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Empfehlung für die Einrichtung naturwissenschaftlicher Räume

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<strong>Einrichtung</strong> und Ausstattung GYMNASIEN 25Giftschrank:Waschbeckenmit Handbrause:Sehr giftige Stoffe oder Zubereitungen müssen nach KMK-Regelung in einem Giftschrank<strong>die</strong>bstahlsicher aufbewahrt werden. Darüber hinaus müssen nach KMK-Regelung auch bestimmte Stoffe mit besonderen Gefahren (Natrium, Kalium,Chlorate, Quecksilber, Pikrinsäure) im Giftschrank aufbewahrt werden. Diese sindwie sehr giftige Stoffe dem missbräuchlichen Zugriff durch Schüler zu entziehen.Der Giftschrank ist „<strong>die</strong>bstahlsicher“, wenn er mit einem Sicherheitsschloss verschlossenund so befestigt ist, dass <strong>die</strong> Halterung nur von innen, bei geöffneterTür zu lösen ist.(KMK-Richtlinien, Abs. 3.6.4)Anmerkung:In der Hauptschule sind als „Giftschrank“-Stoffe i.d.R. nur Natrium und Kalium in derSammlung vorhanden, sowie Quecksilber aus defekten Thermometern u.ä.; <strong>für</strong> <strong>die</strong>se Stoffegenügt ein kleiner Wandschrank mit Sicherheitsschloss ohne Entlüftung.Sammlungen an Realschulen können Kohlenstoffdisulfid, gelben Phosphor, Tetrachlormethan,Brom, Natrium, Kalium, Kaliumchlorat aufweisen.Gymnasien können darüber hinaus noch Fluorwasserstoffsäure, Cyanide, Nitrobenzol u.a.in der Sammlung besitzen.Stoffe wie z.B. Brom, Kohlenstoffdisulfid, Quecksilber, Tetrachlorethan, Tetrachlormethansind entlüftet unterzubringen. Für Altbauten genügt nach den KMK-Richtlinien <strong>die</strong> Unterbringung<strong>die</strong>ser Stoffe im absaugbaren Unterbau des Abzugs oder in Schränken, <strong>die</strong> wirksamentlüftet werden können. Bei <strong>die</strong>sen Stoffen wird das Abgeben von giftigen Dämpfenan <strong>die</strong> Raumluft als <strong>die</strong> größere Gefahr gegenüber dem missbräuchlichen Zugriff angesehen.Im Normalfall genügt ein Waschbecken mit druckgeminderter Handbrause amKaltwasseranschluss, Seife und Einmalhandtüchern, <strong>die</strong> in <strong>Räume</strong>n, in denen mitGefahrstoffen umgegangen wird, oder im Nebenraum vorhanden sein müssen.Die Handbrause ist auch zur Durchführung von Erste-Hilfe-Maßnahmen erforderlich,z.B. bei Augenverätzungen, Kontamination mit Gefahrstoffen oder Kleiderbränden.(KMK-Richtlinien, Abs. 3.5.4)Anmerkung:Bei Augenverätzungen mindestens 10 Minuten lang mit weichem Wasserstrahl aus einerAugendusche nach DIN EN 15 154-2 "Sicherheitsnotduschen - Augenduschen mit Wasseranschluss"oder mit einer Druckgeminderten Handbrause spülen.Die Handbrause soll ein unverwechselbar zu be<strong>die</strong>nendes, schnell öffnendes Ventil besitzen.Augenspülflaschen dürfen nicht verwendet werden, da sie mit Mikroorganismen kontaminiertsein können, zudem ist <strong>die</strong> Menge an Spülflüssigkeit zu gering.Bei der Verwendung von warmem Wasser besteht <strong>die</strong> Gefahr erhöhter Hautpermeabilität.AufbewahrungradioaktiverStoffe:Radioaktive Präparate und Neutronenquellen müssen gegen Entnahme durchUnbefugte unter Verschluss aufbewahrt werden können.Anmerkung:Zur Lagerung der radioaktiven Stoffe sollte ein verschließbarer Schrank vorhanden sein,der mit dem Strahlenzeichen versehen ist. Wird mit einer Neutronenquelle gearbeitet, so istein Raum (etwa 6 m 2 groß) mit Sicherheitsschloss, in dem sich nicht regelmäßig Personenaufhalten, zur Aufbewahrung der Quelle erforderlich.LS STUTTGART 2009

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