staatsanzeiger für das land hessen - M/S VisuCom GmbH
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Nr. 47 Staatsanzeiger <strong>für</strong> <strong>das</strong> Land Hessen — 19. November 2007 Seite 2299<br />
• Access-Datenbank der Rechnungen,<br />
• „Zusammenstellung Vergleich des Rechnungsergebnisses mit<br />
dem Rechnungssoll“ aller Einzelpläne nach Kapiteln sowie<br />
nach Einzelplänen,<br />
• Übersicht über die Istergebnisse,<br />
• Anlage 3,<br />
• Anlage 4.<br />
8.6 Die obersten Landesbehörden erstellen anhand ihrer Ausfertigung<br />
der Zentralrechnung sowie der Arbeitsunterlage zur<br />
Anlage 1 den Beitrag zur Haushaltsrechnung 2007 und übersenden<br />
ihn bis spätestens zum 29. Juni 2008 dem MdF — Referat<br />
III 9. Ihren Beitrag zu sämtlichen Anlagen bitte ich zu-<br />
1077<br />
1076<br />
sätzlich an die E-Mail-Adresse Christine.Claus@hmdf.<strong>hessen</strong>.de<br />
zu senden.<br />
Die Regelungen zur Erstellung der Beiträge zur Haushaltsrechnung<br />
2007 werden bis zum 31. Januar 2008 vom MdF —<br />
Referat III 9 — im MAP veröffentlicht.<br />
Abweichungen von diesen Regelungen bedürfen der vorherigen Zustimmung<br />
des MdF — Referat III 9 —.<br />
Wiesbaden, 30. Oktober 2007<br />
HESSISCHES KULTUSMINISTERIUM<br />
Gewährleistungsbescheid <strong>für</strong> die im Dienst der Freien<br />
Christlichen Schule Darmstadt e. V. stehenden Lehrer oder<br />
Erzieher<br />
Nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch<br />
(SGB VI) stelle ich im Einvernehmen mit dem Hessischen Sozialministerium<br />
und dem Hessischen Ministerium des Innern und <strong>für</strong><br />
Sport fest:<br />
Den Lehrern oder Erziehern der Freien Christlichen Schule Darmstadt<br />
e. V. ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI die übliche Versorgung<br />
bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter nach beamtenähnlichen<br />
Grundsätzen gewährleistet. Die Gewährleistung ist durch<br />
die Versorgungsordnung <strong>für</strong> die Freie Christliche Schule Darmstadt<br />
vom 8. Oktober 2007 — mit Wirkung vom 1. September 2007 in Kraft<br />
getreten —, in Verbindung mit den auf dieser Grundlage abgeschlossenen<br />
Versicherungsverträgen mit der Allianz Lebensversicherungs-AG<br />
gesichert.<br />
Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen, die die Sicherung<br />
der Gewährleistung in Frage stellen, sind mir unverzüglich<br />
anzuzeigen.<br />
Wiesbaden, 17. Oktober 2007<br />
Hessisches Kultusministerium<br />
I.4 — 816.100.000 — 56<br />
StAnz. 47/2007 S. 2299<br />
HESSISCHES MINISTERIUM<br />
FÜR WIRTSCHAFT, VERKEHR UND LANDESENTWICKLUNG<br />
Soziale Wohnraumförderung – Mietwohnungsbau;<br />
hier: Mittelbare/verbundene Belegung bei der Neubauförderung<br />
Zielgruppe der sozialen Wohnraumförderung sind nach § 1 Abs. 2<br />
des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) Haushalte, die sich am<br />
Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf<br />
Unterstützung angewiesen sind. Die geförderten Mietwohnungen<br />
sind daher an Haushalte mit geringem Einkommen zu vermieten<br />
(unmittelbare Belegung nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 WoFG). Die Einkommensgrenzen<br />
sind in § 9 Abs. 2 WoFG in Verbindung mit der<br />
Verordnung zur Durchführung des WoFG (DVWoFG) vom 19. März<br />
2003 (GVBl. I S. 100) geregelt.<br />
Neben der unmittelbaren Belegung sieht <strong>das</strong> WoFG auch die Möglichkeit<br />
der „verbundenen“ und der „mittelbaren“ Belegung vor.<br />
Mit den Richtlinien zur Übertragung von Bindungen nach § 31<br />
WoFG vom 5. September 2004 (StAnz. S. 3104) wurden Verfahrensregelungen<br />
zur Übertragung von Bindungen im vorhandenen<br />
Wohnungsbestand nach § 31 WoFG, aber auch <strong>für</strong> die verbundene<br />
Belegung bei der Neubauförderung nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 WoFG<br />
erlassen. Bei der verbundenen Belegung werden Mietpreis- und<br />
Belegungsbindung nur bei einem Teil der geförderten Neubau-<br />
Hessisches Ministerium der Finanzen<br />
H 2202 A — 2007 — III 92/III 91<br />
StAnz. 47/2007 S. 2296<br />
wohnungen vorgesehen und <strong>für</strong> den anderen Teil Mietpreis- und<br />
Belegungsbindungen an Ersatzwohnungen.<br />
Im Mietwohnungsbauprogramm 2006 wurde erstmals die Möglichkeit<br />
eingeräumt, im südhessischen Verdichtungsraum bei der<br />
Neubauförderung auch die mittelbare Belegung nach § 26 Abs. 1<br />
Nr. 3 WoFG anzuwenden. Bei der mittelbaren Belegung werden mit<br />
der Landesförderung keine Belegungs- und Mietbindungen an den<br />
Neubauwohnungen begründet, sondern ersatzweise ausschließlich<br />
an Wohnungen im vorhandenen nicht oder nicht mehr gebundenen<br />
Wohnungsbestand. Die Neubauwohnungen können mit Landesdarlehen<br />
finanziert werden, wenn als Gegenleistung in angemessenem<br />
Umfang Belegungs- und Mietpreisbindungen an vorhandenem<br />
Wohnraum als Ersatz zur Verfügung gestellt werden.<br />
Die verbundene und auch die mittelbare Belegung sind insbesondere<br />
im südhessischen Verdichtungsgebiet geeignete Instrumente,<br />
um im Neubau Wohnraum <strong>für</strong> durchschnittlich verdienende Haushalte<br />
zu schaffen und gleichzeitig im vorhandenen Wohnungsbestand<br />
Belegungs- und Mietpreisbindung <strong>für</strong> gering verdienende<br />
Haushalte zu begründen. Die Instrumente der verbundenen und der<br />
mittelbaren Belegung können auch dazu beitragen, sozial problematische<br />
Bewohnerstrukturen zu vermeiden.<br />
Da im südhessischen Verdichtungsgebiet davon auszugehen ist,<br />
<strong>das</strong>s auch durchschnittlich verdienende Haushalte Probleme haben,<br />
preiswerten Wohnraum zu finden, bin ich weiterhin grundsätzlich<br />
bereit, in diesem Gebiet die mittelbare Belegung bei der Förderung