Kraftfahrwesen im THW - THW Ortsverband Eschweiler
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<strong>Kraftfahrwesen</strong> <strong>im</strong> <strong>THW</strong><br />
16 Anhänger<br />
16.1.1 § 18 Abs. 1 StVZO Zulassungsrichtigkeit<br />
(1) Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart best<strong>im</strong>mter Höchstgeschwindigkeit von<br />
mehr als 6 km/h und ihre Anhänger (hinter Kraftfahrzeugen mitgeführte Fahrzeuge<br />
mit Ausnahme von betriebsunfähigen Fahrzeugen, die abgeschleppt werden, und<br />
von Abschleppachsen) dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden,<br />
wenn sie durch Erteilung einer Betriebserlaubnis und durch Zuteilung eines<br />
amtlichen Kennzeichens für Kraftfahrzeuge oder Anhänger von der Verwaltungsbehörde<br />
(Zulassungsstelle) zum Verkehr zugelassen sind.<br />
16.1.2 § 32 a StVZO Mitführen von Anhängern<br />
Hinter Kraftfahrzeugen darf nur ein Anhänger, jedoch nicht zur Personenbeförderung<br />
(Omnibusanhänger), mitgeführt werden. Es dürfen jedoch hinter Zugmaschinen 2 Anhänger<br />
mitgeführt werden, wenn die für Züge mit einem Anhänger zulässige Länge<br />
nicht überschritten wird. Hinter Sattelkraftfahrzeugen darf kein Anhänger mitgeführt<br />
werden. Hinter Kraftomnibussen darf nur ein lediglich für die Gepäckbeförderung best<strong>im</strong>mter<br />
Anhänger mitgeführt werden.<br />
16.1.3 Anhängelast<br />
Als Anhängelast bezeichnet man die tatsächlich gezogene Last, also das Leergewicht<br />
des Anhängers und dessen Ladung.<br />
Bei Zügen ohne durchgehende Bremsanlage (auflaufgebremster Anhänger) darf die<br />
Anhängelast das zulässige Gesamtgewicht des Zugwagens nicht überschreiten. Die<br />
zulässige Anhängelast für Züge ohne durchgehende Bremsanlage ist <strong>im</strong> Fahrzeugschein<br />
des Zugwagens eingetragen.<br />
16.1.4 Stützlast<br />
Als Stützlast wird das Gewicht bezeichnet, dass die Anhängerdeichsel auf die Kupplung<br />
des Zugfahrzeugs überträgt. Vor dem Anhängen eines Anhängers ist also die Stützlast<br />
mit einer Waage (evtl. Personenwaage) zu best<strong>im</strong>men. Die eingetragene Stützlast des<br />
Zugfahrzeugs darf nicht überschritten werden. Typische Stützlasten für PKW sind 50 Kg<br />
bis 75 Kg, für Geländewagen und Transporter 50 Kg bis 100 Kg.<br />
16.1.5 § 44 StVZO Stützeinrichtung und Stützlast<br />
(1) An Sattelanhängern muss eine Stützeinrichtung vorhanden sein oder angebracht<br />
werden können. Wenn Sattelanhänger so ausgerüstet sind, dass die Verbindung<br />
der Kupplungsteile sowie der elektrischen Anschlüsse und der Bremsanschlüsse<br />
selbsttätig erfolgen kann, müssen die Anhänger eine Stützeinrichtung haben, die<br />
sich nach dem Ankuppeln des Anhängers selbsttätig vom Boden abhebt.<br />
(2) Einachsige Anhänger und zweiachsige Anhänger mit einem Achsabstand von weniger<br />
als 1,0 m müssen eine der Höhe nach einstellbarer Stützeinrichtung haben,<br />
wenn die Stützlast bei gleichmäßiger Lastverteilung mehr als 50 kg beträgt. Dies<br />
gilt jedoch nicht für Anhänger hinter Kraftfahrzeugen mit zum Anheben der Deichsel<br />
geeignetem Kraftheber.<br />
© <strong>THW</strong>-Leitung, <strong>Kraftfahrwesen</strong> <strong>im</strong> <strong>THW</strong> 12/2001 146