Zeitschrift SENIOREN - Senioren Zeitschrift Frankfurt
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Nicht ausgleichsfähig sind dagegen<br />
Leistungen mit Entschädigungscharakter,<br />
zum Beispiel Renten aus der gesetzlichen<br />
oder privaten Unfallversicherung,<br />
nach dem Bundesversorgungs-,<br />
Lastenausgleichs- oder Bundesentschädigungsgesetz.<br />
Aufgeteilt werden nur die Versorgungsanrechte,<br />
die die Eheleute in der Ehezeit<br />
erworben oder aufrechterhalten haben.<br />
Das Familiengericht kann auf Antrag<br />
seine Entscheidung zum Versorgungsausgleich<br />
auch später noch einmal abändern,<br />
wenn sich der Wert eines ausgeglichenen<br />
Anrechts aus rechtlichen<br />
oder tatsächlichen Gründen nach dem<br />
Ende der Ehezeit wesentlich (fünf Prozent<br />
des Ausgleichswerts, derzeit mindestens<br />
rund 25 Euro) verändert hat.<br />
Die Rente eines ausgleichspflichtigen<br />
Ehegatten wird nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs<br />
gekürzt, wenn der<br />
frühere Ehepartner gestorben ist und<br />
selbst höchstens 36 Monate Rente aus<br />
den im Versorgungsausgleich erworbenen<br />
Anrechten erhalten hat.<br />
Gerecht teilen<br />
Die Reform des Versorgungsausgleichs<br />
2009 sollte insgesamt zu einem gerechteren<br />
Teilungsergebnis führen. Es werden<br />
jetzt beispielsweise auch betriebliche<br />
und private Versorgungsanrechte bereits<br />
bei der Scheidung vollständig und endgültig<br />
ausgeglichen. Bislang waren diese,<br />
oft zum Nachteil der Frauen, dem späteren<br />
schuldrechtlichen Versorgungsausgleich<br />
vorbehalten.<br />
Roman Fehr / Felix Holland<br />
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Verbraucher und Recht<br />
Foto: Oeser<br />
Am Ende des gemeinsamen Wegs.<br />
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