13.07.2015 Aufrufe

Empfehlung für die Einrichtung naturwissenschaftlicher Räume

Empfehlung für die Einrichtung naturwissenschaftlicher Räume

Empfehlung für die Einrichtung naturwissenschaftlicher Räume

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Einrichtung</strong> und Ausstattung GYMNASIEN 21Hebel / Griffe:Griffe, Hebel und Schlösser müssen so beschaffen und angeordnet sein, dassdurch bestimmungsgemäßen Gebrauch Gefährdungen <strong>für</strong> Schüler vermiedenwerden.(§ 10 Abs. 3 UVV GUV-V S1)Die sichere Beschaffenheit und Anordnung von Beschlägen wird erreicht, wennz.B.• Griffe und Hebel gerundet sind und mit einem Abstand von mindestens2,5 cm zur Gegenschließkante angeordnet sind,• Hebel <strong>für</strong> Panikbeschläge seitlich drehbar oder als Wippe ausgebildetsind,• Hebel <strong>für</strong> Oberlichtflügel zurückversetzt in der Fensternische oder ü-ber 2,00 m Höhe ab Oberkante Standfläche angeordnet sind,• Griffe und Hebel von einem sicheren Standort betätigt werden können.2.7 Weitere stoffbedingte BaumaßnahmenAufbewahrungbrennbarer Flüssigkeiten:Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in Sicherheitsschränken nach TRbF 22 1Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in Arbeitsräumen ist grundsätzlich unzulässig(§ 11 Abs. 1 Nr. 1 Punkt e der Verordnung über brennbare FlüssigkeitenBetrSichV 2 ). In der Neufassung <strong>die</strong>ser Verordnung vom 13. 12. 1996 wurde im§ 11 der Abs. 2 eingefügt, der zulässt, dass innerhalb von Arbeitsräumen brennbareFlüssigkeiten unterhalb der anzeigefreien Menge (§ 8 Abs. 1 Nr. 1) in "besonderen<strong>Einrichtung</strong>en", d.h. in so genannten Sicherheitsschränken nach DIN 12925, Teil 1, gelagert werden dürfen.Anmerkung:Die brennbaren Flüssigkeiten werden über <strong>die</strong> Flammtemperatur in <strong>die</strong> verschiedenen Gefahrklasseneingeteilt. Die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten BetrSichV gilt <strong>für</strong> Stoffe,<strong>die</strong> bei 35 °C weder fest noch salbenförmig sind, bei 50 °C einen Dampfdruck von 3 baroder weniger haben und zu einer der nachstehenden Gruppen gehören:1 Technische Regeln <strong>für</strong> brennbare Flüssigkeiten TRbF 22 - Lagereinrichtungen in Arbeitsräumen (Sicherheitsschränke)Ausgabe Februar 1996 (BArbBl. 2 / 1996 S. 122; 6 / 1997 S. 53)2 Nachfolgeverordnung über Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zuLande (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF) vom 13. 12. 1996 BGBl. I 1996, BGBl. I 1997,Seite 447LS STUTTGART 2009

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!