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Zeitschrift SENIOREN - Senioren Zeitschrift Frankfurt

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Nicht ausgleichsfähig sind dagegen<br />

Leistungen mit Entschädigungscharakter,<br />

zum Beispiel Renten aus der gesetzlichen<br />

oder privaten Unfallversicherung,<br />

nach dem Bundesversorgungs-,<br />

Lastenausgleichs- oder Bundesentschädigungsgesetz.<br />

Aufgeteilt werden nur die Versorgungsanrechte,<br />

die die Eheleute in der Ehezeit<br />

erworben oder aufrechterhalten haben.<br />

Das Familiengericht kann auf Antrag<br />

seine Entscheidung zum Versorgungsausgleich<br />

auch später noch einmal abändern,<br />

wenn sich der Wert eines ausgeglichenen<br />

Anrechts aus rechtlichen<br />

oder tatsächlichen Gründen nach dem<br />

Ende der Ehezeit wesentlich (fünf Prozent<br />

des Ausgleichswerts, derzeit mindestens<br />

rund 25 Euro) verändert hat.<br />

Die Rente eines ausgleichspflichtigen<br />

Ehegatten wird nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs<br />

gekürzt, wenn der<br />

frühere Ehepartner gestorben ist und<br />

selbst höchstens 36 Monate Rente aus<br />

den im Versorgungsausgleich erworbenen<br />

Anrechten erhalten hat.<br />

Gerecht teilen<br />

Die Reform des Versorgungsausgleichs<br />

2009 sollte insgesamt zu einem gerechteren<br />

Teilungsergebnis führen. Es werden<br />

jetzt beispielsweise auch betriebliche<br />

und private Versorgungsanrechte bereits<br />

bei der Scheidung vollständig und endgültig<br />

ausgeglichen. Bislang waren diese,<br />

oft zum Nachteil der Frauen, dem späteren<br />

schuldrechtlichen Versorgungsausgleich<br />

vorbehalten.<br />

Roman Fehr / Felix Holland<br />

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Verbraucher und Recht<br />

Foto: Oeser<br />

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