Einleitung Name und Ursprung des Ortes - der Kirche-Reuth
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S. 5 Es muß wie<strong>der</strong>holt werden, was schon Kap. I bemerkt worden ist, daß die ältesten<br />
Urk<strong>und</strong>en über Ort <strong>und</strong> Gut fehlen. Das älteste vorhandene Document über das<br />
Rittergut <strong>und</strong> die Herrschaft daselbst reicht bis 1 6 0 4 zurück, giebt aber Nachrichten,<br />
die bis ins 15te Jahrh<strong>und</strong>ert zurück reichen; es ist dies ein Lehnbrief Heinrich <strong>des</strong><br />
Jüngeren Reuß, Herr von Plauen, Herr zu Greitz Cranichfeld Geraw <strong>und</strong> Lobenstein,<br />
vom 4 Febr. 1604 erlassen aus dem Ambthause Lobenstein an<br />
V o l r a t h e n v o n W a t z d o r f f zur <strong>Reuth</strong>, wie es heißt<br />
"unsern Rath <strong>und</strong> Hauptmann über unsre Herrschaften Lobenstein <strong>und</strong> Saalburg, deß<br />
Inhalts:<br />
"wie bey den weiland Wolgebornen, Herrn vonn Geraw, Unserer nunmehro<br />
Christseeligern Wittwe Zeiten, nemblichen den Mittwochen nach Judica im 1487ten<br />
Jhare, Wilhelm vonn Geilsdorff zu <strong>der</strong> <strong>Reuth</strong>, von Fabian <strong>und</strong> Hannsen von Dobeneck zu<br />
Reichenfells <strong>und</strong> Schnarchenreuth, zwei gütter zum Spielmeß gelegen, welche damals<br />
Hanns Schatz <strong>und</strong> Nikol Neubauer itzt aber Wilhelm <strong>und</strong> Georg Markhert besitzet <strong>und</strong><br />
je<strong>der</strong> jährlichen fünf gulden, halb walburgis halb Michaelis <strong>und</strong> Ein Viertel Korn,<br />
Michaelis zinset, erblichen erkauft, welche hernacher am Sonntage nach Nativitatis Mariä<br />
Virginis im 1540 Jhare neben einem teiche <strong>und</strong> einem guth zur Stelzen, Georgen von<br />
Geilsdorfen verliehen, aber doch den Herrn von Geraw die Ablößung davon vorbehalten<br />
worden, über das auch Christseeligk erwenter Herr von Geraw, Donnerstags nach den<br />
Heiligen Dreykönigen <strong>des</strong> 1 4 9 6 Jhars, erstgedachten Wilhelmen vonn Geilsdorff umb<br />
dreih<strong>und</strong>ert Gulden, Aller Seiner Liebden, damals habende Leute zum Spielmeß mit<br />
sambt dem Fischwasser, die Wiesenthal von <strong>der</strong> Glücksmühle hinauf, inmaßen <strong>der</strong> vonn<br />
Geilsdorff das zuvorn gebrauchet, wie<strong>der</strong> kauflichen verlassen <strong>und</strong> daran nichts<br />
vorbehalten hat, alls die Obrigkeit, <strong>der</strong> Gerichte <strong>und</strong>t Landbethe, Alles nach besag dieser<br />
angezogenen drei Urk<strong>und</strong>en <strong>und</strong> zu dem letztern wie<strong>der</strong>kauff gehörenden Zinsregisters,<br />
Wann denn gedachtes unsres Hauptmanns seliger Vater Caspar von Wazdorff zum<br />
Altengeses im 1577 Jhare von Wolfen von Geilsdorffs seligen nachgelassenen<br />
Lehnserben vorm<strong>und</strong>en das ganze<br />
S. 6 guth <strong>Reuth</strong> <strong>und</strong> also auch diese Stückhe verkaufft <strong>und</strong> bishero verbessert, inmaßen dann<br />
auch unser Hauptmann, welchem das guth <strong>Reuth</strong> in <strong>der</strong> Brü<strong>der</strong>lichen erbtheilung<br />
zukommen, noch einen teich von dem auch erbarn <strong>und</strong> festen, unsern lieben getreuen<br />
Friedrichen von Kospoth zur Seibtendorf käuflichen darzugebracht, <strong>und</strong> <strong>der</strong>ohalben uns<br />
<strong>und</strong>erthenigt gebetten solches alles was zu bemelten güttern gehöret <strong>und</strong> in unserm Amt<br />
Saalburgk gelegen <strong>und</strong> von uns zu Lehen gehet, Ihm aus son<strong>der</strong>lichen Gnaden erblichen<br />
zu leihen <strong>und</strong> uns <strong>des</strong> Alters vorbehaltenen Wie<strong>der</strong>kauffs <strong>und</strong> Ablösung daran zu<br />
verzeihen, Als seinndt von uns solche seine Bitte <strong>und</strong> <strong>und</strong>er thenige getreue Dienste, die<br />
Er Uns bishero geleistet <strong>und</strong> nochmals wohl leisten kann, will <strong>und</strong> soll, erwogen <strong>und</strong><br />
angesehen worden, <strong>und</strong> obwohl itzo keine Nachrichtung vorhanden, aber vielleicht unter<br />
an<strong>der</strong>n gemeinen unabgeson<strong>der</strong>ten Urk<strong>und</strong>en zu Greiz noch befindlichen sein magk, das<br />
sein seeliger Vatter bey unsern geliebten Vettern <strong>und</strong> unsern Vorm<strong>und</strong>en hierinnen die<br />
Lehen gesuchet <strong>und</strong> bekannt bekommen, jedoch weilen nach <strong>des</strong>selben Tode seine Söhne<br />
Christoph <strong>und</strong> Daniel von Wazdorff, neben unserm Hauptmann, den Lehen gebührliche<br />
Volge gethan, wie solches ihre izo in unserm Ambte Lobenstein bef<strong>und</strong>ene<br />
Lehnssuchung bezeugen, So haben wir in Betracht <strong>der</strong>selben viel erwenten unsern<br />
Hauptmann Volrathen von Wazdorff <strong>und</strong> seinen mannlichen Leibes lehens Erben,<br />
erblichen geliehen <strong>und</strong> gereichet auch uns <strong>des</strong> daran gehabten <strong>und</strong> hierin specificirten<br />
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