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Empfehlung für die Einrichtung naturwissenschaftlicher Räume

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<strong>Einrichtung</strong> und Ausstattung GYMNASIEN 13ExperimentiertischemitVersorgungsleitungen:<strong>Einrichtung</strong>sgegenstände mit fest installierten Leitungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Gas- und Elektroversorgungmüssen gegen Abreißen der Leitungen gesichert sein.(§ 25 Abs. 3 UVV GUV-V S1)Fest installierte Versorgungsleitungen <strong>für</strong> Gas und Elektrizität an <strong>Einrichtung</strong>sgegenständensind gegen Abreißen gesichert, wenn <strong>die</strong> <strong>Einrichtung</strong>en (z.B. Schülerübungstische)fest mit dem Boden bzw. der Wand verbunden sind.In Fachräumen mit Schülerübungstischen oder Vorführständen müssen elektrischeAnlagen und Gasversorgungsanlagen nach dem <strong>für</strong> <strong>die</strong>sen Bereich geltendenStand der Technik errichtet werden.(§ 22 UVV GUV-V S1)Für <strong>die</strong> <strong>Einrichtung</strong> elektrischer Anlagen ist der Stand der Technik in DIN VDE0100-723 einschließlich E DIN VDE 0100-723 / A1 Änderung A 1 enthalten.Für <strong>die</strong> Errichtung von Gasversorgungsanlagen ist der Stand der Technik inDVGW G 621 "Gasanlagen in Laboratorien und naturwissenschaftlich-technischenUnterrichtsräumen - Installation und Betrieb" enthalten.Anmerkung:Energiezellen sind Baueinheiten mit Installationen <strong>für</strong> Wasser, Gas, elektrische Energie mitden entsprechenden Entnahmestellen wie Ventile, Hähne, Steckvorrichtungen (nach DINVDE 0789, Teil 100).Fahrtische müssen feststellbar sein.Fußboden:Bodenbeläge müssen entsprechend der Eigenart der schulischen Nutzung rutschhemmendausgeführt sein.(§ 5 Abs. 1 UVV GUV-V S1)Diese Anforderung ist erfüllt, wenn z.B. <strong>die</strong> Hinweise <strong>für</strong> Schulen im Merkblatt"Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr" (GUV-R181) berücksichtigt sind.In Fachräumen <strong>für</strong> Technikunterricht sollte <strong>die</strong> rutschhemmende Eigenschaft desFußbodens auch bei Staubanfall wirksam bleiben.(§ 23 Abs. 2 UVV GUV-V S1)Als rutschhemmende Bodenbeläge bei Staubanfall eignen sich z.B.• unversiegeltes Industrieparkett (Holzpflaster),• unversiegelte Estriche.Fußböden von Fachräumen, in denen mit gefährlichen Stoffen umgegangen wird,sind so auszuführen, dass ein Eindringen <strong>die</strong>ser Stoffe vermieden wird.(§ 23 Abs. 1 UVV GUV-V S1)Das Eindringen von gefährlichen Stoffen in Fußbodenbeläge solcher Fach-, Vorbereitungs-und Sammlungsräume wird vermieden, wenn <strong>die</strong> Beläge flüssigkeitsundurchlässig,fugendicht und den jeweils anfallenden aggressiven Stoffen gegenüberbeständig sind.Anmerkung:Hinweise zur Rutschfestigkeit der Bodenbeläge sind im Merkblatt „Fußböden in Arbeitsräumenund Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr“, GUV-R 181 ausgeführt.Als Bodenbelag kommt z.B. ein PVC-Belag in Frage; der Gumminoppenbelag ist <strong>für</strong> Fahrtischeschlecht geeignet, Teppichböden entsprechen nicht den Anforderungen.Die Forderung nach Flüssigkeits-Undurchlässigkeit, Fugendichte, Stoffresistenz und Belastungsfestigkeitsind Sollbestimmungen, deren Umsetzung von den im jeweiligen Raumdurchgeführten Unterricht abhängig gemacht werden sollte. So gelten z.B. <strong>für</strong> <strong>die</strong> Fußbödenvon Physik-Fachräumen andere Anforderungen als <strong>für</strong> <strong>die</strong> von Chemie-Fachräumen.Für Fußböden im Handbereich um Experimentierstände, an denen mit berührungsgefährlichenWechselspannungen gearbeitet wird und <strong>die</strong> einen Schutz sowohlgegen direktes als auch indirektes Berühren verlangen, gelten zusätzlicheAnforderungen, <strong>die</strong> unter 2.8 zu elektrischen Installationen in Fachräumen dargestelltsind.LS STUTTGART 2009

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