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MANAGEMENT���� Recht & Geld<br />
Videobeweis<br />
nicht zulässig<br />
Wer als Arbeitgeber das Fehlverhalten<br />
von Mitarbeitern<br />
mit Hilfe heimlich angefertigter Videoaufzeichnungen<br />
belegen will, muss<br />
damit rechnen, dass diese Beweise<br />
vor Gericht nicht zählen. Im aktuellen<br />
Fall vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf<br />
waren zwei Kündigungsklagen<br />
von Mitarbeitern im Ausschank eines<br />
Düsseldorfer Brauhauses erfolgreich<br />
(11 Ca 7326/10 <strong>und</strong> 9 BV 183/10).<br />
Wie das Arbeitsgericht mitteilte, warf<br />
der Arbeitgeber in beiden Verfahren<br />
den Arbeitnehmern vor, die ausgeschenkten<br />
Biere nicht korrekt abgerechnet<br />
zu <strong>haben</strong>. Zum Beweis seiner<br />
Behauptung berief er <strong>sich</strong> auf heimlich<br />
gemachte Videoaufzeichnungen.<br />
In beiden Fällen verwertete das Gericht<br />
den Videobeweis nicht. Die zuständigen<br />
Kammern entschieden,<br />
dass nicht jeder pauschale Verdacht<br />
auf Unterschlagung eine heimliche<br />
Videoüberwachung durch den Arbeitgeber<br />
rechtfertige. Erst wenn der<br />
Arbeitgeber aufgr<strong>und</strong> tatsächlicher,<br />
nachprüfbarer Anhaltspunkte seinen<br />
Verdacht auf bestimmte Personen<br />
sowie eine bestimmte Tat konkretisieren<br />
könne, komme nach umfassender<br />
Interessenabwägung eine heimliche<br />
Überwachung des Arbeitsplatzes in<br />
Betracht.<br />
Kündigung wegen<br />
Manipulation<br />
Wer als Arbeitnehmer systematisch<br />
Zeiterfassungsdaten manipuliert,<br />
verletzt in schwerwiegender<br />
Weise arbeitsvertragliche Pflichten.<br />
Derartige Handlungen sind für den<br />
Arbeitgeber gr<strong>und</strong>sätzlich dazu geeignet,<br />
eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen.<br />
Dies hat das Landesarbeitsgericht<br />
Schleswig-Holstein nach eigenen<br />
Angaben mit Urteil vom 29.03.2011<br />
entschieden (Az.: 2 Sa 533/10).<br />
40 08/2011<br />
Ampel soll<br />
Mängel zeigen<br />
Die Verbraucherschutzminister<br />
der<br />
B<strong>und</strong>esländer <strong>haben</strong> <strong>sich</strong> auf die<br />
Einführung eines Kontrollbarometers<br />
geeinigt, mit dem Restaurantbesucher<br />
am Eingang die Sauberkeit<br />
des Lokals erkennen können. Die<br />
Pläne sehen nach Information der<br />
Nachrichtenagentur dpa eine Farbskala<br />
mit fließenden Übergängen<br />
vor, auf der ein Pfeil die Bewertung<br />
des Restaurants anzeigt. Grün steht<br />
dabei für <strong>kein</strong>e Bedenken, Gelb für<br />
mittlere <strong>und</strong> Rot für schwerwiegende<br />
Beanstandungen. Als nächstes soll<br />
die B<strong>und</strong>esregierung eine Gesetzesgr<strong>und</strong>lage<br />
für das Kennzeichnungs-<br />
System erarbeiten. Nach Willen der<br />
Verbraucherminister werden die<br />
ersten Ampeln ab Anfang 2012 an<br />
Gaststätten hängen. Später sollen<br />
Bäcker, Fleischer, Lebensmittelhändler,<br />
Großküchen <strong>und</strong> Wochenmärkte<br />
stufenweise folgen.<br />
Foto: NRW-Verbraucherschutzministerium<br />
Kommentar<br />
Mögliche Wettbewerbsverzerrungen<br />
Die Idee, dem Verbraucher Hygienezustände<br />
in Betrieben mittels einer Ampel näher<br />
zu bringen, ist ein guter Ansatz. Im Nachbarland<br />
Dänemark sind mit dieser Form der Beurteilung<br />
Erfolge zu beobachten. Vor allem die Umsetzung<br />
dieser Idee sollte für Kopfzerbrechen bei den<br />
Gesetzgebern sorgen: B<strong>und</strong>esweit gibt es zurzeit<br />
2.500 Lebensmittelkontrolleure, mindestens 1.200<br />
mehr wären nötig, sagen Experten. Nicht jeder<br />
Betrieb kann zur rechten Zeit kontrolliert werden.<br />
Dadurch könnte die Ampel die Realität verzerren.<br />
Außerdem gibt es schon festgelegte Hygienestandards.<br />
Die Verstöße würden wegen der fehlenden<br />
Arbeitnehmer darf<br />
Missstände mahnen<br />
Kritik am Arbeitgeber kann unter gewissen<br />
Umständen auch öffentlich<br />
geäußert werden. Der Europäische Menschenrechtsgerichtshof<br />
in Straßburg hat<br />
jetzt einer Altenpflegerin Recht gegeben,<br />
der wegen ihrer Kritik an den Zuständen<br />
in einem Heim fristlos gekündigt worden<br />
war. Dies berichtete die „Süddeutsche<br />
Zeitung“. Die Frau hatte 2004 Strafanzeige<br />
gegen ihren Arbeitgeber gestellt,<br />
nachdem frühere Beschwerden über die<br />
unzureichende Personalausstattung <strong>und</strong><br />
mangelhafte Pflegestandards fruchtlos<br />
geblieben waren. Damit sei gegen das<br />
Gr<strong>und</strong>recht auf Meinungsfreiheit verstoßen<br />
worden, so das Gericht. Die Altenpflegerin<br />
habe nicht wissentlich oder<br />
leichtfertig falsche Angaben gemacht.<br />
Außerdem sei Ihre Kritik sei auch vom<br />
Medizinischen Dienst der Krankenkassen<br />
bestätigt worden. Das öffentliche<br />
Interesse an Informationen über Mängel<br />
in der Altenpflege sei so wichtig, dass<br />
es gegenüber den Interessen des Unternehmens<br />
überwiege. Das Urteil ist <strong>noch</strong><br />
nicht rechtskräftig.<br />
Kontrolleure nicht immer auffliegen, geschweige denn geahndet werden.<br />
Mögliche Wettbewerbsverzerrungen müssen daher beachtet werden.<br />
Foto: <strong>BIOwelt</strong><br />
Jens Hertling, Redakteur<br />
der <strong>BIOwelt</strong> <strong>und</strong> Chefredakteur<br />
der Recht