Allianz für eine nachhaltige Beschaffung - DSTGB VIS
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Expertengruppe Standards<br />
Der abgestimmte Leitfaden ist weder vom Anspruch<br />
noch vom Umfang der Nachhaltigkeitsanforderungen<br />
her als endgültig anzusehen. Eine Überarbeitung des<br />
Leitfadens sollte in etwa drei Jahren, spätestens aber<br />
nach fünf Jahren erfolgen. Mögliche weitergehende<br />
Anforderungen werden in den nachfolgenden Ab-<br />
schnitten b) und c) diskutiert.<br />
b) Diskussion weitergehender<br />
36<br />
Umweltanforderungen<br />
Derzeit wird im Leitfaden die umweltgerechte Be-<br />
schaffung von Reinigungsdienstleistungen vorwiegend<br />
über die Reinigungschemie definiert. Bei <strong>eine</strong>r künfti-<br />
gen Überarbeitung des Leitfadens sollten verstärkt<br />
auch diejenigen Umweltaspekte berücksichtigt werden,<br />
die das Reinigungsequipment betreffen. Damit könnte<br />
auch das hinsichtlich der verwendeten Maschinen,<br />
Geräte und Verbrauchsmaterialien bestehende Um-<br />
weltentlastungspotenzial genutzt werden. In Betracht<br />
kommen insbesondere Anforderungen an die Energie-<br />
effizienz der einzusetzenden Reinigungsgeräte. Die<br />
Spezifikation derartiger Anforderungen bedarf jedoch<br />
noch <strong>eine</strong>r weitergehenden fachlichen Diskussion und<br />
gegebenenfalls der Erarbeitung entsprechender Um-<br />
weltbilanzen. Auch erscheint es zielführender, zu-<br />
nächst <strong>eine</strong> „schlanke“ Version <strong>eine</strong>r Ausschreibungs-<br />
empfehlung zu veröffentlichen und diese nach Ihrer<br />
Bewährung in der Praxis schrittweise zu ergänzen.<br />
c) Diskussion sozialer Anforderungen<br />
Hinsichtlich der Empfehlung möglicher sozialer An-<br />
forderungen <strong>für</strong> die öffentliche Vergabe von Reini-<br />
gungsdienstleistungen, war die Erarbeitung <strong>eine</strong>r kon-<br />
kreten Ausschreibungsempfehlung noch nicht mög-<br />
auf diese Kriterien ist daher – zumindest <strong>für</strong> den Oberschwellenbereich<br />
– unzulässig. So zuletzt auch der Europäische<br />
Gerichtshof auf Grundlage von Art. 23 Abs. 6 RL<br />
2004/18/EG in s<strong>eine</strong>r Entscheidung vom 10. Mai 2012 in<br />
der Rs. C-368/10 – Kommission ./. Niederlande (siehe a. a. O.<br />
Rn. 112).<br />
lich. Eine fachlich abgestimmte Handreichung bedarf<br />
in dieser Hinsicht noch <strong>eine</strong>r eingehenden Erörterung<br />
insbesondere der vergaberechtlichen Rahmenbedin-<br />
gungen. Dem konnte im vorgegebenen Zeitrahmen<br />
nicht hinreichend Rechnung getragen werden. Für die<br />
soziale Vergabe von Reinigungsdienstleistungen er-<br />
sch<strong>eine</strong>n jedoch insbesondere die folgenden Gesichts-<br />
punkte relevant:<br />
� Mindestlohn,<br />
� familienfreundliche Ausführungszeiten der Reini-<br />
gungsarbeiten,<br />
� Aus-, Fort- und Weiterbildung,<br />
� Genderaspekte,<br />
� Arbeitnehmerbindung/<br />
Vermeidung von Fluktuation,<br />
� Berücksichtigung demographischer Entwicklungen,<br />
� erhöhte Interaktion zwischen Auftraggeber und<br />
Auftragnehmer.<br />
Im Folgenden wird auf den Gesichtspunkt Mindestlohn<br />
genauer eingegangen:<br />
Für das Gebäudereiniger-Handwerk existiert ein <strong>für</strong><br />
allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag i. S. v. § 3<br />
Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) 25. Entspre-<br />
chend dem Rüffert-Urteil des EuGH vom 3. April<br />
2008 26 sind deshalb <strong>für</strong> Aufträge zur Gebäudereini-<br />
gung entsprechende Mindestlohnvorgaben zur Siche-<br />
rung der Qualität der Leistungserbringung zulässig.<br />
Jedoch reicht die bloße Einforderung der Einhaltung<br />
des gesetzlich festgelegten Mindestlohns nicht aus,<br />
25 § 3 AEntG lautet: „Die Rechtsnormen <strong>eine</strong>s bundesweiten Tarifvertrages<br />
finden unter den Voraussetzungen der §§ 4 bis 6 auch auf<br />
Arbeitsverhältnisse zwischen <strong>eine</strong>m Arbeitgeber mit Sitz im Ausland<br />
und s<strong>eine</strong>n im räumlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages beschäftigten<br />
Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zwingend Anwendung,<br />
wenn der Tarifvertrag <strong>für</strong> allgemeinverbindlich erklärt ist […].“<br />
26 EuGH, Rs. C-346/06 – Dirk Rüffert ./. Land Niedersachsen,<br />
Slg. 2008, I 1989.