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Subsidiarität - Münchner Trichter

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<strong>Subsidiarität</strong>Die Bundesrepublik Deutschland ist ein föderalistischerStaat. Er ist nach dem Bundesstaatsprinzipaufgebaut und besteht daher aus Gliedstaaten, dieeigene Kompetenzen haben. Zusätzlich besteht ein verfassungsrechtlichgeschütztes Selbstverwaltungsrecht derKommunen. <strong>Subsidiarität</strong> ist daher immer in diesem Zusammenhangzu sehen.Zum Begriff der <strong>Subsidiarität</strong> gibt es einige eher abstrakteDefinitionen. Der ursprünglich aus der katholischen Soziallehrestammende Begriff beschreibt u. a. das Verhältnisvon Staat und Gesellschaft. Er meint, dass die größereEinheit nur eingreifen soll, wenn die kleinere nicht aus eigenenKräften zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der Lageist. Das heißt aber auch, dass der Staat die notwendigeUnterstützung leisten muss, um dem Einzelnen die Möglichkeitzu geben, seine Kräfte zu entfalten und seineZiele zu erreichen. Mit anderen Worten: Es besteht einePflicht des Staates, die Voraussetzungen zu schaffen, dienotwendig sind, damit die kleinere Einheit in der Lage ist,ihre Aufgaben selbstverantwortlich wahrzunehmen.2 SGB VIII). Dennoch hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfedie Gesamtverantwortung einschließlich derPlanungsverantwortung für die Erfüllung der Aufgaben(§§ 79,80 SGB VIII). Dabei besteht ein eindeutiger Funktionsschutzder freien Jugendhilfe, soweit es sich um nachfachlichen Standards geeignete Einrichtungen handelt.Auch ist bei der Planung auf eine dem § 3 Absatz 1 SGBVIII entsprechende Pluralität des Angebots zu achten.Dass all dies nur in partnerschaftlicher Zusammenarbeitvernünftig geschehen kann, liegt auf der Hand. § 4 Absatz1 SGB VIII verpflichtet dabei den öffentlichen Träger zurAchtung der Selbständigkeit der freien Jugendhilfe und§ 4 Absatz 3 in Verbindung mit § 74 SGB VIII zur Förderunginklusive der finanziellen Förderung. Nicht zu vergessenist in diesem Zusammenhang die nach § 78 SGBVIII verpflichtende Abstimmung von geplanten Maßnahmenund die zunehmend wichtiger werdende Betroffenenorientierungund -beteiligung (§§ 74 Absatz 4 und 80Absatz 4 SGB VIII).

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