Kraftfahrwesen im THW - THW Ortsverband Eschweiler
Kraftfahrwesen im THW - THW Ortsverband Eschweiler
Kraftfahrwesen im THW - THW Ortsverband Eschweiler
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>Kraftfahrwesen</strong> <strong>im</strong> <strong>THW</strong><br />
• Zum Schnüren mit Schlaufenhebebändern dürfen nur Hebebänder mit verstärkten<br />
Endschlaufen benutzt werden.<br />
• Der Öffnungswinkel der Endschlaufen darf 20° nicht übersteigen.<br />
• Be<strong>im</strong> Dauereinsatz von Durchsteckbeschlägen ist die Auflagestelle des Durchsteckbeschlages<br />
am Band auf Reibverschleiß zu beobachten.<br />
• Sollen Chemiefaserbänder in extremen Temperaturbereichen (über 100 °C oder<br />
unter - 40°C) oder in Verbindung mit Chemikalien eingesetzt werden, sind be<strong>im</strong><br />
Hersteller zusätzliche Hinweise zu erfragen.<br />
• Nach Einsatz in Chemikalienbädern sind Rundschlingen und Hebebänder zu neutralisieren<br />
und zu spülen. Nur dadurch lassen sich Chemikalienkonzentrationen <strong>im</strong><br />
Faserwerkstoff bei mehrmaligem Einsatz vermeiden.<br />
15.8.1 Reparaturen an Zurrgurten / Hebebändern<br />
Reparaturen an Hebebändern sind nur durch den Hersteller oder durch von ihm beauftragte<br />
Personen und nur an nicht tragenden Verbindungen bzw. an Verstärkungen<br />
statthaft. Es muss sichergestellt sein, dass die reparierte Stelle der ursprünglichen<br />
Tragfähigkeit entspricht.<br />
Es ist erforderlich, sich vom Hersteller Kriterien nennen zu lassen, die zur Ablegreife<br />
führen. Allgemein gelten folgende Beschädigungen als sicherheitstechnische Beeinträchtigungen:<br />
• Beschädigung der Webkante oder des Gewebes und Garnbrüche in großer Zahl, z.<br />
B. mehr als 10% des Querschnitts,<br />
• stärkere Verformung infolge von Wärmeeinwirkung,<br />
• Schäden an der Vernähung des Bandes,<br />
• Schäden infolge von Einwirkung aggressiver Stoffe,<br />
• Beschädigung der aufvulkanisierten Gummiauflage bei Stahldrahtbändern,<br />
• Beschädigung der Beschlagteile.<br />
15.8.2 Prüfungen an Zurrgurten / Hebebändern<br />
Prüfungen sind regelmäßig mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen<br />
durchzuführen, darüber hinaus nach Bedarf zwischenzeitlich je nach den Einsatzbedingungen<br />
und den betrieblichen Verhältnissen. Außerdem müssen Prüfungen stattfinden<br />
nach Schadensfällen oder besonderen Vorkommnissen, die die Tragfähigkeit beeinflussen<br />
können, und nach Durchführung von Instandsetzungsarbeiten. Die Prüfergebnisse<br />
sind in einem Prüfbuch oder einer Kartei (Datei) festzuhalten.<br />
Hebebänder mit aufvulkanisierter Umhüllung sind in Abständen von längstens drei Jahren<br />
einer besonderen Prüfung auf Drahtbrüche und Korrosion zu unterziehen (physikalisch-technische<br />
Prüfung). Kürzere Prüfabstände sind notwendig, wenn auch nur geringe<br />
Beschädigungen der Umhüllung festgestellt werden.<br />
15.8.3 Ablegreife für Zurrgurte<br />
Ein Zurrgurt ist auszusondern, wenn Garnbrüche oder -schnitte mehr als 10% des<br />
Gurtbandquerschnittes ausmachen. Ebenfalls nicht mehr zu verwenden sind Gurte, deren<br />
tragende Nähte beschädigt sind, diese sich durch Wärmeeinflüsse wie Reibung<br />
oder Strahlung verformt haben oder die durch Einwirkung aggressiver Medien geschä-<br />
© <strong>THW</strong>-Leitung, <strong>Kraftfahrwesen</strong> <strong>im</strong> <strong>THW</strong> 12/2001 130