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Empfehlung für die Einrichtung naturwissenschaftlicher Räume

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<strong>Einrichtung</strong> und Ausstattung GYMNASIEN 152.5 Be- und EntlüftungNatürliche BeundEntlüftung 1 :Künstliche BeundEntlüftung:Alle Unterrichts- und Verwaltungsräume sollen grundsätzlich ausreichend natürlichdurch Fenster be- und entlüftet werden. Bei einem höheren Außengeräuschpegel(bis 65 dB) können zur intensiven Lüftung durch <strong>die</strong> Fenster auch kurzfristigeUnterbrechungen des Unterrichts in Kauf genommen werden.Die Fenster sollen sowohl stufenweise einstellbare Dauerlüftungsflügel <strong>für</strong> ständigezugfreie, sturm- und regensichere Lüftung als auch ausreichend große undsinnvoll angeordnete Lüftungsflügel <strong>für</strong> kurzfristigen großen Lüftungsbedarf haben.Je Schüler sollen dabei 0,3 m 2 Fensterfläche voll zu öffnen sein. Schwingflügelsollen nicht verwendet werden.Bei Querlüftung sollen <strong>die</strong> der Hauptfensterwand gegenüberliegenden Lüftungsfensteroder Öffnungen höher als 2,00 m angeordnet sein.Eine einseitige freie Fensterlüftung ist bei Unterrichtsräumen bis zu einer Raumtiefevon 8,40 m möglich, wenn <strong>die</strong> lichte Raumhöhe mindestens 3,20 m beträgtund <strong>die</strong> innere Raumzone in ca. 1,00 m Tiefe nur als Verkehrsfläche genutzt wird.(ASE 1983, Abs. 732.1 ist in Überarbeitung)Anmerkung:Gegen fensterlose Unterrichtsräume bestehen aus Gründen der Gesundheit von Schülernund Lehrern schwerwiegende Bedenken. Nach Auffassung der Fachkommission Bauaufsichtder ARGEBAU kann das Fehlen der natürlichen Belichtung und Lüftung zwar weitgehenddurch den Einbau von Beleuchtungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen ausgeglichen werden,nicht aber der fehlende Kontakt mit der Umwelt.In fensterlosen naturwissenschaftlichen Unterrichtsfachräumen treten u.a. folgende Problemeauf:• Aufwendige Installation einer vollständigen mechanischen Belüftung, ausgelegt auf auftretendeExtremfälle, insbesondere in Chemie-Fachräumen mit besonders luftverschlechterndenExperimenten,• hoher Energieverbrauch durch den erforderlichen hohen Luftwechsel,• das Gefühl des Eingesperrtseins bei Schülern und Lehrern,• das übersteigerte Gefühl einer stickigen Luft.Für folgende einzelne <strong>Räume</strong> oder Raumgruppen soll künstliche Be- und Entlüftungvorgesehen werden:• Unterrichtsräume über 8,40 m Tiefe bei einseitiger Beleuchtung und Belüftungund über 12,00 m Tiefe bei Querlüftung,• Unterrichtsräume, in denen regelmäßig mit Vollverdunkelungszeiten über30 Minuten zu rechnen ist,• Unterrichtsräume mit hohen inneren Wärmelasten z.B. durch Geräte oder Maschinen,so weit <strong>die</strong> Wärme nicht örtlich am Gerät abgeführt werden kann,• Unterrichtsräume mit nutzungsbedingten Anforderungen an <strong>die</strong> Be- und Entlüftung,wie z.B. chemische Abluft in naturwissenschaftlichen Fachräumen undverunreinigte Abluft in Werkstätten,• innenliegende oder ausschließlich über Nordlichtkuppeln natürlich beleuchtete<strong>Räume</strong>.(ASE 1983, Abs. 7.3.2.2 ist in Überarbeitung)1 Es ist nicht vorgeschrieben, in Schulräumen <strong>die</strong> in § 23 Abs. 4 Arbeitsstättenverordnung vorgeschriebenenMindestluftraumvolumina einzuhalten (vgl. Kap. 3.2 ArbStättV).§ 23 Raumabmessungen, Luftraum(2) <strong>Räume</strong> dürfen als Arbeitsräume nur genutzt werden, wenn <strong>die</strong> lichte Höhe bei einer Grundfläche von mehrals 50 m ² mindestens 2,75 m beträgt.(4) In Arbeitsräumen muss <strong>für</strong> jeden ständig anwesenden Arbeitnehmer als Mindestluftraum 12 m ³ beiüberwiegend sitzender Tätigkeit vorhanden sein.LS STUTTGART 2009

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