und Verlustrechnung vom 01. Januar bis 31. Dezember ... - Praktiker
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Lagebericht Seite 53<br />
Er kann einen Vorsitzenden des Vorstands <strong>und</strong> einen stellvertretenden Vorsitzenden ernen-<br />
nen. Die <strong>Praktiker</strong> Holding AG wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vor-<br />
standsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten.<br />
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften des Aktiengesetzes, insbesondere §§ 84 f.<br />
AktG. Vorstandsmitglieder werden <strong>vom</strong> Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre bestellt. Eine<br />
wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit, jeweils für höchstens fünf Jahre, ist<br />
zulässig. Nach § 31 MitbestG ist für die Bestellung von Vorstandsmitgliedern eine Mehrheit<br />
von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Aufsichtsrats erforderlich. Kommt hiernach<br />
eine Bestellung nicht zustande, hat der Vermittlungsausschuss des Aufsichtsrats innerhalb<br />
eines Monats nach der Abstimmung dem Aufsichtsrat einen Vorschlag für die Bestellung zu<br />
machen. Der Aufsichtsrat bestellt dann die Mitglieder des Vorstands mit der Mehrheit der<br />
Stimmen seiner Mitglieder. Kommt auch hiernach eine Bestellung nicht zustande, hat bei ei-<br />
ner erneuten Abstimmung der Aufsichtsratsvorsitzende zwei Stimmen.<br />
Der Aufsichtsrat ist nach § 10.2 der Satzung zu solchen Satzungsänderungen berechtigt, die<br />
nur die Fassung betreffen. Er ist weiter nach § 4.3.4 der Satzung ermächtigt, den Wortlaut<br />
der Satzung entsprechend der Ausnutzung des genehmigten Kapitals anzupassen.<br />
Im Übrigen gelten die §§ 119 Abs. 1 Nr. 5, 133, 179 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 AktG, wonach die Haupt-<br />
versammlung für Satzungsänderungen zuständig ist. Satzungsändernde Beschlüsse der<br />
Hauptversammlung bedürfen nach § 18.1 der Satzung einer einfachen Mehrheit der abge-<br />
gebenen Stimmen <strong>und</strong> einer einfachen Mehrheit des vertretenen Gr<strong>und</strong>kapitals, sofern nicht<br />
nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften oder der Satzung eine höhere Mehrheit erforder-<br />
lich ist.<br />
Befugnisse des Vorstands, Aktien auszugeben oder zurückzukaufen<br />
1. Genehmigtes Kapital<br />
Die Hauptversammlung der <strong>Praktiker</strong> Holding AG <strong>vom</strong> 26. September 2005 hat den Vorstand<br />
ermächtigt, das Gr<strong>und</strong>kapital der Gesellschaft in der Zeit <strong>bis</strong> zum 25. September 2010 mit<br />
Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder in Teilbeträgen um insgesamt <strong>bis</strong> zu 25 Millio-<br />
nen Euro durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen (geneh-<br />
migtes Kapital).<br />
Das genehmigte Kapital kann <strong>bis</strong> zu einer Höhe von 25 Millionen Euro durch Ausgabe neuer<br />
Aktien gegen Bareinlagen ausgenutzt werden. Dabei ist den Aktionären gr<strong>und</strong>sätzlich ein<br />
Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand kann das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustim-<br />
mung des Aufsichtsrats ausschließen, (i) soweit dies erforderlich ist, um Spitzenbeträge zu<br />
vermeiden, (ii) soweit dies erforderlich ist, um Inhabern von Optionsscheinen bzw. Inhabern<br />
von Wandelschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder deren verb<strong>und</strong>enen Un-<br />
ternehmen ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue auf den Inhaber lautende Stück-<br />
aktien im Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungs-<br />
rechte bzw. nach der Erfüllung von Wandlungspflichten zustünde, (iii) soweit der auf die