Kraftfahrwesen im THW - THW Ortsverband Eschweiler
Kraftfahrwesen im THW - THW Ortsverband Eschweiler
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<strong>Kraftfahrwesen</strong> <strong>im</strong> <strong>THW</strong><br />
Das <strong>THW</strong> kann nur durch Zusammenwirken mit den Berechtigten zur Verkehrssicherung<br />
beitragen.<br />
Sofern <strong>THW</strong>-Helfer zur Verkehrslenkung eingesetzt werden, müssen sie eine Warnweste<br />
bzw. einen Warnüberwurf tragen.<br />
2.6 Kfz-Dienstbetrieb mit Fremdanhängern<br />
Auszug aus dem Schreiben der <strong>THW</strong>-Leitung vom 14.08.1998, AZ: F4-613-00.<br />
Für Zwecke des Einsatzes und der Ausbildung können Fahrzeuge Dritter eingesetzt<br />
werden, wenn<br />
- solche Fahrzeuge unabweisbar notwendig sind, um vorgenannten Aufgaben gerecht<br />
zu werden,<br />
- hierfür keine geeigneten anderen bundeseigenen Fahrzeuge zur Verfügung stehen<br />
(auch Fahrzeuge anderer Einheiten).<br />
Dies kann entweder auf Dauer durch eine entsprechende Nutzungsvereinbarung gemäß<br />
<strong>THW</strong> Rundverfügung Nr. 11/95 bzw. 17/98 oder vorübergehend durch entsprechende<br />
Anmietung erfolgen. In solchen Fällen ist der Bund - Prinzip der Selbstversicherung<br />
des Bundes - voll schadenersatzpflichtig (siehe auch § 20 Fz-DA).<br />
In Fällen eines nicht unabweisbaren Bedarfs <strong>im</strong> o.a. Sinne ist vom Einsatz fremder<br />
Fahrzeuge abzusehen. Bei Einsätzen ist grundsätzlich von einem unabweisbaren Bedarf<br />
auszugehen.<br />
Bei der Nutzung von Anhängern Dritter tritt die Haftung der Zugfahrzeughalter (bei<br />
<strong>THW</strong>-Fahrzeugen ist dies der Bund) ein.<br />
2.7 Marsch <strong>im</strong> geschlossenen Verband<br />
Ein geschlossener Verband besteht aus mindestens drei Fahrzeugen unter einheitlicher<br />
Führung. Geschlossen ist ein Verband, wenn er für andere Verkehrsteilnehmer als solcher<br />
deutlich erkennbar ist § 27 Abs. 3 StVO). Hierzu muss jedes einzelne Fahrzeug als<br />
zum Verband gehörig gekennzeichnet sein.<br />
<strong>THW</strong>-Fahrzeuge sind wie folgt zu kennzeichnen:<br />
Das Erste bis einschließlich das vorletzte Fahrzeuge eines Verbandes setzen auf der<br />
linken Fahrzeugseite eine blaue Flagge; das letzte Fahrzeug setzt die grüne Flagge.<br />
Zusätzlich ist – auch am Tag – an jedem zum Verband gehörendem Fahrzeug das<br />
Fahrlicht (Abblendlicht) einzuschalten.<br />
Ist ein geschlossener Verband aus irgendeinem Grunde auseinandergerissen, so können<br />
die einzelnen Teile desselben für sich nur dann als Verband gelten, wenn jeweils<br />
die o.g. Voraussetzungen gegeben sind.<br />
2.7.1 Teilnahme am Verkehr<br />
Der geschlossene Verband gilt <strong>im</strong> Rahmen der StVO als ein Verkehrsteilnehmer. Dies<br />
hat zum Beispiel zur Folge, dass, wenn das Führungsfahrzeug in eine bevorrechtigte<br />
Straße eingebogen ist, alle anderen Fahrzeuge des Verbandes nachfolgen dürfen, auch<br />
wenn eine etwa vorhandene Lichtzeichenanlage zwischenzeitlich auf „Rot“ geschaltet<br />
hat oder sich auf der vorfahrtsberechtigten Straße andere Verkehrsteilnehmer nähren.<br />
© <strong>THW</strong>-Leitung, <strong>Kraftfahrwesen</strong> <strong>im</strong> <strong>THW</strong> 12/2001 17