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und Verlustrechnung vom 01. Januar bis 31. Dezember ... - Praktiker

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Lagebericht Seite 57<br />

der erhaltenen bzw. gezahlten Optionsprämie) den Eröffnungskurs im Xetra-Handel (oder in<br />

einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesys-<br />

tem) am Handelstag, an dem das betreffende Optionsgeschäft abgeschlossen wurde, an der<br />

Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr als 10 Prozent überschreiten <strong>und</strong> um nicht mehr<br />

als 10 Prozent unterschreiten. Die von der Gesellschaft für Call-Optionen zu zahlende <strong>und</strong><br />

für Put-Optionen zu vereinnahmende Optionsprämie darf nicht mehr als 5 Prozent von dem<br />

nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktpreis der<br />

jeweiligen Option abweichen. Ein Recht der Aktionäre, solche Optionsgeschäfte mit der Ge-<br />

sellschaft abzuschließen, ist ausgeschlossen.<br />

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Aktien der <strong>Praktiker</strong> Holding<br />

AG, die aufgr<strong>und</strong> dieser Ermächtigung erworben werden, neben der Veräußerung über die<br />

Börse oder im Rahmen eines Angebots an alle Aktionäre<br />

• Dritten im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von<br />

Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen als Gegenleistung<br />

anzubieten. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien wird insoweit<br />

ausgeschlossen;<br />

• unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Barzahlung zu einem<br />

Preis zu veräußern, der den Börsenpreis der Aktien gleicher Ausstattung der Gesellschaft<br />

zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Diese<br />

Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass der rechnerische Anteil am<br />

Gr<strong>und</strong>kapital der unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3<br />

Satz 4 AktG veräußerten Aktien insgesamt 10 Prozent des Gr<strong>und</strong>kapitals nicht übersteigen<br />

darf; diese Höchstgrenze vermindert sich um den anteiligen Betrag des<br />

Gr<strong>und</strong>kapitals, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung<br />

aufgr<strong>und</strong> anderer Ermächtigungen gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4<br />

AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden;<br />

• unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zur Bedienung von Umtausch-<br />

oder Bezugsrechten oder Wandlungspflichten aus ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen<br />

zu verwenden. Insgesamt darf auf die aufgr<strong>und</strong> dieser Ermächtigung<br />

übertragenen Aktien ein anteiliger Betrag von höchstens 10 Prozent des<br />

Gr<strong>und</strong>kapitals entfallen, sofern die Aktien zur Erfüllung von Umtausch- oder Bezugsrechten<br />

oder Wandlungspflichten, die in entsprechender Anwendung des § 186<br />

Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben beziehungsweise begründet wurden, verwendet<br />

werden. Diese Höchstgrenze vermindert sich um den anteiligen Betrag des Gr<strong>und</strong>kapitals,<br />

der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung zum<br />

Zeitpunkt der Verwendung gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter<br />

Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert wurden;<br />

• unter Herabsetzung des Gr<strong>und</strong>kapitals einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder<br />

ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf.<br />

Vorstehende Ermächtigungen betreffend die Verwendung der erworbenen eigenen Aktien<br />

können einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam ausgeübt wer-<br />

den. Der Vorstand wird in der jeweils nächsten Hauptversammlung über die Gründe <strong>und</strong> den<br />

Zweck des Erwerbs eigener Aktien, über die Zahl der erworbenen Aktien <strong>und</strong> den auf sie<br />

entfallenden Betrag des Gr<strong>und</strong>kapitals sowie über den Gegenwert, der für die Aktien gezahlt

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