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und Verlustrechnung vom 01. Januar bis 31. Dezember ... - Praktiker

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Lagebericht Seite 58<br />

wurde, berichten. Von der Möglichkeit, eigene Aktien zu erwerben, wurde <strong>bis</strong> zum <strong>31.</strong> De-<br />

zember 2009 nicht Gebrauch gemacht.<br />

Wesentliche Vereinbarungen unter der Bedingung eines Kontrollwechsels<br />

Die Gesellschaft hat am 21. April 2009 <strong>und</strong> am 11. Mai 2009 Schuldscheindarlehen in Höhe<br />

von insgesamt 50 Millionen Euro aufgenommen. Die beiden Vereinbarungen enthalten Re-<br />

gelungen für den Fall eines Kontrollwechsels. Danach ist der jeweilige Darlehensgeber be-<br />

rechtigt, das Darlehen bezüglich seiner Beteiligung fällig zu stellen <strong>und</strong> die sofortige Rück-<br />

zahlung seiner Darlehensforderung <strong>und</strong> aller Nebenforderungen zu verlangen, wenn eine<br />

Person oder eine Gruppe von Personen, die nach den Gr<strong>und</strong>sätzen des abgestimmten Ver-<br />

haltens handelt, Kontrolle über den Darlehensnehmer erlangt. Mit Kontrolle gemeint ist dabei<br />

die Kontrolle im Sinne des § 29 Abs. 2 WpÜG <strong>und</strong> mit abgestimmten Verhalten das Verhal-<br />

ten im Sinne des § 30 Abs. 2 WpÜG. Gemäß § 29 Abs. 2 WpÜG ist Kontrolle das Halten von<br />

mindestens 30 Prozent der Stimmrechte der Zielgesellschaft. Gemäß § 30 Abs. 2 Satz 2<br />

WpÜG setzt ein abgestimmtes Verhalten voraus, dass der Bieter oder sein Tochterunter-<br />

nehmen <strong>und</strong> der Dritte sich über die Ausübung von Stimmrechten verständigen oder mit dem<br />

Ziel einer dauerhaften <strong>und</strong> erheblichen Änderung der unternehmerischen Ausrichtung der<br />

Zielgesellschaft in sonstiger Weise zusammenwirken.<br />

Die Gesellschaft hat am 7. Mai 2007 eine Vereinbarung über einen Konsortialdarlehensver-<br />

trag abgeschlossen. Diese Vereinbarung enthält eine Regelung für den Fall eines Kontroll-<br />

wechsels. Ein Kontrollwechsel in diesem Sinne liegt vor, wenn eine Person selbst oder auf-<br />

gr<strong>und</strong> der Zurechnung von Aktien Dritter 30 Prozent oder mehr der Stimmrechte an der Ge-<br />

sellschaft hält.<br />

Die Konsortialbanken sind in diesem Fall nicht mehr verpflichtet, weiteren Kredit zu gewäh-<br />

ren. Jede Konsortialbank ist ferner berechtigt, die ausstehenden Ziehungen inklusive aufge-<br />

laufener Zinsen sofort fällig zu stellen.<br />

Auch die am 28. September 2006 unter der Garantie der Gesellschaft emittierten Wandel-<br />

schuldverschreibungen enthalten eine Regelung für den Fall eines Kontrollwechsels. Ein<br />

Kontrollwechsel im Sinne dieser Regelung liegt vor, (i) wenn die Gesellschaft ihr gesamtes<br />

oder nahezu gesamtes Vermögen veräußert oder (ii) wenn eine Person oder Personen, die<br />

gemeinsam handeln, Kontrolle über die Gesellschaft erwirbt bzw. erwerben. Kontrolle in die-<br />

sem Sinne bezeichnet entweder (i) direktes oder indirektes (im Sinne des § 22 WpHG) recht-<br />

liches oder wirtschaftliches Eigentum an Aktien, die zusammen mehr als 50 Prozent der<br />

Stimmrechte der <strong>Praktiker</strong> Holding AG gewähren oder (ii) im Falle eines freiwilligen oder ob-<br />

ligatorischen Übernahmeangebots für Aktien der Gesellschaft eine Situation, in der Aktien,<br />

die sich bereits in der Kontrolle des Bieters befinden, <strong>und</strong> Aktien, für die bereits das Angebot<br />

angenommen wurde, zusammen mehr als 50 Prozent der Stimmrechte der Gesellschaft ge-<br />

währen <strong>und</strong> zur gleichen Zeit das Angebot unbedingt geworden ist.<br />

Falls die Emittentin einen Kontrollwechsel in diesem Sinne bekannt macht, ist jeder Gläubi-<br />

ger nach seiner Wahl berechtigt, mit einer Frist von mindestens 30 Tagen mit Wirkung zum<br />

in den Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen näher definierten Kontrollstichtag

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