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Allianz für eine nachhaltige Beschaffung - DSTGB VIS

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Kriterien orientierte Definition <strong>nachhaltige</strong>r Be-<br />

schaffung.<br />

� Eine <strong>für</strong> Monitoringzwecke nutzbare Definition<br />

<strong>nachhaltige</strong>r öffentlicher <strong>Beschaffung</strong> ist zwangs-<br />

läufig nivellierend. Offenbar erfordert jede Situa-<br />

tion, jedes Umfeld <strong>eine</strong> an den spezifischen öko-<br />

nomischen, ökologischen und sozialen Rahmen-<br />

bedingungen ausgerichtete <strong>nachhaltige</strong> öffentliche<br />

<strong>Beschaffung</strong>. Eine Definition, die dies umfassend<br />

berücksichtigt, ist unter methodischen Gesichts-<br />

punkten allerdings nicht sinnvoll.<br />

� Ebenso ist <strong>eine</strong> solche Definition automatisch<br />

beschränkend. Offensichtlich kann nicht <strong>für</strong> jedes<br />

Produkt und nicht <strong>für</strong> jede Dienst- oder Bauleis-<br />

tung gleich gut beurteilt werden, ob nachhaltig<br />

beschafft wurde oder nicht. Es bestehen teils er-<br />

hebliche Unterschiede, zum Beispiel das Vorhan-<br />

densein von Gütezeichen, Standards und Zertifi-<br />

katen 2 betreffend. Hinzu kommt, dass nicht je-<br />

dem <strong>Beschaffung</strong>svorgang ein gleich großes,<br />

spürbares Veränderungspotenzial in Bezug auf<br />

künftige Einkäufe der öffentlichen Hand inhärent<br />

ist. Bei sehr selten beschafften Gütern und Leis-<br />

tungen kommt die Vorbildwirkung der öffentli-<br />

chen Hand kaum zum Tragen. Nur bei entspre-<br />

chenden <strong>Beschaffung</strong>svolumina können Produk-<br />

tions- und Konsummuster durch vorbildhaftes<br />

Verhalten wirkungsvoll beeinflusst werden.<br />

Dementsprechend ist <strong>eine</strong> Vorbildfunktion und<br />

sind Verhaltensänderungen hinsichtlich <strong>eine</strong>s<br />

<strong>nachhaltige</strong>n Konsums nur bei <strong>eine</strong>m relevanten<br />

<strong>Beschaffung</strong>svolumen erwartbar (vgl. III. Mus-<br />

terwarenkorb). Ein Monitoring <strong>nachhaltige</strong>r Be-<br />

schaffung sollte sich daher auf jene Produkt- und<br />

Leistungsgruppen fokussieren, bei denen ein<br />

2 Auf Grund des EuGH-Urteils vom 10.05.2012 (Rs. C-<br />

368/10) besteht möglicherweise Anpassungsbedarf hinsichtlich<br />

der Nennung von Zertifikaten ohne Kriterien in<br />

öffentlichen <strong>Beschaffung</strong>srichtlinien.<br />

Expertengruppe Statistik/Monitoring<br />

bestmögliches Verhältnis zwischen Nachfrage-<br />

macht und Optimierungspotenzial besteht.<br />

Die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten bei<br />

der öffentlichen <strong>Beschaffung</strong> kann also nur dann vali-<br />

de überprüft werden, wenn dem entsprechenden Mo-<br />

nitoring <strong>eine</strong> praktikable, operable Definition zu<br />

Grunde gelegt wird. Eine in diesem Sinne geeignete<br />

Arbeitsgrundlage könnten einheitliche und fachlich<br />

abgestimmte Kriterienkataloge <strong>für</strong> die <strong>nachhaltige</strong><br />

<strong>Beschaffung</strong> der <strong>für</strong> den öffentlichen Sektor wichtigs-<br />

ten Produkte und Dienstleistungen bieten. Wichtig<br />

scheint es zudem, die unterschiedlichen sektoralen<br />

Nachhaltigkeitskriterienkataloge stärker aufeinander<br />

abzustimmen.<br />

II.4.1. Ökonomische Dimension<br />

Die ökonomische Dimension der <strong>nachhaltige</strong>n öffent-<br />

lichen <strong>Beschaffung</strong> findet auf vornehmlich zwei We-<br />

gen Eingang in das <strong>Beschaffung</strong>sverhalten.<br />

Einerseits verlangen § 7 BHO beziehungsweise die<br />

korrespondierenden Vorschriften der Landeshaus-<br />

haltsordnungen u. a., dass bei der Ausführung des<br />

Haushaltsplanes der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit<br />

zu beachten ist. § 7 VV-BHO führt dazu näher aus,<br />

dass der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit bei allen<br />

Maßnahmen des Bundes zu beachten ist, die die Ein-<br />

nahmen und Ausgaben des Bundeshaushaltes unmit-<br />

telbar oder mittelbar beeinflussen. Dies betrifft gem. §<br />

7 VV-BHO zum Beispiel <strong>Beschaffung</strong>en <strong>für</strong> den eige-<br />

nen Verwaltungsbereich.<br />

Andererseits wird gem. § 97 Abs. 5 GWB der Zu-<br />

schlag auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Kor-<br />

respondierende Regelungen enthalten die Vergabe-<br />

und Vertragsordnungen. Diese nennen auch exempla-<br />

risch Kriterien, die die Auftraggeber bei der Entschei-<br />

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