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Empfehlung für die Einrichtung naturwissenschaftlicher Räume

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<strong>Einrichtung</strong> und Ausstattung GYMNASIEN 29Fußböden umExperimentierstände:Wegen der Forderung nach einer Fehlerstromschutzeinrichtung (RCD), alternativzu SELV (Safety Extra Low Voltage) und PELV (Protective Extra Low Voltage),sowie der Forderung eines zusätzlichen Potentialausgleiches im Handbereich umeine Experimentiereinrichtung, darf auf einen isolierenden Fußboden verzichtetwerden.(E DIN VDE 0100 Teil 723)Nur noch in Unterrichtsräumen, <strong>die</strong> der elektrotechnischen Fachausbildung <strong>die</strong>nen,darf auf Grund der Art der Experimente (z.B. Demonstration des Schutzesdurch Abschaltung mit Überstromschutzeinrichung) auf <strong>die</strong> Fehlerstromschutzeinrichtungverzichtet werden.(E DIN VDE 0100 Teil 723.412)Allerdings muss dann der Fußboden um <strong>die</strong> Experimentiereinrichtung isolierendnach DIN VDE 0100 Teil 410 ausgeführt sein.(DIN VDE 0100 Teil 723, Abs. 7)Anmerkung:Nach DIN VDE 0100 Teil 410 darf der Widerstand von isolierenden Fußböden und isolierendenWänden an keiner Stelle <strong>die</strong> folgenden Werte unterschreiten:• 50 Kiloohm, wenn <strong>die</strong> Nennspannung 500 V Wechselspannung oder 750 VGleichspannung nicht überschreitet,• 100 Kiloohm, wenn <strong>die</strong> Nennspannung 500 V Wechselspannung oder 750 VGleichspannung überschreitet.Werden <strong>die</strong>se Widerstandswerte nicht erreicht, so gelten <strong>die</strong> Fußböden als fremde leitfähigeTeile. Bei solchen Böden (z.B. Stein- oder Keramikfußboden) kann als zusätzlicheSchutzmaßnahme eine isolierende Matte nach DIN 57 680, Teil 1 verwendet werden.Beispiele <strong>für</strong> einen isolierenden Bodenbelag:• PVC• LinoleumLinoleum ist allerdings <strong>für</strong> Chemie-Fachräume weniger geeignet, da es nicht säurebeständigist.Prüffrist:Der Unternehmer hat da<strong>für</strong> zu sorgen, dass <strong>die</strong> elektrischen Anlagen und Betriebsmittelauf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden1. vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzungvor der Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung undAufsicht einer Elektrofachkraft und2. in bestimmten Zeitabständen.Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnetwerden muss, rechtzeitig festgestellt werden. Elektrische Anlagen und Betriebsmitteldürfen nur in ordnungsgemäßem Zustand in Betrieb genommen werden undmüssen in <strong>die</strong>sem Zustand erhalten werden. Diese Forderung ist oder erfüllt,wenn vor Inbetriebnahme, nach Änderung oder Instandsetzung (Erstprüfung) sichergestelltwird, dass <strong>die</strong> Anforderungen der elektrotechnischen Regeln eingehaltenwerden. Hierzu sind Prüfungen nach Art und Umfang der in den elektrotechnischenRegeln festgelegten Maßnahmen durchzuführen.(§ 5 UVV GUV-V A3)Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel sind mindestens alle 4 Jahredurch eine Elektrofachkraft auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Fehlerstromschutzeinrichtungen(RCDs) sind in stationären Anlagen mindestens alle6 Monate auf Funktion zu Prüfen.Nicht ortsfeste elektrische Anlagen, Betriebsmittel, Anschlussleitungen mit Stekkernsowie Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen mit ihren Steckvorrichtungen,so weit sie benutzt werden, sind mindestens alle 12 Monate durch eineElektrofachkraft auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.(GUV 2.10 § 5, UVV)LS STUTTGART 2009

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