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Empfehlung für die Einrichtung naturwissenschaftlicher Räume

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<strong>Einrichtung</strong> und Ausstattung GYMNASIEN 19EntlüfteteChemikalienschränke:Gefahrstoffe müssen sicher aufbewahrt werden können.(§ 26 Abs. 2 UVV GUV-V S1)Das Schutzziel ist erreicht, wenn sehr giftige und giftige Stoffe unter Verschlussund Stoffe, <strong>die</strong> gefährliche Gase, Dämpfe, Nebel oder Rauch entwickeln,in wirksam entlüfteten <strong>Einrichtung</strong>en aufbewahrt werden könnenund dort in dicht verschlossenen, möglichst unzerbrechlichen Gefäßen abgestelltsind.Stoffe, <strong>die</strong> gefährliche Gase, Dämpfe, Nebel oder Rauch entwickeln, sind inSchränken aufzubewahren, <strong>die</strong> wirksam entlüftet werden. Satz 1 ist erfüllt, wennder Schrank an ein Absauggebläse angeschlossen ist, das <strong>die</strong> austretendenDämpfe dauernd oder in Intervallen ins Freie leitet. Aus Gründen der Energieeinsparungsoll das Volumen der abgesaugten Luft nicht unnötig groß sein (ca. 10-facher Luftwechsel/Stunde im Schrank).(KMK-Richtlinien, Abs. 3.6.6)Anmerkung:Dies sind insbesondere ätzende Stoffe wie Ammoniak, Salzsäure, Salpetersäure, giftigeund krebserzeugende Stoffe mit hohen Dampfdruck.Sehr giftige Stoffe, <strong>die</strong> einen hohen Dampfdruck haben, sind in einem absaugbaren Giftschrankoder in einem verschließbaren Chemikalienschrank mit Sicherheitsschloss undAbsaugung oder in einem absaugbaren Chemikalienschrank mit eingebautem Giftschrankunterzubringen. Solche absaugbaren Schränke müssen schon beim Bau eingeplant werden.Günstig ist <strong>die</strong> Unterbringung in einem Chemikalienraum (vgl. unter 3.6).Lagerung brennbarer Flüssigkeiten(siehe 3.6 zu weitere stoffbedingten Baumaßnahmen)Die Aufbewahrung brennbarer Flüssigkeiten nach Flammpunkten (BetrSichV und GefstoffV)ist grundsätzlich in Sicherheitsschränken oder Lagerräumen nach TRbF 20 vorzunehmen.Sie kann auch in Labor- oder Chemikalienschränken vorgenommen werden, <strong>die</strong>• an eine wirksame Entlüftung angeschlossen sind, <strong>die</strong> einen mindestens 10fachenLuftwechsel je Stunde gewährleistet und <strong>die</strong> auftretenden Gase und Dämpfe ständigins Freie leitet,• unterhalb der untersten Stellfläche mit einer Auffangwanne aus nicht brennbarenWerkstoffen ausgerüstet sind, <strong>die</strong> mindestens 10 % der maximal zulässigen Aufbewahrungsmengeaufnehmen kann, mindestens jedoch den Rauminhalt des größtenGefäßes,• mit Türen ausgestattet sind, <strong>die</strong> von selbst schließen und an der Frontseite der Türenmit dem Warnzeichen D-W001 und Verbotszeichen D-P002 nach DIN 4844-2gekennzeichnet sind,• im Brandfall, z.B. durch Unterbrechen der Schranklüftung, eine Brandausbreitungverhindern.In <strong>die</strong>sen Schränken dürfen brennbare Flüssigkeiten jedoch nur bis zu einem Gesamtvolumenvon 60 l aufbewahrt werden, davon höchstens 20 l hochentzündliche und 40 l leichtentzündlicheoder entzündliche Flüssigkeiten nach BetrSichV. Je Sammlungsraum ist nurein Schrank zulässig.Die Regelungen finden keine Anwendung, soweit brennbare Flüssigkeiten in der <strong>für</strong> denFortgang der Arbeit oder in der <strong>für</strong> den Handgebrauch erforderlichen Menge bereitgehaltenwerden.(§ 26 Abs. 2 UVV GUV-V S1)Die Entlüftung kann z.B. durch folgende Maßnahmen erreicht werden:• Der Schrank sollte an ein vom Abzug unabhängiges Abluftsystem angeschlossenund dauernd oder in Intervallen entlüftet werden. Eine bessere Entlüftung gewährleistetein dauernd laufendes Gebläse mit geringem Volumenstrom (z.B. 4-Watt-Gebläse). Bei Exhaustoren mit größerem Volumenstrom (z.B. 120 m 3 /h) sollten ausenergetischen Gründen <strong>die</strong> Einschaltzeiten durch eine Zeitschaltuhr reguliert werden(z.B. jede halbe Stunde <strong>für</strong> 10 Minuten).• Nicht empfohlen wird der Anschluss der Chemikalienschränke an das Entlüftungssystemdes Abzugs sowie eine Schwerkraftentlüftung.LS STUTTGART 2009

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