Einleitung Name und Ursprung des Ortes - der Kirche-Reuth
Einleitung Name und Ursprung des Ortes - der Kirche-Reuth
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von 1698 no 5. pag. 494,wo schon dieses usus gedacht wird, <strong>der</strong> auch jetzt noch<br />
besteht.) Die Spilmesser Kindtaufen werden aus Observanz im Hause verrichtet; sind es<br />
aber uneheliche, so müssen sie nach <strong>Reuth</strong> gebracht werden; es wäre denn, daß <strong>der</strong><br />
Pastor sich freiwillig wollte ein andres gefallen lassen.<br />
2.) Die Kindtaufen unehelicher Kin<strong>der</strong> geben doppelte Gebühren, näml. 6 gr., in Stelzen<br />
<strong>und</strong> Spilmes aber 1 rt. wird auch keine öffentliche Danksagung gethan, auch nicht beim<br />
Kirchgang; auch wird nicht zur Taufe gelauten.<br />
3.) Die Noth u. Haustaufe giebt auch nur die ordentlichen Gebühren.<br />
4.) Die Zeit zur Taufe ist gar nicht genau bestimmt; doch habe ordentlicher Weise um<br />
3 Uhr lauten lassen.<br />
Trauung <strong>und</strong> Aufgebot<br />
Hier wird ein vor allemal ordentlich <strong>und</strong> gesetzter Weise:<br />
a ) In Stelzen 1 rt. gegeben <strong>und</strong> davor stellet Pastor, wenn es nothwendig ein Zeugniß<br />
aus (doch muß das Stempelpapier<br />
S. 63 beson<strong>der</strong>s bezahlt werden) verrichtet Aufgebot <strong>und</strong> Trauung, hält auch eine<br />
Hochzeitpredigt jedoch [unleserlich CH.]) "wenn eine Hochzeit ausgerichtet wird <strong>und</strong><br />
Pastor et uxor, so lange sie dauert, dabei sein, wo aber keine Hochzeit ausgerichtet wird,<br />
fällt die Predigt hinweg. Hingegen muß auch 1 rt. bezahlt werden, wenn Pastor nichts als<br />
Zeugniß <strong>und</strong> Aufgebot prästirt u. obschon die Hochzeit nicht hier ist, muß Pastor et uxor<br />
dennoch dazu geladen werden. Ich habe aber, wenn ich Alles habe verrichten müssen<br />
vom Filial Stelzen meistentheils aus guten Willen mehr als 1 rt. erhalten; doch ist<br />
Letzteres kein Recht.<br />
Der Hochzeitschmauß frequentirt Pastor et uxor eben wie die Kindtaufsmahlzeiten,<br />
solange es Hochzeit heißt, <strong>und</strong> wenn es 8 Tage dauern sollte, von Rechts wegen.<br />
In <strong>Reuth</strong> geht es nach <strong>der</strong> Taxe also 8 gr. für das Zeugniß, 8 gr. für das Aufgebot <strong>und</strong><br />
12 gr. die Trauung. Soll eine Hochzeitpredigt gehalten werden, so wird sie beson<strong>der</strong>s<br />
bezahlt.<br />
"Beichte <strong>und</strong> Abendmahl"<br />
Beichte wird sowohl in <strong>Reuth</strong> als auch in Stelzen Sonnabends vorher gehalten u. zwar<br />
habe ich jährl. in <strong>Reuth</strong> 9 <strong>und</strong> in Stelzen 12 mal jedoch also gehalten, 3 mal in <strong>Reuth</strong><br />
allezeit über den an<strong>der</strong>n Sonntag hernach 4 mal in Stelzen, auch allemal über den an<strong>der</strong>n<br />
Sonntag, wenn die frühe <strong>Kirche</strong> daselbst gewesen. Wobei zu gedenken, daß Personen,<br />
welche contra dextum gesündigt zuvor privatim admonirt worden, wofür je<strong>des</strong> 1 rt.<br />
bezahlt, wenn sie einan<strong>der</strong> nicht ehelichen wollen; haben sie sich aber trauen lassen<br />
wollen, so haben sie doppelte Gebühren gegeben, näml. 2 rt. u. ist das erstre<br />
hinweggefallen. O<strong>der</strong> wenn ihnen das zuviel gedeucht, so habe ich mir von Beyden 1 rt.<br />
proadmonitione u. 1 rt. vor die Copulation geben lassen, wozu, weil sie in <strong>der</strong> Stille<br />
geschieht, erst Verordnung vom H. Sup. auf Kosten <strong>der</strong> zu Copulirenden erwirkt habe.<br />
(Jetzt nicht mehr Verordnung nöthig, son<strong>der</strong>n werden sie mit Aufgebot öffentl. getraut.)<br />
No 1) die Kin<strong>der</strong>, die das 1te mal mit zur Beichte gingen, sind vorher gehörig geprüft,<br />
darnach eingeschrieben worden, wofür 4 gr. bezahlt u. haben alsdann am gr. Donnerstag<br />
communicirt.<br />
No 2) Die Privatcommunion trägt dem Pastor sowohl in <strong>Reuth</strong> als Stelzen 3 gr.<br />
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