Der Pfarrscheune G ist schon gedacht worden; F ist ein etwas offener Holzschuppen od. Streuhütte mit 2 Schweineställen, daran sich in einem Behältniß E e neben dem Kuhstall E noch 2 sowie d. Eingänge zu dem Hühnerstall befinden, welcher in den Kuhstall eingebaut ist, über welchem sich, über die Streufutter hinlaufend, die Heuböden befinden, während bei G g <strong>des</strong> Pastors Holzschuppen** ist. **[Randnotiz:] bei G gg <strong>der</strong> Wagenschuppen <strong>des</strong> Pachters 62
Zu bemerken ist, daß das Wohngebäude <strong>der</strong> Pfarre ohne die Pachterwohnung mit 1400 rt. incl., mit 1050 rt.ohne Mauerwerk versichert ist, die Pachterwohnung mit 300 rt. (ist ganz von Holz,wie die Seitenwände <strong>der</strong> Pfarre) S. 53 Die Scheune mit 350 rt. <strong>der</strong> Holzschuppen an <strong>der</strong> Pachterwohnung mit Gewölben 12 1/2 rt. <strong>der</strong> 2te Holzschuppen F mit Schweinestall 93 3/4 rt. <strong>der</strong> Stall mit 150 rt. <strong>der</strong> kleine Wagenschuppen am Thor mit 31 1/4 rt. Sa 2337 rt. 15 ngr. (lt. Schein n. 21 Oct. 1850.) C ist <strong>der</strong> Garten, H die Düngerstätte. Vor dem überbauten Thore befindet sich links von <strong>der</strong> Pfarre ein von P. Müller eingezäunter Garten, rechts ein guter Brunnen, wenn schon das Trinkwasser vom Wirthshause geholt werden muß, vor dem Brunnen, stehen wie bei <strong>der</strong> <strong>Kirche</strong> 2 Pappeln, u. <strong>der</strong> nahe Pfarrteich, von dem ein Bauer, Schinnerling, gesagt haben soll, als ihn P. Müller um seines <strong>Name</strong>ns Willen beanspruchen wollte, er werde wohl darum Pfarrteich heißen, weil sich einmal ein Pfarr darin ersäuft habe! bietet für die Bewohner <strong>des</strong> Pfarrhauses eine große Beruhigung bei etwaiger Feuersgefahr, die Gott verhüten wolle. Wir gehen nun vom Pfarrlehn, zum Pfarramte über. Wann ein Pfarrer <strong>und</strong> Pfarramt in <strong>Reuth</strong> entstanden sei, kam ebensowenig angegeben werden, als wenn die <strong>Kirche</strong> von Leubnitz abgetrennt u. mit Stelzen verb<strong>und</strong>en worden ist. Das Pfarramt begreift in sich <strong>Reuth</strong> mit <strong>der</strong> Filial Stelzen <strong>und</strong> dem diesseit <strong>des</strong> Baches gelegenen Theile von Spilmes, während die jenseits <strong>des</strong> Baches gelegne, scherzweise sogenannte katholische Seite nach Mißlareuth eingepfarrt ist, wenn schon diese Parochianen auch nach <strong>Reuth</strong> u. Stelzen, zur <strong>Kirche</strong> gehen, <strong>und</strong> das ganze Dorf nach Stelzen eingeschult ist, nachdem die wan<strong>der</strong>nden Lehrer od. Katecheten alter Zeit, wie Spilmes auch seinen hatte, nicht mehr geduldet sind u. doch das Dorf zu klein ist, seine eignen ständigen Lehrer zu erhalten. Laut oben bei <strong>der</strong> <strong>Kirche</strong> gedachten Reversses zwischen Sachsen u. Reußenland, v. Jahre 1832 u. 1833, wird die von Sachsen seither behauptete Lan<strong>des</strong>hoheit über die Stelzner <strong>Kirche</strong>, <strong>Kirche</strong>ngut, <strong>Kirche</strong>ngewalt u. geistl. Gerichtsbarkeit über Stelzen u. den zu <strong>Reuth</strong> gehörigen Theil von Spilmes, mit Ausnahme <strong>des</strong> Gasthofsbesitzers Seidel in Stelzen, welcher tatsächlich bleibt, von Sachsen an Reussenland abgetreten <strong>und</strong> gehören alle geistlichen Angelegenheiten, contra materialy pp. vor die Inspection bez. Amt Schleiz. Das Patronatsrecht um <strong>des</strong>sentwillen bisher <strong>der</strong> Frstl. Reussische Commissar je<strong>des</strong>mal gegen Vorcirung <strong>und</strong> Einsetzung d. Pfarrers ohne seine Zuziehung protestirte, bleibt bei dem Besitzer <strong>des</strong> Rittergutes <strong>Reuth</strong> wie bisher, <strong>der</strong> <strong>Reuth</strong>er Schulmeister aber ist bloß noch Kantor u. Organist in Stelzen, dem auch alle Accidentien bleiben, nachdem von <strong>der</strong> Frstl. Reußischen Regierung ein eigner Katechet für Stelzen, welches bis .... nach <strong>Reuth</strong> eingeschult war, ernannt wird. Ferner wird bestimmt, daß die Pfarrer. u. Schulmeisterprobe künftig bloß in <strong>Reuth</strong> stattfinde <strong>und</strong> reuß. Seits von einem Deputirten beschickt werde, welcher bei <strong>der</strong> üblichen Umfrage* für die reuß. Unterthanen die Stimmen sammelt u. das Votum abgiebt. *[Randnotiz:] <strong>des</strong> Superintendenten von Plauen S. 54 Ferner wird bestimmt, daß Pfarrer u. Lehrer bloß von Sachsen beeidigt werden u. in allen persönl. Verhältnissen nach Sachsen gehören, (in neurer Zeit muß jedoch <strong>der</strong> Pfarrer, was früher bei <strong>der</strong> Steuerfreiheit nicht war, sein auf 132 rt. veranschlagtes Amtseinkommen aus dem Reußischen auch daselbst versteuern, was ihm bei <strong>der</strong> Personalsteuer in Sachsen zu Gute geht) alle amtl. Erlasse aus dem Frstl. Reuß. Consistorium ergehen an den Pfarrer u. Schulmeister zu Stelzen u. werden in d. Amtswohnung <strong>des</strong> Katecheten abgegeben. In liturgischen Angelegenheiten gehört <strong>der</strong> 63