Allianz für eine nachhaltige Beschaffung - DSTGB VIS
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Kriterien orientierte Definition <strong>nachhaltige</strong>r Be-<br />
schaffung.<br />
� Eine <strong>für</strong> Monitoringzwecke nutzbare Definition<br />
<strong>nachhaltige</strong>r öffentlicher <strong>Beschaffung</strong> ist zwangs-<br />
läufig nivellierend. Offenbar erfordert jede Situa-<br />
tion, jedes Umfeld <strong>eine</strong> an den spezifischen öko-<br />
nomischen, ökologischen und sozialen Rahmen-<br />
bedingungen ausgerichtete <strong>nachhaltige</strong> öffentliche<br />
<strong>Beschaffung</strong>. Eine Definition, die dies umfassend<br />
berücksichtigt, ist unter methodischen Gesichts-<br />
punkten allerdings nicht sinnvoll.<br />
� Ebenso ist <strong>eine</strong> solche Definition automatisch<br />
beschränkend. Offensichtlich kann nicht <strong>für</strong> jedes<br />
Produkt und nicht <strong>für</strong> jede Dienst- oder Bauleis-<br />
tung gleich gut beurteilt werden, ob nachhaltig<br />
beschafft wurde oder nicht. Es bestehen teils er-<br />
hebliche Unterschiede, zum Beispiel das Vorhan-<br />
densein von Gütezeichen, Standards und Zertifi-<br />
katen 2 betreffend. Hinzu kommt, dass nicht je-<br />
dem <strong>Beschaffung</strong>svorgang ein gleich großes,<br />
spürbares Veränderungspotenzial in Bezug auf<br />
künftige Einkäufe der öffentlichen Hand inhärent<br />
ist. Bei sehr selten beschafften Gütern und Leis-<br />
tungen kommt die Vorbildwirkung der öffentli-<br />
chen Hand kaum zum Tragen. Nur bei entspre-<br />
chenden <strong>Beschaffung</strong>svolumina können Produk-<br />
tions- und Konsummuster durch vorbildhaftes<br />
Verhalten wirkungsvoll beeinflusst werden.<br />
Dementsprechend ist <strong>eine</strong> Vorbildfunktion und<br />
sind Verhaltensänderungen hinsichtlich <strong>eine</strong>s<br />
<strong>nachhaltige</strong>n Konsums nur bei <strong>eine</strong>m relevanten<br />
<strong>Beschaffung</strong>svolumen erwartbar (vgl. III. Mus-<br />
terwarenkorb). Ein Monitoring <strong>nachhaltige</strong>r Be-<br />
schaffung sollte sich daher auf jene Produkt- und<br />
Leistungsgruppen fokussieren, bei denen ein<br />
2 Auf Grund des EuGH-Urteils vom 10.05.2012 (Rs. C-<br />
368/10) besteht möglicherweise Anpassungsbedarf hinsichtlich<br />
der Nennung von Zertifikaten ohne Kriterien in<br />
öffentlichen <strong>Beschaffung</strong>srichtlinien.<br />
Expertengruppe Statistik/Monitoring<br />
bestmögliches Verhältnis zwischen Nachfrage-<br />
macht und Optimierungspotenzial besteht.<br />
Die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten bei<br />
der öffentlichen <strong>Beschaffung</strong> kann also nur dann vali-<br />
de überprüft werden, wenn dem entsprechenden Mo-<br />
nitoring <strong>eine</strong> praktikable, operable Definition zu<br />
Grunde gelegt wird. Eine in diesem Sinne geeignete<br />
Arbeitsgrundlage könnten einheitliche und fachlich<br />
abgestimmte Kriterienkataloge <strong>für</strong> die <strong>nachhaltige</strong><br />
<strong>Beschaffung</strong> der <strong>für</strong> den öffentlichen Sektor wichtigs-<br />
ten Produkte und Dienstleistungen bieten. Wichtig<br />
scheint es zudem, die unterschiedlichen sektoralen<br />
Nachhaltigkeitskriterienkataloge stärker aufeinander<br />
abzustimmen.<br />
II.4.1. Ökonomische Dimension<br />
Die ökonomische Dimension der <strong>nachhaltige</strong>n öffent-<br />
lichen <strong>Beschaffung</strong> findet auf vornehmlich zwei We-<br />
gen Eingang in das <strong>Beschaffung</strong>sverhalten.<br />
Einerseits verlangen § 7 BHO beziehungsweise die<br />
korrespondierenden Vorschriften der Landeshaus-<br />
haltsordnungen u. a., dass bei der Ausführung des<br />
Haushaltsplanes der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit<br />
zu beachten ist. § 7 VV-BHO führt dazu näher aus,<br />
dass der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit bei allen<br />
Maßnahmen des Bundes zu beachten ist, die die Ein-<br />
nahmen und Ausgaben des Bundeshaushaltes unmit-<br />
telbar oder mittelbar beeinflussen. Dies betrifft gem. §<br />
7 VV-BHO zum Beispiel <strong>Beschaffung</strong>en <strong>für</strong> den eige-<br />
nen Verwaltungsbereich.<br />
Andererseits wird gem. § 97 Abs. 5 GWB der Zu-<br />
schlag auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Kor-<br />
respondierende Regelungen enthalten die Vergabe-<br />
und Vertragsordnungen. Diese nennen auch exempla-<br />
risch Kriterien, die die Auftraggeber bei der Entschei-<br />
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