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Empfehlung für die Einrichtung naturwissenschaftlicher Räume

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<strong>Einrichtung</strong> und Ausstattung GYMNASIEN 112.3 Übergangsregelung GUV-V A1 / Anwendung der ArbStättV auf NeubautenDie Regelungen gelten ab dem Erscheinungsdatum und sind auf Neubauten bzw.im Fall des Umbaus von Altbauten anzuwenden Bei anderen Sicherheitsvorschriftenist der Bestandsschutz in ähnlicher Form (z.B. DIN 820) geregelt.Bestandsschutz: Übergangsregelung § 33 (1) GUV-V A1:Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird dem Unternehmer zur Durchführung vonVorschriften, <strong>die</strong> über <strong>die</strong> bisher gültigen hinausgehen und Änderungen an <strong>Einrichtung</strong>enerfordern, eine Frist von drei Jahren (vgl. GUV-V S1 § 29) gewährt, gerechnetvom Tage des Inkrafttretens der Unfallverhütungsvorschrift.Arbeitsstättenverordnung:Mit Artikel 4 der „Verordnung zur Umsetzung von EG-Einzelrichtlinien zur EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz“ vom 04. 12. 1996 (BGBI 1 Seite 1841) ist der Geltungsbereichauf alle Arbeitsstätten ausgedehnt worden. Damit ist <strong>die</strong> Arbeitsstättenverordnunggrundsätzlich auf öffentliche Gebäude und damit auch auf Schulgebäudeanwendbar.2.4 Zugänge, Fluchtwege, VerkehrswegeSicherung vonFachräumen:Fachräume müssen gegen unbefugtes Betreten gesichert werden können.(§ 21, Abs. 1 UVV "Schulen" GUV-V S1)Dies ist erfüllt, wenn z.B. alle Zugangstüren verschließbar sind und sie von denVerkehrsflächen her (z.B. Flure) nicht mit Türdrückern ausgestattet sind.Notausgangstüren, <strong>die</strong> gegen Öffnen von außen gesichert sein sollen, müssen mitvon innen leicht zu öffnenden Verschlüssen versehen sein, <strong>die</strong> auch von Kinderngeöffnet werden können. Diese Verschlüsse dürfen in keiner Stellung zu Verletzungenführen.(BASchulR, Abs. 3.11.5)Verkehrs- undRettungswege:Türen zu <strong>Räume</strong>n müssen so angeordnet sein, dass Schüler durch nach außenaufschlagende Türflügel nicht gefährdet werden.(§ 10 Abs. 1 UVV GUV-V S1)Dies wird erreicht, wenn z.B.• <strong>die</strong> Türen in <strong>die</strong> <strong>Räume</strong> aufschlagen,• <strong>die</strong> Türen zurückversetzt in Nischen angeordnet sind; nach außen aufschlagendeTüren dürfen in der Endstellung, einschließlich Türgriff, maximal 20 cmin den Fluchtweg hineinragen,• <strong>die</strong> Türen am Ende von Fluren angeordnet sind.Türen von <strong>Räume</strong>n mit mehr als 40 Benutzern oder mit erhöhter Brandgefahr(z.B. Chemieräume, Werkräume), müssen in Fluchtrichtung aufschlagen.(§ 10 Abs. 1 UVV GUV-V S1)Pendel- und Karusselltüren in Rettungswegen sind unzulässig.Notausgänge:Für Fachräume mit erhöhter Brandgefahr müssen mindestens zwei baulicheFluchtmöglichkeiten vorhanden sein.(§ 21 Abs. 2 UVV GUV-V S1 )Anmerkung:Dieses Schutzziel ist erfüllt, wenn bei Fachräumen mit erhöhter Brandgefahr (z.B. Chemieräume,Werkräume) <strong>die</strong> Ausgänge günstig - möglichst weit auseinander - gelegen sind. Alszweiter Ausgang ist auch der Ausstieg aus einem entsprechend gekennzeichneten Fensterzulässig, wenn <strong>die</strong>ser eine sichere Fluchtmöglichkeit bietet.Türen als Ausgänge müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und jederzeit von innen ohnefremde Hilfsmittel zu öffnen sein.LS STUTTGART 2009

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