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Empfehlung für die Einrichtung naturwissenschaftlicher Räume

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<strong>Einrichtung</strong> und Ausstattung GYMNASIEN 23Grundsätzlich sind in Schulen brennbare Flüssigkeiten in Sicherheitsschränkennach TRbF 22 aufzubewahren. So weit in Schulen bereits Schränke vorhandensind, <strong>die</strong> nicht der TRbF 22 entsprechen, müssen <strong>die</strong>se sicherstellen, dass bei derEntstehung eines Brandes im Vorbereitungs- und Sammlungsraum <strong>die</strong> in einemSchrank bestimmungsgemäß aufbewahrte Menge an brennbaren Flüssigkeitennicht unmittelbar an der Brandausbreitung teilnimmt, sodass <strong>die</strong> im Sammlungsraumbefindlichen Beschäftigten (Lehrer bzw. fachlich qualifiziertes Personal) denBrand löschen bzw. sich in Sicherheit bringen können.Die Anforderungen des § 11 Abs. 2 BetrSichV gelten als erfüllt, wenn <strong>die</strong>nachfolgenden Punkte eingehalten sind:1. Der Vorbereitungs- und Sammlungsraumist zum Unterrichtsraumdurch eine Wand ausnichtbrennbaren Baustoffen abgetrennt.In der Abtrennung isteine Tür sowie ein Durchreicheabzugzulässig.2. Die brennbaren Flüssigkeitenmüssen mindestens in einementlüfteten Chemikalienschrankgelagert werden, der mit Stellbödenund unterhalb der unterstenStellfläche mit einer Auffangwanneaus nichtbrennbarem Werkstoffnach DIN 4102 Teil 4 ausgerüstetist.Vorbereitungs- undSammlungsraumAbzugEntlüfteter Schrankmaximale Lagermengehochentzündlich 20 Literleichtentzündlich 40 LiterFeuerbeständige Wände(F 90)Lehr-ÜbungsraumDie Auffangwanne muss mindestens 10% der max. zulässigen Lagermenge,mindestens jedoch den Rauminhalt des größten Gefäßes aufnehmen können.3. Der Schrank muss mit selbsttätig schließenden Türen ausgerüstet sein. DieSchließzeit der Türen darf höchstens 20 Sekunden betragen. Die Türen müssenmit einer Hand be<strong>die</strong>nbar sein und eine ggf. vorhandene Türverriegelungdarf das vollständige Schließen der Türen nicht verhindern. Aus Gründen desBrand- und Explosionsschutzes sind <strong>die</strong> Türen verschlossen zu halten; siesind nur während der Be<strong>die</strong>nung zu öffnen.4. An der Frontseite des Schrankes müssen folgende Kennzeichnungen gutsichtbar angebracht sein:• "Türen schließen",• Warnzeichen W 1 (Warnung vorfeuergefährlichen Stoffen) nach DIN4844-1,• Verbotszeichen P 02 (Feuer, offenesLicht und Rauchen verboten)nach DIN 4844-1.Warnzeichen W 1 Verbotszeichen P 025. Der Schrank muss eine ständig wirksame Entlüftung besitzen, <strong>die</strong> einen mindestens10-fachen Luftwechsel je Stunde gewährleistet. Die Entlüftung mussdirekt über der Auffangwanne wirksam sein und nach außerhalb des Schulgebäudesführen.6. Die Entlüftung in einen Abzug ist nur zulässig, wenn <strong>die</strong>ser ständig abgesaugtwird. Der Lüftungskanal ist in Anlehnung an TRbF 22 als Zone 2 eingestuft.LS STUTTGART 2009

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