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Kraftfahrwesen im THW - THW Ortsverband Eschweiler

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<strong>Kraftfahrwesen</strong> <strong>im</strong> <strong>THW</strong><br />

Das <strong>THW</strong> kann nur durch Zusammenwirken mit den Berechtigten zur Verkehrssicherung<br />

beitragen.<br />

Sofern <strong>THW</strong>-Helfer zur Verkehrslenkung eingesetzt werden, müssen sie eine Warnweste<br />

bzw. einen Warnüberwurf tragen.<br />

2.6 Kfz-Dienstbetrieb mit Fremdanhängern<br />

Auszug aus dem Schreiben der <strong>THW</strong>-Leitung vom 14.08.1998, AZ: F4-613-00.<br />

Für Zwecke des Einsatzes und der Ausbildung können Fahrzeuge Dritter eingesetzt<br />

werden, wenn<br />

- solche Fahrzeuge unabweisbar notwendig sind, um vorgenannten Aufgaben gerecht<br />

zu werden,<br />

- hierfür keine geeigneten anderen bundeseigenen Fahrzeuge zur Verfügung stehen<br />

(auch Fahrzeuge anderer Einheiten).<br />

Dies kann entweder auf Dauer durch eine entsprechende Nutzungsvereinbarung gemäß<br />

<strong>THW</strong> Rundverfügung Nr. 11/95 bzw. 17/98 oder vorübergehend durch entsprechende<br />

Anmietung erfolgen. In solchen Fällen ist der Bund - Prinzip der Selbstversicherung<br />

des Bundes - voll schadenersatzpflichtig (siehe auch § 20 Fz-DA).<br />

In Fällen eines nicht unabweisbaren Bedarfs <strong>im</strong> o.a. Sinne ist vom Einsatz fremder<br />

Fahrzeuge abzusehen. Bei Einsätzen ist grundsätzlich von einem unabweisbaren Bedarf<br />

auszugehen.<br />

Bei der Nutzung von Anhängern Dritter tritt die Haftung der Zugfahrzeughalter (bei<br />

<strong>THW</strong>-Fahrzeugen ist dies der Bund) ein.<br />

2.7 Marsch <strong>im</strong> geschlossenen Verband<br />

Ein geschlossener Verband besteht aus mindestens drei Fahrzeugen unter einheitlicher<br />

Führung. Geschlossen ist ein Verband, wenn er für andere Verkehrsteilnehmer als solcher<br />

deutlich erkennbar ist § 27 Abs. 3 StVO). Hierzu muss jedes einzelne Fahrzeug als<br />

zum Verband gehörig gekennzeichnet sein.<br />

<strong>THW</strong>-Fahrzeuge sind wie folgt zu kennzeichnen:<br />

Das Erste bis einschließlich das vorletzte Fahrzeuge eines Verbandes setzen auf der<br />

linken Fahrzeugseite eine blaue Flagge; das letzte Fahrzeug setzt die grüne Flagge.<br />

Zusätzlich ist – auch am Tag – an jedem zum Verband gehörendem Fahrzeug das<br />

Fahrlicht (Abblendlicht) einzuschalten.<br />

Ist ein geschlossener Verband aus irgendeinem Grunde auseinandergerissen, so können<br />

die einzelnen Teile desselben für sich nur dann als Verband gelten, wenn jeweils<br />

die o.g. Voraussetzungen gegeben sind.<br />

2.7.1 Teilnahme am Verkehr<br />

Der geschlossene Verband gilt <strong>im</strong> Rahmen der StVO als ein Verkehrsteilnehmer. Dies<br />

hat zum Beispiel zur Folge, dass, wenn das Führungsfahrzeug in eine bevorrechtigte<br />

Straße eingebogen ist, alle anderen Fahrzeuge des Verbandes nachfolgen dürfen, auch<br />

wenn eine etwa vorhandene Lichtzeichenanlage zwischenzeitlich auf „Rot“ geschaltet<br />

hat oder sich auf der vorfahrtsberechtigten Straße andere Verkehrsteilnehmer nähren.<br />

© <strong>THW</strong>-Leitung, <strong>Kraftfahrwesen</strong> <strong>im</strong> <strong>THW</strong> 12/2001 17

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