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Allianz für eine nachhaltige Beschaffung - DSTGB VIS

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Expertengruppe Standards<br />

Der abgestimmte Leitfaden ist weder vom Anspruch<br />

noch vom Umfang der Nachhaltigkeitsanforderungen<br />

her als endgültig anzusehen. Eine Überarbeitung des<br />

Leitfadens sollte in etwa drei Jahren, spätestens aber<br />

nach fünf Jahren erfolgen. Mögliche weitergehende<br />

Anforderungen werden in den nachfolgenden Ab-<br />

schnitten b) und c) diskutiert.<br />

b) Diskussion weitergehender<br />

36<br />

Umweltanforderungen<br />

Derzeit wird im Leitfaden die umweltgerechte Be-<br />

schaffung von Reinigungsdienstleistungen vorwiegend<br />

über die Reinigungschemie definiert. Bei <strong>eine</strong>r künfti-<br />

gen Überarbeitung des Leitfadens sollten verstärkt<br />

auch diejenigen Umweltaspekte berücksichtigt werden,<br />

die das Reinigungsequipment betreffen. Damit könnte<br />

auch das hinsichtlich der verwendeten Maschinen,<br />

Geräte und Verbrauchsmaterialien bestehende Um-<br />

weltentlastungspotenzial genutzt werden. In Betracht<br />

kommen insbesondere Anforderungen an die Energie-<br />

effizienz der einzusetzenden Reinigungsgeräte. Die<br />

Spezifikation derartiger Anforderungen bedarf jedoch<br />

noch <strong>eine</strong>r weitergehenden fachlichen Diskussion und<br />

gegebenenfalls der Erarbeitung entsprechender Um-<br />

weltbilanzen. Auch erscheint es zielführender, zu-<br />

nächst <strong>eine</strong> „schlanke“ Version <strong>eine</strong>r Ausschreibungs-<br />

empfehlung zu veröffentlichen und diese nach Ihrer<br />

Bewährung in der Praxis schrittweise zu ergänzen.<br />

c) Diskussion sozialer Anforderungen<br />

Hinsichtlich der Empfehlung möglicher sozialer An-<br />

forderungen <strong>für</strong> die öffentliche Vergabe von Reini-<br />

gungsdienstleistungen, war die Erarbeitung <strong>eine</strong>r kon-<br />

kreten Ausschreibungsempfehlung noch nicht mög-<br />

auf diese Kriterien ist daher – zumindest <strong>für</strong> den Oberschwellenbereich<br />

– unzulässig. So zuletzt auch der Europäische<br />

Gerichtshof auf Grundlage von Art. 23 Abs. 6 RL<br />

2004/18/EG in s<strong>eine</strong>r Entscheidung vom 10. Mai 2012 in<br />

der Rs. C-368/10 – Kommission ./. Niederlande (siehe a. a. O.<br />

Rn. 112).<br />

lich. Eine fachlich abgestimmte Handreichung bedarf<br />

in dieser Hinsicht noch <strong>eine</strong>r eingehenden Erörterung<br />

insbesondere der vergaberechtlichen Rahmenbedin-<br />

gungen. Dem konnte im vorgegebenen Zeitrahmen<br />

nicht hinreichend Rechnung getragen werden. Für die<br />

soziale Vergabe von Reinigungsdienstleistungen er-<br />

sch<strong>eine</strong>n jedoch insbesondere die folgenden Gesichts-<br />

punkte relevant:<br />

� Mindestlohn,<br />

� familienfreundliche Ausführungszeiten der Reini-<br />

gungsarbeiten,<br />

� Aus-, Fort- und Weiterbildung,<br />

� Genderaspekte,<br />

� Arbeitnehmerbindung/<br />

Vermeidung von Fluktuation,<br />

� Berücksichtigung demographischer Entwicklungen,<br />

� erhöhte Interaktion zwischen Auftraggeber und<br />

Auftragnehmer.<br />

Im Folgenden wird auf den Gesichtspunkt Mindestlohn<br />

genauer eingegangen:<br />

Für das Gebäudereiniger-Handwerk existiert ein <strong>für</strong><br />

allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag i. S. v. § 3<br />

Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) 25. Entspre-<br />

chend dem Rüffert-Urteil des EuGH vom 3. April<br />

2008 26 sind deshalb <strong>für</strong> Aufträge zur Gebäudereini-<br />

gung entsprechende Mindestlohnvorgaben zur Siche-<br />

rung der Qualität der Leistungserbringung zulässig.<br />

Jedoch reicht die bloße Einforderung der Einhaltung<br />

des gesetzlich festgelegten Mindestlohns nicht aus,<br />

25 § 3 AEntG lautet: „Die Rechtsnormen <strong>eine</strong>s bundesweiten Tarifvertrages<br />

finden unter den Voraussetzungen der §§ 4 bis 6 auch auf<br />

Arbeitsverhältnisse zwischen <strong>eine</strong>m Arbeitgeber mit Sitz im Ausland<br />

und s<strong>eine</strong>n im räumlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages beschäftigten<br />

Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zwingend Anwendung,<br />

wenn der Tarifvertrag <strong>für</strong> allgemeinverbindlich erklärt ist […].“<br />

26 EuGH, Rs. C-346/06 – Dirk Rüffert ./. Land Niedersachsen,<br />

Slg. 2008, I 1989.

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