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Es war einmal.. .. eine Zelle und sie wurde nimmermehr gesehen?

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<strong>Es</strong>say<br />

Das genaue Hinsehen sollte ein ganzes Spektrum von Möglichkeiten<br />

umfassen – vom kollegialen Gespräch über Probleme,<br />

Befassung durch Ombudsgremien bis in zur rechtlichen Prüfung<br />

durch Gerichte. Das Gegenteil wäre die Anwendung <strong>eine</strong>s<br />

Zunftrechtes in Form der ‚Selbstreinigungskraft der Wissenschaft‘.<br />

Dabei wird der Öffentlichkeit<br />

weisgemacht, dass all die unschönen<br />

Dinge der schlechten wissenschaftlichen<br />

Praxis mittels wissenschaftsimmanenter<br />

Kräfte erkannt, umfänglich ermittelt <strong>und</strong><br />

angemessen geahndet werden können.<br />

(WR: „es ist daher <strong>eine</strong> beständige Aufgabe<br />

der Wissenschaft, sich im Sinne von<br />

Selbstbeobachtung <strong>und</strong> Selbstkontrolle um<br />

rahmenbedingungen <strong>und</strong> regeln zu bemühen,<br />

die wissenschaftliche redlichkeit unterstützen.“). <strong>Es</strong> schaut so<br />

aus, als wolle sich die Science Community gegen Eindringlinge<br />

schützen. Wir Wissenschaftler sind Legislative, Exekutive <strong>und</strong><br />

Judikative in <strong>eine</strong>m! Auf diese Weise entsprechen die Vorschläge<br />

des WR in gewissem Sinne tatsächlich <strong>eine</strong>r akademischen<br />

Adaptation des ‚flüssigkeitsfreien Pelzwaschens.‘<br />

So umfangreich die akademischen Untaten sind, so breit<br />

sind die Anforderungen an die Entwicklung <strong>eine</strong>s ‚Wissenschaftsrechts‘<br />

(Tab. 2) – wobei die juristischen Ansprüche auf<br />

Gr<strong>und</strong> der Nähe zu gr<strong>und</strong>gesetzlichen Vorgaben hoch sind.<br />

Dabei verbergen sich hinter den einzelnen Stichworten<br />

oft ganze Suiten von Problemen. So wäre zum Beispiel bei der<br />

Verjährung zu klären, ob überhaupt <strong>und</strong> welche Fristen sinnvoll<br />

„Ohne Strafen entspricht der<br />

Umgang mit wissenschaftlichen<br />

Fehlverhalten dem Spruch<br />

‚Wasch’ mir den Pelz, aber<br />

mach’ mich nicht nass!‘“<br />

sind. Wie soll mit dem Corpus delicti des Fehlverhaltens (etwa<br />

der Promotionsschrift) umgegangen werden? Eine Verjährung<br />

würde die Tat nicht ungeschehen machen. <strong>Es</strong> bleibt aber zu<br />

klären, wie das Fehlverhalten berichtet (Kennzeichnung der<br />

jeweiligen Fehler in Text, Bild, Zitat usw.) <strong>und</strong> der Text berichtigt<br />

werden müssen. Ebenso komplex<br />

sind Haftungsfragen <strong>und</strong> die Ahndung<br />

der Untaten bis hin zu ihrer zivil- beziehungsweise<br />

strafrechtlichen Würdigung.<br />

<strong>Es</strong> kann nicht sein, dass es mehr oder<br />

weniger nur kl<strong>eine</strong> Strafmaßvariationen<br />

(‚Akademische Todesstrafe Titelaberkennung‘<br />

oder erhobener Zeigefinger) bei der<br />

Vielzahl unterschiedlicher Taten gibt.<br />

Wissenschaftliches Fehlverhalten<br />

auszurotten ist unmöglich – ihm vorzubeugen, es zu erkennen<br />

<strong>und</strong> es zu ahnden sehr wohl! Wie beginnt die Pressemitteilung<br />

des Wissenschaftsrates zum Thema? „Wir brauchen mehr als regeln.“<br />

Ja, wir brauchen gr<strong>und</strong>gesetzfeste rechtliche Regelungen,<br />

auch in Gesetzesform samt unabhängiger Gerichte. Das heißt<br />

nicht, dass alles detailliert in Gesetze gegossen werden muss –<br />

es genügt oft, dass die Universitäten die Regelungskompetenz<br />

erhalten <strong>und</strong> wahrnehmen (müssen).<br />

Cornelius Frömmel <strong>war</strong> bis 2012 dekan des fachbereichs<br />

Humanmedizin sowie Vorstandssprecher der Universitätsmedizin<br />

Göttingen. im April 2012 übernahm er dort auf eigenen Wunsch<br />

die Gründungprofessur orthobionik.<br />

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7-8/2016<br />

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