05.12.2012 Aufrufe

Sie haben noch kein Abonnement und möchten sich - BIOwelt

Sie haben noch kein Abonnement und möchten sich - BIOwelt

Sie haben noch kein Abonnement und möchten sich - BIOwelt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

MANAGEMENT���� Recht & Geld<br />

Videobeweis<br />

nicht zulässig<br />

Wer als Arbeitgeber das Fehlverhalten<br />

von Mitarbeitern<br />

mit Hilfe heimlich angefertigter Videoaufzeichnungen<br />

belegen will, muss<br />

damit rechnen, dass diese Beweise<br />

vor Gericht nicht zählen. Im aktuellen<br />

Fall vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf<br />

waren zwei Kündigungsklagen<br />

von Mitarbeitern im Ausschank eines<br />

Düsseldorfer Brauhauses erfolgreich<br />

(11 Ca 7326/10 <strong>und</strong> 9 BV 183/10).<br />

Wie das Arbeitsgericht mitteilte, warf<br />

der Arbeitgeber in beiden Verfahren<br />

den Arbeitnehmern vor, die ausgeschenkten<br />

Biere nicht korrekt abgerechnet<br />

zu <strong>haben</strong>. Zum Beweis seiner<br />

Behauptung berief er <strong>sich</strong> auf heimlich<br />

gemachte Videoaufzeichnungen.<br />

In beiden Fällen verwertete das Gericht<br />

den Videobeweis nicht. Die zuständigen<br />

Kammern entschieden,<br />

dass nicht jeder pauschale Verdacht<br />

auf Unterschlagung eine heimliche<br />

Videoüberwachung durch den Arbeitgeber<br />

rechtfertige. Erst wenn der<br />

Arbeitgeber aufgr<strong>und</strong> tatsächlicher,<br />

nachprüfbarer Anhaltspunkte seinen<br />

Verdacht auf bestimmte Personen<br />

sowie eine bestimmte Tat konkretisieren<br />

könne, komme nach umfassender<br />

Interessenabwägung eine heimliche<br />

Überwachung des Arbeitsplatzes in<br />

Betracht.<br />

Kündigung wegen<br />

Manipulation<br />

Wer als Arbeitnehmer systematisch<br />

Zeiterfassungsdaten manipuliert,<br />

verletzt in schwerwiegender<br />

Weise arbeitsvertragliche Pflichten.<br />

Derartige Handlungen sind für den<br />

Arbeitgeber gr<strong>und</strong>sätzlich dazu geeignet,<br />

eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen.<br />

Dies hat das Landesarbeitsgericht<br />

Schleswig-Holstein nach eigenen<br />

Angaben mit Urteil vom 29.03.2011<br />

entschieden (Az.: 2 Sa 533/10).<br />

40 08/2011<br />

Ampel soll<br />

Mängel zeigen<br />

Die Verbraucherschutzminister<br />

der<br />

B<strong>und</strong>esländer <strong>haben</strong> <strong>sich</strong> auf die<br />

Einführung eines Kontrollbarometers<br />

geeinigt, mit dem Restaurantbesucher<br />

am Eingang die Sauberkeit<br />

des Lokals erkennen können. Die<br />

Pläne sehen nach Information der<br />

Nachrichtenagentur dpa eine Farbskala<br />

mit fließenden Übergängen<br />

vor, auf der ein Pfeil die Bewertung<br />

des Restaurants anzeigt. Grün steht<br />

dabei für <strong>kein</strong>e Bedenken, Gelb für<br />

mittlere <strong>und</strong> Rot für schwerwiegende<br />

Beanstandungen. Als nächstes soll<br />

die B<strong>und</strong>esregierung eine Gesetzesgr<strong>und</strong>lage<br />

für das Kennzeichnungs-<br />

System erarbeiten. Nach Willen der<br />

Verbraucherminister werden die<br />

ersten Ampeln ab Anfang 2012 an<br />

Gaststätten hängen. Später sollen<br />

Bäcker, Fleischer, Lebensmittelhändler,<br />

Großküchen <strong>und</strong> Wochenmärkte<br />

stufenweise folgen.<br />

Foto: NRW-Verbraucherschutzministerium<br />

Kommentar<br />

Mögliche Wettbewerbsverzerrungen<br />

Die Idee, dem Verbraucher Hygienezustände<br />

in Betrieben mittels einer Ampel näher<br />

zu bringen, ist ein guter Ansatz. Im Nachbarland<br />

Dänemark sind mit dieser Form der Beurteilung<br />

Erfolge zu beobachten. Vor allem die Umsetzung<br />

dieser Idee sollte für Kopfzerbrechen bei den<br />

Gesetzgebern sorgen: B<strong>und</strong>esweit gibt es zurzeit<br />

2.500 Lebensmittelkontrolleure, mindestens 1.200<br />

mehr wären nötig, sagen Experten. Nicht jeder<br />

Betrieb kann zur rechten Zeit kontrolliert werden.<br />

Dadurch könnte die Ampel die Realität verzerren.<br />

Außerdem gibt es schon festgelegte Hygienestandards.<br />

Die Verstöße würden wegen der fehlenden<br />

Arbeitnehmer darf<br />

Missstände mahnen<br />

Kritik am Arbeitgeber kann unter gewissen<br />

Umständen auch öffentlich<br />

geäußert werden. Der Europäische Menschenrechtsgerichtshof<br />

in Straßburg hat<br />

jetzt einer Altenpflegerin Recht gegeben,<br />

der wegen ihrer Kritik an den Zuständen<br />

in einem Heim fristlos gekündigt worden<br />

war. Dies berichtete die „Süddeutsche<br />

Zeitung“. Die Frau hatte 2004 Strafanzeige<br />

gegen ihren Arbeitgeber gestellt,<br />

nachdem frühere Beschwerden über die<br />

unzureichende Personalausstattung <strong>und</strong><br />

mangelhafte Pflegestandards fruchtlos<br />

geblieben waren. Damit sei gegen das<br />

Gr<strong>und</strong>recht auf Meinungsfreiheit verstoßen<br />

worden, so das Gericht. Die Altenpflegerin<br />

habe nicht wissentlich oder<br />

leichtfertig falsche Angaben gemacht.<br />

Außerdem sei Ihre Kritik sei auch vom<br />

Medizinischen Dienst der Krankenkassen<br />

bestätigt worden. Das öffentliche<br />

Interesse an Informationen über Mängel<br />

in der Altenpflege sei so wichtig, dass<br />

es gegenüber den Interessen des Unternehmens<br />

überwiege. Das Urteil ist <strong>noch</strong><br />

nicht rechtskräftig.<br />

Kontrolleure nicht immer auffliegen, geschweige denn geahndet werden.<br />

Mögliche Wettbewerbsverzerrungen müssen daher beachtet werden.<br />

Foto: <strong>BIOwelt</strong><br />

Jens Hertling, Redakteur<br />

der <strong>BIOwelt</strong> <strong>und</strong> Chefredakteur<br />

der Recht

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!