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behandlung - Fachverband Sucht eV

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ter Rehabilitation sind reine Nachsorgeleistungen<br />

im Bereich der poststationären<br />

Weiter<strong>behandlung</strong> zu<br />

unterscheiden, an beide Bereiche bestehen<br />

unterschiedliche Qualitätsanforderungen.<br />

21. Qualifi zierte Entzugsgramme sollten –<br />

bei entsprechenden strukturellen Voraussetzungen<br />

(Entzug im Vorfeld einer<br />

bewilligten Entwöhnungs<strong>behandlung</strong>)<br />

– verstärkt auch an Fachkliniken<br />

angesiedelt werden.<br />

Die Durchführung von Entzugs<strong>behandlung</strong>en<br />

unmittelbar vor Antritt<br />

einer bewilligten stationären medizinischen<br />

Rehabilitationsmaßnahme in<br />

dafür geeigneten Rehabilitationseinrichtungen<br />

im Rahmen stationärer<br />

Kompaktleistungen sollte als eine<br />

Form der Regel<strong>behandlung</strong> eingeführt<br />

werden.<br />

22. Hinsichtlich der Belegung von stationären<br />

Einrichtungen sollte von Seiten<br />

der Leistungsträger der Qualität und<br />

Eff ektivität der Angebote eine zentrale<br />

Rolle eingeräumt werden. Eine bedarfsgerechte<br />

und qualitätsorientierte<br />

Steuerung sollte hier Zielsetzung sein,<br />

denn es darf nicht dazu kommen, dass<br />

vorrangig Preisvergleiche für die Belegung<br />

einer Einrichtung ausschlaggebend<br />

sind. Denn dies würde eine Qualitätsminderung<br />

des gesamten Behandlungssystems<br />

nach sich ziehen.<br />

23. Der FVS tritt für den Grundsatz „Qualität<br />

muss sich lohnen!“ ein. Von daher<br />

begrüßt der FVS das Vorhalten eines<br />

externen Qualitätssicherungsprogramms<br />

durch die Leistungsträger sowie<br />

eines internen Qualitätsmanagements<br />

von Rehabilitationseinrichtungen.<br />

Externe Qualitätssicherungsprogramme<br />

müssen entsprechende Anforderungen<br />

erfüllen. Hierzu gehören:<br />

Transparenz des QS-Verfahrens und<br />

des Bewertungssystems, Validität der<br />

Ergebnisse, Repräsentativität der Erhebung<br />

(d.h. Einbezug aller Einrichtungen),<br />

Multidimensionalität des Bewertungsverfahren,<br />

Aktualität und Bedeutsamkeit<br />

der Ergebnisse, besondere<br />

Berücksichtigung der zentralen<br />

Dimension „Ergebnisqualität“ (Wirksamkeit<br />

der Behandlung). Auf der<br />

Grundlage der Ergebnisse des QS-Programms<br />

wird derzeit im Bereich der<br />

DRV – und parallel dazu im Bereich der<br />

GKV – an der Entwicklung von Rehabilitationsbewertungssystemengearbeitet.<br />

Hier ist der intensive und<br />

partnerschaftliche Dialog zwischen<br />

Leistungserbringern und Leistungsträgern<br />

gefordert, um die Transparenz<br />

und Akzeptanz entsprechender Entwicklungen<br />

zu fördern. Darüber hinaus<br />

ist es aus Sicht des FVS erforderlich,<br />

dass Konsequenzen hinsichtlich<br />

der Steuerung/Belegung aus den Qualitätsergebnissen<br />

gezogen werden.<br />

Auch muss das Problem gelöst werden,<br />

wie mit kleinen Einrichtungen<br />

verfahren wird, welche bislang aufgrund<br />

der geringen Fallzahl aus verschiedenen<br />

Modulen des QS-Programms<br />

herausfallen.<br />

24. Eine angemessene Vergütung bildet<br />

die Grundlage dafür, dass die hohe<br />

Qualität der Entwöhnungs<strong>behandlung</strong><br />

auch zukünftig gewährleistet<br />

werden kann. Die Rehabilitationsbudgets<br />

der Leistungsträger müssen allgemeine<br />

Kostenentwicklungen (Sach-,<br />

Personalkosten) ebenso berücksichtigen<br />

wie die Veränderungen des Krankheitsspektrums<br />

in der Bevölkerung<br />

oder Entwicklung.<br />

25. Abhängigkeitskranken muss der Zugang<br />

zu einer fachgerechten Behandlung<br />

auch weiterhin eröff net werden.<br />

Alle Leistungsträger sollten von daher<br />

die Entwicklung der Anträge, Bewilligungen<br />

und durchgeführten Leistungen<br />

gegenüber der Öff entlichkeit und<br />

der Politik transparent darstellen. Kriterien,<br />

nach denen Anträge beurteilt<br />

und ggf. auch abgelehnt wurden, müssen<br />

off en gelegt werden. Die sozialmedizinischen<br />

Beurteilungsmaßstäbe<br />

dürfen nicht den ökonomischen Rahmenbedingungen<br />

unterworfen und<br />

entsprechend dem jeweils vorhandenen<br />

Budget unterschiedlich ausgelegt<br />

werden. Von daher dürfen auch nicht<br />

die Zugangsvoraussetzungen für die<br />

stationäre Abhängigkeitsrehabilitation<br />

aus Kostengründen verschärft<br />

werden.<br />

26. Die Behandlungszeiten müssen sich<br />

grundsätzlich an der medizinischen<br />

Notwendigkeit des Einzelfalls orientieren.<br />

Eine weitere pauschale Reduzierung<br />

der Behandlungszeiten, ohne Kenntnis<br />

und Überprüfung der Auswirkungen<br />

auf den Behandlungserfolg, ist abzulehnen.<br />

27. Eine ganzheitlich ausgerichtete Rehabilitation<br />

verlangt die gleichrangige<br />

und integrierte Berücksichtigung medizinischer,<br />

therapeutischer, sozialer<br />

und berufl icher Rehabilitations- und<br />

Teilhabeziele im Sinne der Wiederherstellung<br />

und Sicherung der Erwerbsfähigkeit<br />

und der Förderung der berufl ichen<br />

(Re-) Integration im Rahmen der<br />

vorhandenen Möglichkeiten.<br />

Angesichts der hohen Arbeitslosigkeit<br />

der Klientel ist eine enge Verknüpfung<br />

von medizinischen und berufl ichen<br />

(Re-) Integrationsmaßnahmen durch<br />

den nahtlosen Anschluss von passgenauen<br />

Angeboten zur Förderung der<br />

berufl ichen Wiedereingliederung notwendig.<br />

Im Rahmen der Entwöhnungs-<br />

Sonderausgabe<br />

<strong>behandlung</strong> sind beispielsweise indikationsgeleitete,<br />

spezifi sche Formen<br />

der Ergo- und Arbeitstherapie (z. B. Belastungserprobungen,Arbeitserprobungsmaßnahmen,<br />

berufl iche Orientierungsmaßnahmen)<br />

erforderlich. Mit<br />

Patienten, bei denen aufgrund vielfältiger<br />

Vermittlungshemmnisse und der<br />

Arbeitsmarktlage kaum Chancen für<br />

eine berufl iche Wiedereingliederung in<br />

den ersten Arbeitsmarkt bestehen,<br />

müssen entsprechende Zielsetzungen<br />

und Perspektiven zur Teilhabe – ggf.<br />

inklusive einer möglichst zufriedenen<br />

Lebensführung jenseits der Erwerbsarbeit<br />

– entwickelt werden.<br />

Weiteres gleichrangiges Ziel in der medizinischen<br />

Rehabilitation Abhängigkeitskranker<br />

ist der Erhalt eines bestehenden<br />

Arbeitsplatzes bei erwerbstätigen<br />

Rehabilitanden. Hierbei spielt<br />

u. a. auch eine Umsetzung der gesetzlich<br />

vorgeschriebenen Maßnahmen<br />

zum betrieblichen Wiedereingliederungsmanagement<br />

nach erfolgter Rehabilitation<br />

durch den Arbeitgeber<br />

eine wesentliche Rolle (§84 SGB IX).<br />

28. Die Adaptions<strong>behandlung</strong> muss auch<br />

weiterhin als zweite Phase der medizinischen<br />

Rehabilitation erhalten bleiben.<br />

Die Verfahrensabsprache zwischen<br />

den Spitzenverbänden der Krankenkassen<br />

und Rentenversicherungsträger<br />

von 1994 sollte für alle Leistungsträger<br />

verbindlich sein und<br />

entsprechende Bewilligungszeiträume<br />

sollten von allen Leistungsträgern einheitlich<br />

gewährt werden.<br />

29. Die Unterversorgung von chronisch<br />

mehrfachgeschädigten Abhängigkeitskranken<br />

und Fehlzuweisungen in<br />

nicht fachgerechten Einrichtungen<br />

sollten abgebaut werden.<br />

Auch dieser Patientengruppe müssen<br />

Angebote auf einem hohen qualitativen<br />

Niveau (z.B. im Rahmen von soziotherapeutischen<br />

Einrichtungen) zur<br />

Verfügung gestellt werden. Die Flexibilisierung<br />

der Angebotsformen (z.B.<br />

Betreutes Wohnen, Angebote zur Tagesstrukturierung)<br />

ist weiter auszubauen.<br />

Diese muss bedarfsgerecht erfolgen<br />

und sollte nicht aus rein fi skalischen<br />

Erwägungen heraus vorangetrieben<br />

werden.<br />

30. Angebote zum kontrollierten Trinken<br />

sollten nur mit entsprechend strenger<br />

Indikationsstellung eingesetzt werden.<br />

Zum Personenkreis gehören ausschließlich<br />

Menschen mit schädlichem<br />

Konsum bzw. riskantem Konsum.<br />

<strong>Sucht</strong>kranken Menschen mit Kontrollverlust<br />

sollte ausschließlich eine abstinenzorientierte<br />

Behandlung empfohlen<br />

werden.<br />

31. Bei der Behandlung sogenannter nicht<br />

stoff gebundener Abhängigkeiten (z.B.<br />

<strong>Sucht</strong>Aktuell l 2 · 2012 81

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