strong>br</strong> />
erhöht.<<strong>br</strong> />
208<<strong>br</strong> />
SOU 2010, S. 5, 29 ff.<<strong>br</strong> />
209<<strong>br</strong> />
Zu dieser ver<strong>br</strong>eiteten Auffassung siehe etwa Dodillet.<<strong>br</strong> />
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