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und Verlustrechnung vom 01. Januar bis 31. Dezember ... - Praktiker

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Lagebericht Seite 53<br />

Er kann einen Vorsitzenden des Vorstands <strong>und</strong> einen stellvertretenden Vorsitzenden ernen-<br />

nen. Die <strong>Praktiker</strong> Holding AG wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vor-<br />

standsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten.<br />

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften des Aktiengesetzes, insbesondere §§ 84 f.<br />

AktG. Vorstandsmitglieder werden <strong>vom</strong> Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre bestellt. Eine<br />

wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit, jeweils für höchstens fünf Jahre, ist<br />

zulässig. Nach § 31 MitbestG ist für die Bestellung von Vorstandsmitgliedern eine Mehrheit<br />

von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Aufsichtsrats erforderlich. Kommt hiernach<br />

eine Bestellung nicht zustande, hat der Vermittlungsausschuss des Aufsichtsrats innerhalb<br />

eines Monats nach der Abstimmung dem Aufsichtsrat einen Vorschlag für die Bestellung zu<br />

machen. Der Aufsichtsrat bestellt dann die Mitglieder des Vorstands mit der Mehrheit der<br />

Stimmen seiner Mitglieder. Kommt auch hiernach eine Bestellung nicht zustande, hat bei ei-<br />

ner erneuten Abstimmung der Aufsichtsratsvorsitzende zwei Stimmen.<br />

Der Aufsichtsrat ist nach § 10.2 der Satzung zu solchen Satzungsänderungen berechtigt, die<br />

nur die Fassung betreffen. Er ist weiter nach § 4.3.4 der Satzung ermächtigt, den Wortlaut<br />

der Satzung entsprechend der Ausnutzung des genehmigten Kapitals anzupassen.<br />

Im Übrigen gelten die §§ 119 Abs. 1 Nr. 5, 133, 179 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 AktG, wonach die Haupt-<br />

versammlung für Satzungsänderungen zuständig ist. Satzungsändernde Beschlüsse der<br />

Hauptversammlung bedürfen nach § 18.1 der Satzung einer einfachen Mehrheit der abge-<br />

gebenen Stimmen <strong>und</strong> einer einfachen Mehrheit des vertretenen Gr<strong>und</strong>kapitals, sofern nicht<br />

nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften oder der Satzung eine höhere Mehrheit erforder-<br />

lich ist.<br />

Befugnisse des Vorstands, Aktien auszugeben oder zurückzukaufen<br />

1. Genehmigtes Kapital<br />

Die Hauptversammlung der <strong>Praktiker</strong> Holding AG <strong>vom</strong> 26. September 2005 hat den Vorstand<br />

ermächtigt, das Gr<strong>und</strong>kapital der Gesellschaft in der Zeit <strong>bis</strong> zum 25. September 2010 mit<br />

Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder in Teilbeträgen um insgesamt <strong>bis</strong> zu 25 Millio-<br />

nen Euro durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen (geneh-<br />

migtes Kapital).<br />

Das genehmigte Kapital kann <strong>bis</strong> zu einer Höhe von 25 Millionen Euro durch Ausgabe neuer<br />

Aktien gegen Bareinlagen ausgenutzt werden. Dabei ist den Aktionären gr<strong>und</strong>sätzlich ein<br />

Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand kann das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustim-<br />

mung des Aufsichtsrats ausschließen, (i) soweit dies erforderlich ist, um Spitzenbeträge zu<br />

vermeiden, (ii) soweit dies erforderlich ist, um Inhabern von Optionsscheinen bzw. Inhabern<br />

von Wandelschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder deren verb<strong>und</strong>enen Un-<br />

ternehmen ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue auf den Inhaber lautende Stück-<br />

aktien im Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungs-<br />

rechte bzw. nach der Erfüllung von Wandlungspflichten zustünde, (iii) soweit der auf die

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