Kraftfahrwesen im THW - THW Ortsverband Eschweiler
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<strong>Kraftfahrwesen</strong> <strong>im</strong> <strong>THW</strong><br />
15.12.3 Ablegreife von Ketten<br />
Anschlagketten sind ablegreif, d.h. sie dürfen nicht weiter benutzt werden, wenn eines<br />
der nachfolgenden Kriterien erfüllt ist:<br />
• Bruch eines Kettengliedes;<br />
• Anrisse, Oberflächenverletzungen oder festigkeitsbeeinträchtigende Korrosionsnarben<br />
von mehr als 10% des noch vorhandenen Kettendurchmessers;<br />
• Längung, auch einzelner Kettenglieder, um mehr als 5%;<br />
• Abnahme der Glieddicke an irgendeiner Stelle auf die nächstkleinere genormte<br />
Dicke oder<br />
• Verformung eines Kettengliedes.<br />
Die Benutzung von Ketten, die mit Schrauben geflickt oder mangels geeigneter Anschlagmittel<br />
zu Endlosketten verbunden sind, ist unzulässig. Solche Verbindungen halten<br />
den auftretenden Biege- und Querbeanspruchungen nicht stand. Ebenso ist das<br />
Knoten von Ketten zum Verbinden oder zum Kürzen von Kettenteilen unzulässig. Abhilfe<br />
schafft hier die Bereitstellung von Endlosketten (Kranzketten) oder von Verkürzungsklauen,<br />
mit deren Hilfe Anschlagketten sicher zu verkürzen bzw. zu verlängern<br />
sind.<br />
Lösbare Kettenzubehörteile müssen in ihren technologischen Eigenschaften mindestens<br />
der Güte einer Kette mit der Mindestbruchfestigkeit von 800 N/mm2 entsprechen<br />
und dürfen nicht mit Ketten höherer Mindestbruchfestigkeit verbunden sein.<br />
15.12.4 Aufbewahrung von Ketten<br />
Bei der Aufbewahrung von Ketten ist darauf zu achten, dass sie gesäubert und möglichst<br />
hängend, z. B. auf Böcken oder Gestellen und vor Witterungseinflüssen geschützt<br />
gelagert werden.<br />
15.12.5 Instandsetzung von Ketten<br />
Instandsetzungsarbeiten wie das Einsetzen oder Auswechseln von Gliedern, Ringen,<br />
Haken usw. sowie das Glühen dürfen nur von Sachkundigen vorgenommen werden.<br />
Bei Sonderketten, z. B. einsatzgehärteten Ketten in Normalgüte, vergüteten oder hochfesten<br />
Ketten, dürfen Instandsetzungen und Behandlungen (Neuvergütung usw.) nur<br />
von Unternehmen ausgeführt werden, die über Fachkundige und über geeignete Einrichtungen<br />
verfügen. Auskunft erteilt der Hersteller oder Unfallversicherungsträger.<br />
© <strong>THW</strong>-Leitung, <strong>Kraftfahrwesen</strong> <strong>im</strong> <strong>THW</strong> 12/2001 138