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Kraftfahrwesen im THW - THW Ortsverband Eschweiler

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<strong>Kraftfahrwesen</strong> <strong>im</strong> <strong>THW</strong><br />

• Zum Schnüren mit Schlaufenhebebändern dürfen nur Hebebänder mit verstärkten<br />

Endschlaufen benutzt werden.<br />

• Der Öffnungswinkel der Endschlaufen darf 20° nicht übersteigen.<br />

• Be<strong>im</strong> Dauereinsatz von Durchsteckbeschlägen ist die Auflagestelle des Durchsteckbeschlages<br />

am Band auf Reibverschleiß zu beobachten.<br />

• Sollen Chemiefaserbänder in extremen Temperaturbereichen (über 100 °C oder<br />

unter - 40°C) oder in Verbindung mit Chemikalien eingesetzt werden, sind be<strong>im</strong><br />

Hersteller zusätzliche Hinweise zu erfragen.<br />

• Nach Einsatz in Chemikalienbädern sind Rundschlingen und Hebebänder zu neutralisieren<br />

und zu spülen. Nur dadurch lassen sich Chemikalienkonzentrationen <strong>im</strong><br />

Faserwerkstoff bei mehrmaligem Einsatz vermeiden.<br />

15.8.1 Reparaturen an Zurrgurten / Hebebändern<br />

Reparaturen an Hebebändern sind nur durch den Hersteller oder durch von ihm beauftragte<br />

Personen und nur an nicht tragenden Verbindungen bzw. an Verstärkungen<br />

statthaft. Es muss sichergestellt sein, dass die reparierte Stelle der ursprünglichen<br />

Tragfähigkeit entspricht.<br />

Es ist erforderlich, sich vom Hersteller Kriterien nennen zu lassen, die zur Ablegreife<br />

führen. Allgemein gelten folgende Beschädigungen als sicherheitstechnische Beeinträchtigungen:<br />

• Beschädigung der Webkante oder des Gewebes und Garnbrüche in großer Zahl, z.<br />

B. mehr als 10% des Querschnitts,<br />

• stärkere Verformung infolge von Wärmeeinwirkung,<br />

• Schäden an der Vernähung des Bandes,<br />

• Schäden infolge von Einwirkung aggressiver Stoffe,<br />

• Beschädigung der aufvulkanisierten Gummiauflage bei Stahldrahtbändern,<br />

• Beschädigung der Beschlagteile.<br />

15.8.2 Prüfungen an Zurrgurten / Hebebändern<br />

Prüfungen sind regelmäßig mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen<br />

durchzuführen, darüber hinaus nach Bedarf zwischenzeitlich je nach den Einsatzbedingungen<br />

und den betrieblichen Verhältnissen. Außerdem müssen Prüfungen stattfinden<br />

nach Schadensfällen oder besonderen Vorkommnissen, die die Tragfähigkeit beeinflussen<br />

können, und nach Durchführung von Instandsetzungsarbeiten. Die Prüfergebnisse<br />

sind in einem Prüfbuch oder einer Kartei (Datei) festzuhalten.<br />

Hebebänder mit aufvulkanisierter Umhüllung sind in Abständen von längstens drei Jahren<br />

einer besonderen Prüfung auf Drahtbrüche und Korrosion zu unterziehen (physikalisch-technische<br />

Prüfung). Kürzere Prüfabstände sind notwendig, wenn auch nur geringe<br />

Beschädigungen der Umhüllung festgestellt werden.<br />

15.8.3 Ablegreife für Zurrgurte<br />

Ein Zurrgurt ist auszusondern, wenn Garnbrüche oder -schnitte mehr als 10% des<br />

Gurtbandquerschnittes ausmachen. Ebenfalls nicht mehr zu verwenden sind Gurte, deren<br />

tragende Nähte beschädigt sind, diese sich durch Wärmeeinflüsse wie Reibung<br />

oder Strahlung verformt haben oder die durch Einwirkung aggressiver Medien geschä-<br />

© <strong>THW</strong>-Leitung, <strong>Kraftfahrwesen</strong> <strong>im</strong> <strong>THW</strong> 12/2001 130

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