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Einleitung Name und Ursprung des Ortes - der Kirche-Reuth

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zu Tobertitz <strong>und</strong> Wolf Knüpfers Erben zu Schönlind, welche von dem von Watzdorf, <strong>der</strong><br />

à Tout prix Geld suchte u. aufnahm, "umb ein lie<strong>der</strong>lich Geld" Stücke jener Güter an sich<br />

gebracht hatten <strong>und</strong> ihr Geld verlangten. Schmidts Wittwe ging bis zu Moritz Herzog zu<br />

Sachsen <strong>und</strong> Administrator <strong>des</strong> Stiftes Naumburg konnte aber bewandten Umständen<br />

nach nichts ausrichten, son<strong>der</strong>n wurde verurtheilt das Feld u. Wiese herauszugeben <strong>und</strong><br />

mit ihrem Geldanspruche an Adolph von Watzdorfs Erben gewiesen, wobei, sie sich<br />

endlich wie die übrigen Renitenten beruhigt zu haben scheint, denn in <strong>der</strong> unter dem 4<br />

Dec. 1676 erfolgten Adjudication wurden beide ganze Frohnhöfe dem Gerichtsherrn erb<br />

<strong>und</strong> eigenthümlich zugesprochen näml. sub hasta gegen Übernahme aller Lasten u.<br />

Abgaben. Nichts <strong>des</strong>to weniger jedoch erging im Jahre 1718 eine Citation an die<br />

Gerichtsherrschaft um Bezahlung erst<strong>und</strong>ener Steuern von 1683 bis 1718 von zwei jetzt<br />

zum Rittergute gehörigen Frohnhöfen, wogegen jedoch August Wilibald von Trützschler<br />

als Vorm<strong>und</strong> <strong>der</strong> von Schönfelsischen Kin<strong>der</strong> bittlich einkam <strong>und</strong> den Erlaß <strong>der</strong> wie es<br />

scheint vergessnen Steuerschuld an 32 rt. u. 46 rt. für jene Höfe erlangte, die von<br />

S. 14 <strong>der</strong> Zeit an regelmäßig mitversteuert worden sind.<br />

Die an das Rittergut zu leistenden Frohnen, Abgaben Zinsen pp. sollen bei den<br />

je<strong>des</strong>maligen Besitzern (in <strong>Reuth</strong> ansessigen) beson<strong>der</strong>s erwähnt werden. Es genüge zu<br />

wissen, daß in Folge eines Reversses, bestädigt am 30 Aug. 1853 dieselben sämtlich<br />

gegen eine jährliche Rente im Betrage von 216 rt. 14 gr. 6 d. abgelöst worden sind. Die<br />

Hutungsbefugnisse <strong>des</strong> Ritterguts sind gleichfalls durch einen am 15 April 1839<br />

bestätigten Reverß gegen eine jährliche Rente im Betrage von 125 rt. 4 gr. 8 d. Conv.<br />

Geld abgelöst worden. Außerdem löste schon früher Hofmann in <strong>Reuth</strong> <strong>und</strong> Ottiger in<br />

Rodau die Eyde o<strong>der</strong> Eggefrohne ersterer gegen 130 rt. letztrer gegen 300 rt. ab.<br />

An<strong>der</strong>weitige Ablösungen im Privatwege sind dem Verfasser nicht bekannt geworden.<br />

Die Lehnsverhältnisse <strong>und</strong> beson<strong>der</strong>s die Frohndienste mögen in alter Zeit <strong>der</strong><br />

Leibeigenschaft nicht unähnlich gewesen sein, schwer auf den Unterthanen gelegen<br />

haben, wovon die aus dem 17 Jhh. herrührenden Steuercataster Zeugniß ablegten, in<br />

<strong>der</strong>en einem es (vom Jahre 1692) also heißt:<br />

"Ew. Churfürstl. Dchl. soll in unterthänigsten Gehorsam nicht verhalten, wie daß meine<br />

armen Unterthanen, die zu meinem Gute <strong>Reuth</strong>, welches ein Alt Cantzlei Schrift Sässiges<br />

unter Ew. Churf. Dchl. immediate gelegenes Gut ist, gehörig seindt, diejenigen<br />

Steuerabgaben, welche nach den gßo sowohl als denen Quatembern entrichtet werden<br />

sollen, ihrer k<strong>und</strong>baren Unvermögenheit <strong>und</strong> geringen Gütherlein halber ferner abzulegen<br />

nicht vermögen, son<strong>der</strong>n dieselben, weil die Meisten darunter tägliche Fröhner sind,<br />

wenn ihnen nicht eine merkliche Erleichterung wi<strong>der</strong>fahren sollte, alles stehen <strong>und</strong> liegen<br />

lassen <strong>und</strong> davon gehn werden, weil sie hart an <strong>der</strong> Fürstl. Brandenburgischen als an<br />

Gräfl. Reußschen Grentzen anstoßen <strong>und</strong> daselbsten sich leichter hinbringen können pp.<br />

Letzteres ist auch, wie es scheint, von 3 Bauergutsbesitzern, welche Frohnhöfe hatten,<br />

geschehen. Warum auch mit <strong>der</strong> Zeit das Verhältniß an<strong>der</strong>s u. menschlicher geworden, es<br />

lag in dem Frohnwesen <strong>der</strong> Keim vielen Unfriedens <strong>und</strong> das Land wurde nicht so<br />

angebaut, als es jetzt geschieht. Freilich<br />

mußten, ehe es zu einer Ablösung kam viele Kämpfe durchgefochten u. schwere Opfer<br />

gebracht werden, welche zum Theil noch nicht vergessen <strong>und</strong> überw<strong>und</strong>en sind.<br />

Nachdem <strong>des</strong> Rittergutes, welches im Lehnbriefe von 1624 ein bloßes Forwerg genannt<br />

wird, Erwähnung geschehn ist, soll von <strong>der</strong> Gerichtsherrschaft die Rede sein.<br />

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