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Thüringer Landtag 5. Wahlperiode 106. Sitzung Freitag, den 14.12 ...

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132 Thüringer <strong>Landtag</strong> - <strong>5.</strong> <strong>Wahlperiode</strong> - <strong>106.</strong> <strong>Sitzung</strong> - <strong>14.12</strong>.2012(Abg. Rothe-Beinlich)bensqualität. Er empfiehlt, die Neuregelung beizubehalten und einen neuen Versuch im Bundesratzur Abschaffung der Resi<strong>den</strong>zpflicht zu unternehmen. Auch die Spitzenverbände der Wohlfahrtspflegebewerten die Lockerung durchweg positiv, einzig negativ sehen sie die unterschiedlicheHandhabung der Ausländerbehör<strong>den</strong> in <strong>den</strong> Landkreisen, weil die Erteilung intransparent der Verlassenserlaubnisund abhängig vom Sachbearbeiter passieren würde. Das Resümee des Innenministeriumsin Bran<strong>den</strong>burg ist, dass die immer wieder befürchteten negativen Folgen einer Lockerungnicht eingetreten sind, das geht insbesondere aus <strong>den</strong> Stellungnahmen von Polizei und Justizhervor. Vielleicht konnten wir sie mit dieser Evaluation, liebe Frau Kanis, davon überzeugen, dasses keine weitere drei Monate, für was auch immer, ich muss es so deutlich sagen, braucht, sonderndass wir uns heute und hier für die Bewegungsfreiheit als Menschenrecht entschei<strong>den</strong> können,in dem wir dem Antrag der FDP zustimmen. Vielen herzlichen Dank.(Beifall BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)Präsi<strong>den</strong>tin Diezel:Vielen Dank. Ich sehe keine Wortmeldungen seitens der Abgeordneten mehr. Für die Landesregierunghat das Wort Minister Geibert. Bitte schön, Herr Minister.Geibert, Innenminister:Herzlichen Dank, Frau Präsi<strong>den</strong>tin. Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordnete, lassenSie mich zunächst noch einmal kurz auf die im FDP-Antrag angesprochene Verordnung eingehen.Die Thüringer Verordnung über <strong>den</strong> vorübergehen<strong>den</strong> Aufenthalt von Asylbewerbern außerhalbdes Bereichs der Aufenthaltsgestattung ist am 1. Juli 2011 in Kraft getreten. Mit der Verordnungwurde auf der Grundlage des § 58 Abs. 6 des Asylverfahrensgesetzes das Gebiet des vorübergehen<strong>den</strong>erlaubnisfreien Aufenthalts der Asylbewerber erweitert. Sie können sich seit Inkrafttretender Verordnung außer in dem Bezirk der Ausländerbehörde, der sie zugewiesen wur<strong>den</strong>, auch in<strong>den</strong> Bezirken weiterer Ausländerbehör<strong>den</strong> vorübergehend erlaubnisfrei aufhalten. Die Gebiete deserlaubnisfreien Aufenthalts wur<strong>den</strong> für je<strong>den</strong> Landkreis bzw. jede kreisfreie Stadt gesondert festgelegt.Um <strong>den</strong> örtlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen, wurde die Festlegung so vorgenommen,dass neben <strong>den</strong> Bezirken der an die zugewiesene Ausländerbehörde angrenzen<strong>den</strong> Ausländerbehör<strong>den</strong>das Gebiet mindestens einer kreisfreien Stadt erfasst wird. Sofern es aus <strong>den</strong> örtlichen Gegebenheitenheraus erforderlich ist, Landkreise zu durchqueren, um eine kreisfreie Stadt zu erreichen,wur<strong>den</strong> auch diese Landkreise in <strong>den</strong> Bereich des erlaubnisfreien Aufenthalts mit einbezogen.Die Fraktion der FDP fordert sinngemäß, die Verordnung zu ändern und das Gebiet des erlaubnisfreienAufenthalts auf das ganze Land auszudehnen.Meine sehr geehrten Damen und Herren, es sind noch nicht einmal eineinhalb Jahre vergangen,seit die Verordnung in Kraft getreten ist. Zurzeit liegen noch keine belastbaren Erkenntnisse überdie Auswirkung der Verordnung vor. Bevor eine Änderung in Betracht gezogen wird, sollte erst einmaleine Evaluierung durchgeführt wer<strong>den</strong>. In diesem Zusammenhang sollte ermittelt wer<strong>den</strong>, obdurch die Erweiterung des Aufenthaltsbereichs Verbesserungen im sozialen Bereich erreicht wer<strong>den</strong>konnten. Von Bedeutung ist aber auch, ob eine Erreichbarkeit der Ausländer für die zuständigenBehör<strong>den</strong> weiterhin gewährleistet ist. Selbstverständlich sollte hierbei auch die Praxis anderer

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