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Empfehlung für die Einrichtung naturwissenschaftlicher Räume

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<strong>Einrichtung</strong> und Ausstattung GYMNASIEN 37• Warnhinweis:<strong>Räume</strong>, in denen Gasflaschen aufbewahrt werden, sind außen mit denWarnzeichen „Gasflaschen“ nach DIN 12 001 zu kennzeichnen.2.11 Sicherheitsanforderungen an <strong>Einrichtung</strong> und AusstattungNotrufanlage:Der Unternehmer hat da<strong>für</strong> zu sorgen, dass <strong>für</strong> eine wirksame Erste Hilfe <strong>für</strong>Schüler <strong>die</strong> erforderlichen <strong>Einrichtung</strong>en in ausreichendem Umfang zur Verfügungstehen.(§ 28 UVV GUV-V S19)Dies ist erreicht, wenn <strong>die</strong> Hinweise im Merkblatt „Erste Hilfe in Schulen“ (GUV-SI 8065, bisher GUV 20.26) und <strong>die</strong> entsprechenden Ausführungen in der GUV-Regel„Umgang mit Gefahrstoffen im Unterricht“ (GUV-SR 2003, bisher GUV 19.16) beachtetwerden.In jeder Schule muss zu den Zeiten, in denen schulische Veranstaltungen stattfinden,jederzeit bei Unfällen unverzüglich <strong>die</strong> notwendige Hilfe herbeigerufen werdenkönnen (z.B. amtberechtigter Fernmeldeanschluss oder Haustelefonanlagemit zentraler Benachrichtigungsstelle).Bei Schulen mit weitläufigen Gebäudekomplexen sollte zusätzlich in Bereichen miterhöhter Gefährdung der Schüler (z.B. Sporthallen, naturwissenschaftlichen Fachräumen,Technikräumen) eine allen Lehrern zugängliche Meldeeinrichtung vorhandensein.(GUV-SI 8065)Anmerkung:Besteht <strong>die</strong> Be<strong>für</strong>chtung einer missbräuchlichen Benutzung <strong>die</strong>ses Telefons, so kann derApparat <strong>für</strong> Ferngespräche gesperrt werden.Bei zentraler Benachrichtigungsstelle muss <strong>die</strong>se während der Unterrichtszeit, auch nachmittagstatsächlich besetzt sein.Brandbekämpfung:Geräte zur Brandbekämpfung (z.B. Feuerlöscher, Löschsand, Löschdecke) müssengriffbereit zur Verfügung stehen und auf ihre Funktionstüchtigkeit regelmäßig(i.d.R. jährlich) überprüft werden. Die Prüffrist <strong>für</strong> tragbare Feuerlöscher isti.d.R. zwei Jahre.(KMK, Abs. II.A.1.1.4)Anmerkung:Mit der <strong>für</strong> den Brandschutz zuständigen Stelle (Feuerwehr) werden Art und Anzahl derFeuerlöscher festgelegt. Es wird empfohlen, mit der zuständigen Stelle einen Flucht- undRettungsplan aufzustellen und auszuhängen, sowie einen Lageplan <strong>für</strong> Druckgase undGefahrstoffe (z.B. brennbare Flüssigkeiten) zu erstellen.In <strong>Räume</strong>n oder <strong>Einrichtung</strong>en der Schule, in denen Schüler besonderen Gefährdungenausgesetzt sind (z.B. naturwissenschaftliche Unterrichtsräume, Werkstätten),müssen zusätzlich zu dem im vorhergehenden Abschnitt genannten Erste-Hilfe-Material entsprechende Rettungsgeräte (z.B. Löschdecken, Handbrausen)vorhanden sein.(GUV-SI 8065)Anmerkung:In Chemieräumen kann eine Löschsandschütte oder ein Eimer mit Sand und Schaufel bereitstehen.Feuerlöscher sollten mindestens <strong>für</strong> <strong>die</strong> Brandklassen B geeignet sein.Brandklasse A: Glutbrände (z.B. Holz, Kohle)Brandklasse B: Flüssigkeitsbrände (z.B. Benzin, Alkohol)Brandklasse C: Gasbrände (z.B. Propan, Wasserstoff)Brandklasse D: Leichtmetallbrände (z.B. Magnesium, Aluminium)LS STUTTGART 2009

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