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staatsanzeiger für das land hessen - M/S VisuCom GmbH

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Nr. 47 Staatsanzeiger <strong>für</strong> <strong>das</strong> Land Hessen — 19. November 2007 Seite 2299<br />

• Access-Datenbank der Rechnungen,<br />

• „Zusammenstellung Vergleich des Rechnungsergebnisses mit<br />

dem Rechnungssoll“ aller Einzelpläne nach Kapiteln sowie<br />

nach Einzelplänen,<br />

• Übersicht über die Istergebnisse,<br />

• Anlage 3,<br />

• Anlage 4.<br />

8.6 Die obersten Landesbehörden erstellen anhand ihrer Ausfertigung<br />

der Zentralrechnung sowie der Arbeitsunterlage zur<br />

Anlage 1 den Beitrag zur Haushaltsrechnung 2007 und übersenden<br />

ihn bis spätestens zum 29. Juni 2008 dem MdF — Referat<br />

III 9. Ihren Beitrag zu sämtlichen Anlagen bitte ich zu-<br />

1077<br />

1076<br />

sätzlich an die E-Mail-Adresse Christine.Claus@hmdf.<strong>hessen</strong>.de<br />

zu senden.<br />

Die Regelungen zur Erstellung der Beiträge zur Haushaltsrechnung<br />

2007 werden bis zum 31. Januar 2008 vom MdF —<br />

Referat III 9 — im MAP veröffentlicht.<br />

Abweichungen von diesen Regelungen bedürfen der vorherigen Zustimmung<br />

des MdF — Referat III 9 —.<br />

Wiesbaden, 30. Oktober 2007<br />

HESSISCHES KULTUSMINISTERIUM<br />

Gewährleistungsbescheid <strong>für</strong> die im Dienst der Freien<br />

Christlichen Schule Darmstadt e. V. stehenden Lehrer oder<br />

Erzieher<br />

Nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch<br />

(SGB VI) stelle ich im Einvernehmen mit dem Hessischen Sozialministerium<br />

und dem Hessischen Ministerium des Innern und <strong>für</strong><br />

Sport fest:<br />

Den Lehrern oder Erziehern der Freien Christlichen Schule Darmstadt<br />

e. V. ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI die übliche Versorgung<br />

bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter nach beamtenähnlichen<br />

Grundsätzen gewährleistet. Die Gewährleistung ist durch<br />

die Versorgungsordnung <strong>für</strong> die Freie Christliche Schule Darmstadt<br />

vom 8. Oktober 2007 — mit Wirkung vom 1. September 2007 in Kraft<br />

getreten —, in Verbindung mit den auf dieser Grundlage abgeschlossenen<br />

Versicherungsverträgen mit der Allianz Lebensversicherungs-AG<br />

gesichert.<br />

Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen, die die Sicherung<br />

der Gewährleistung in Frage stellen, sind mir unverzüglich<br />

anzuzeigen.<br />

Wiesbaden, 17. Oktober 2007<br />

Hessisches Kultusministerium<br />

I.4 — 816.100.000 — 56<br />

StAnz. 47/2007 S. 2299<br />

HESSISCHES MINISTERIUM<br />

FÜR WIRTSCHAFT, VERKEHR UND LANDESENTWICKLUNG<br />

Soziale Wohnraumförderung – Mietwohnungsbau;<br />

hier: Mittelbare/verbundene Belegung bei der Neubauförderung<br />

Zielgruppe der sozialen Wohnraumförderung sind nach § 1 Abs. 2<br />

des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) Haushalte, die sich am<br />

Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf<br />

Unterstützung angewiesen sind. Die geförderten Mietwohnungen<br />

sind daher an Haushalte mit geringem Einkommen zu vermieten<br />

(unmittelbare Belegung nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 WoFG). Die Einkommensgrenzen<br />

sind in § 9 Abs. 2 WoFG in Verbindung mit der<br />

Verordnung zur Durchführung des WoFG (DVWoFG) vom 19. März<br />

2003 (GVBl. I S. 100) geregelt.<br />

Neben der unmittelbaren Belegung sieht <strong>das</strong> WoFG auch die Möglichkeit<br />

der „verbundenen“ und der „mittelbaren“ Belegung vor.<br />

Mit den Richtlinien zur Übertragung von Bindungen nach § 31<br />

WoFG vom 5. September 2004 (StAnz. S. 3104) wurden Verfahrensregelungen<br />

zur Übertragung von Bindungen im vorhandenen<br />

Wohnungsbestand nach § 31 WoFG, aber auch <strong>für</strong> die verbundene<br />

Belegung bei der Neubauförderung nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 WoFG<br />

erlassen. Bei der verbundenen Belegung werden Mietpreis- und<br />

Belegungsbindung nur bei einem Teil der geförderten Neubau-<br />

Hessisches Ministerium der Finanzen<br />

H 2202 A — 2007 — III 92/III 91<br />

StAnz. 47/2007 S. 2296<br />

wohnungen vorgesehen und <strong>für</strong> den anderen Teil Mietpreis- und<br />

Belegungsbindungen an Ersatzwohnungen.<br />

Im Mietwohnungsbauprogramm 2006 wurde erstmals die Möglichkeit<br />

eingeräumt, im südhessischen Verdichtungsraum bei der<br />

Neubauförderung auch die mittelbare Belegung nach § 26 Abs. 1<br />

Nr. 3 WoFG anzuwenden. Bei der mittelbaren Belegung werden mit<br />

der Landesförderung keine Belegungs- und Mietbindungen an den<br />

Neubauwohnungen begründet, sondern ersatzweise ausschließlich<br />

an Wohnungen im vorhandenen nicht oder nicht mehr gebundenen<br />

Wohnungsbestand. Die Neubauwohnungen können mit Landesdarlehen<br />

finanziert werden, wenn als Gegenleistung in angemessenem<br />

Umfang Belegungs- und Mietpreisbindungen an vorhandenem<br />

Wohnraum als Ersatz zur Verfügung gestellt werden.<br />

Die verbundene und auch die mittelbare Belegung sind insbesondere<br />

im südhessischen Verdichtungsgebiet geeignete Instrumente,<br />

um im Neubau Wohnraum <strong>für</strong> durchschnittlich verdienende Haushalte<br />

zu schaffen und gleichzeitig im vorhandenen Wohnungsbestand<br />

Belegungs- und Mietpreisbindung <strong>für</strong> gering verdienende<br />

Haushalte zu begründen. Die Instrumente der verbundenen und der<br />

mittelbaren Belegung können auch dazu beitragen, sozial problematische<br />

Bewohnerstrukturen zu vermeiden.<br />

Da im südhessischen Verdichtungsgebiet davon auszugehen ist,<br />

<strong>das</strong>s auch durchschnittlich verdienende Haushalte Probleme haben,<br />

preiswerten Wohnraum zu finden, bin ich weiterhin grundsätzlich<br />

bereit, in diesem Gebiet die mittelbare Belegung bei der Förderung

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