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JETZIGEN STAND DER IMPFFRAGE - findefux.de

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254 Auszug aus Dr. Oidtmann's Schrift.Pockenhauses es sind, auch dass' <strong>de</strong>r Körper <strong>de</strong>s Pocken­·kranken nicht dasjenige ist, was uns in <strong>de</strong>r Pockenstubeansteckt, son<strong>de</strong>rn dass n ur die verzehrbaren AthmungsundHautdünstungsprodukte, welche das Volk in seinerEinfalt, aus Furcht vor <strong>de</strong>r berüchtigten "Erkältung", sogewissenhaft absperrt und anhäuft, dass nur diese Blatternzonen<strong>de</strong>s abg·esperrten Kranken das masslose Elend <strong>de</strong>rEpi<strong>de</strong>mien erzeugen? Ich sollte <strong>de</strong>nken: sapienti sat !Gesetzt, ich hätte in <strong>de</strong>m vorerzählten Falle nachallgemeinem Brauch die nächtliche Stauung <strong>de</strong>s Blatterngiftesin <strong>de</strong>r Krankenstube <strong>de</strong>r Gesellenherberge zugelassenund mich begnügt, <strong>de</strong>n Fall bei <strong>de</strong>r Polizei anzuzeigen, einPockenschild an die Thüre heften zu lassen und nach <strong>de</strong>mWortlaut <strong>de</strong>r Desinficirungsverordnungen, zweimal im Tagezu lüften: dann wäre höchst wahrscheinlich die Folge gewesen,dass bei aller sonstigen Vorsicht <strong>de</strong>r Einzelfall zumAusgangspunkte einer schweren Ortsseuche und vielleichtnachbarlicher Dorfseu~hen gewor<strong>de</strong>n wäre. Ich selbst aberwür<strong>de</strong> mich im Gewissen eines schweren Vergehens gegen§. 324 <strong>de</strong>s Strafgesetzbuches angeklagt haben. Dieser Paragraphlautet im Auszuge:"Wer vorsätzlich Brunnen o<strong>de</strong>r Wasserbehälter, o<strong>de</strong>rGegenstän<strong>de</strong>, welche zum öffentlichen Gebrauche bestimmtsind, vergiftet o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>nselben Stoffe beimischt, von <strong>de</strong>nenihm bekannt ist, dass sie die menschliche Gesundheit zuzerstören geeignet sind, ingleichen wer solche vergifteteo<strong>de</strong>r mit gefährlichen Stoffen vermischte Sachen wissentlich. . .. in Verkehr bringt, wird mit Zuchthaus bis zu zehnJahren und, wenn durch die Handlung' <strong>de</strong>r Tod eines Menschenverursacht wor<strong>de</strong>n ist, mit Zuchthaus nicht unterzehn Jahren o<strong>de</strong>r mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft."Sehr bezeichnend für <strong>de</strong>n Standpunkt unserer öffent-

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