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Kraftfahrwesen im THW - THW Ortsverband Eschweiler

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<strong>Kraftfahrwesen</strong> <strong>im</strong> <strong>THW</strong><br />

15.12.3 Ablegreife von Ketten<br />

Anschlagketten sind ablegreif, d.h. sie dürfen nicht weiter benutzt werden, wenn eines<br />

der nachfolgenden Kriterien erfüllt ist:<br />

• Bruch eines Kettengliedes;<br />

• Anrisse, Oberflächenverletzungen oder festigkeitsbeeinträchtigende Korrosionsnarben<br />

von mehr als 10% des noch vorhandenen Kettendurchmessers;<br />

• Längung, auch einzelner Kettenglieder, um mehr als 5%;<br />

• Abnahme der Glieddicke an irgendeiner Stelle auf die nächstkleinere genormte<br />

Dicke oder<br />

• Verformung eines Kettengliedes.<br />

Die Benutzung von Ketten, die mit Schrauben geflickt oder mangels geeigneter Anschlagmittel<br />

zu Endlosketten verbunden sind, ist unzulässig. Solche Verbindungen halten<br />

den auftretenden Biege- und Querbeanspruchungen nicht stand. Ebenso ist das<br />

Knoten von Ketten zum Verbinden oder zum Kürzen von Kettenteilen unzulässig. Abhilfe<br />

schafft hier die Bereitstellung von Endlosketten (Kranzketten) oder von Verkürzungsklauen,<br />

mit deren Hilfe Anschlagketten sicher zu verkürzen bzw. zu verlängern<br />

sind.<br />

Lösbare Kettenzubehörteile müssen in ihren technologischen Eigenschaften mindestens<br />

der Güte einer Kette mit der Mindestbruchfestigkeit von 800 N/mm2 entsprechen<br />

und dürfen nicht mit Ketten höherer Mindestbruchfestigkeit verbunden sein.<br />

15.12.4 Aufbewahrung von Ketten<br />

Bei der Aufbewahrung von Ketten ist darauf zu achten, dass sie gesäubert und möglichst<br />

hängend, z. B. auf Böcken oder Gestellen und vor Witterungseinflüssen geschützt<br />

gelagert werden.<br />

15.12.5 Instandsetzung von Ketten<br />

Instandsetzungsarbeiten wie das Einsetzen oder Auswechseln von Gliedern, Ringen,<br />

Haken usw. sowie das Glühen dürfen nur von Sachkundigen vorgenommen werden.<br />

Bei Sonderketten, z. B. einsatzgehärteten Ketten in Normalgüte, vergüteten oder hochfesten<br />

Ketten, dürfen Instandsetzungen und Behandlungen (Neuvergütung usw.) nur<br />

von Unternehmen ausgeführt werden, die über Fachkundige und über geeignete Einrichtungen<br />

verfügen. Auskunft erteilt der Hersteller oder Unfallversicherungsträger.<br />

© <strong>THW</strong>-Leitung, <strong>Kraftfahrwesen</strong> <strong>im</strong> <strong>THW</strong> 12/2001 138

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