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staatsanzeiger für das land hessen - M/S VisuCom GmbH

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Nr. 47 Staatsanzeiger <strong>für</strong> <strong>das</strong> Land Hessen — 19. November 2007 Seite 2305<br />

Referent: Jürgen Weber, Leiter der Familienkasse Hanau<br />

Umfang: 6 Stunden<br />

Termin: Wiesbaden: 16. Januar 2008, von 8.30 bis 13.30 Uhr<br />

Kosten: 46,80 Euro <strong>für</strong> Mitglieder des HVSV*<br />

58,80 Euro <strong>für</strong> Nichtmitglieder des HVSV*<br />

* Diese Gebühren gelten zum jetzigen Zeitpunkt und<br />

sind bis zur Genehmigung des Schulgeldsatzes <strong>für</strong> <strong>das</strong><br />

nächste Jahr durch unsere Verbandsorgane vorbehaltlich.<br />

Namentliche Anmeldungen erbitten wir über die Dienststelle an <strong>das</strong><br />

Verwaltungsseminar Wiesbaden, Steubenstraße 11, 65189 Wiesbaden.<br />

Entscheidungen der Verfassungsgerichte der Länder — LVerfGE.<br />

Bd. 16: Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg,<br />

Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Saar<strong>land</strong>, Sachsen,<br />

Sachsen-Anhalt, Thüringen. 1. 1. bis 31. 12. 2005. 2007. XVII, 692 S.<br />

(Ln.), 198,— Euro. De Gruyter Rechtswissenschaften Verlags-<strong>GmbH</strong>,<br />

Berlin. ISBN 978-3-89949-427-3<br />

Stattlicher waren die Jahresbände <strong>land</strong>esverfassungsgerichtlicher Entscheidungen<br />

noch nie, und <strong>das</strong>, obgleich einzelne Gerichte anscheinend<br />

ihre gelegentliche Praxis wieder aufgegeben haben, auf eigene Faust<br />

Supplements-Bände herauszugeben, um ihr Wirken noch öffentlichkeitswirksamer<br />

präsentieren zu können. Diesmal liegen als Teilmenge<br />

einer nicht näher bezeichneten Gesamtzahl 29 Entscheidungen vor. Drei<br />

davon stammen aus Hessen; zwei behandeln Zulässigkeitsvoraussetzungen<br />

der Grundrechtsklage, die dritte die Verfassungsmäßigkeit des<br />

Nachtragshaushalts 2002, und in zwei Fällen werden auch — übrigens<br />

als einzige in diesem Band und in der Praxis des Staatsgerichtshofes —<br />

die Sondervoten wiedergegeben. In Bremen war nach den wahl- und parlamentsrechtlichen<br />

Urteilen vom November 2004 wohl nichts Berichtenswertes<br />

angefallen.<br />

Die Auswahl lässt Vergleiche der <strong>für</strong> die Landesverfassungsgerichtsbarkeit<br />

kennzeichnenden und dankbaren Themen nur eingeschränkt zu.<br />

Nicht alle Landesverfassungsgerichte verfügen über die umfangreichen<br />

Kompetenzen etwa des Bundesverfassungsgerichts, und gelegentlich<br />

mögen auch die Zulässigkeitsvoraussetzungen einzelner Verfahren zu<br />

anspruchsvoll sein. Gleichwohl finden sich hier nahezu sämtliche Themen<br />

des deutschen Modells einer Verfassungsgerichtsbarkeit wieder.<br />

Wenn Rechtsvergleichung zwischen den Landesverfassungen in ihrer jeweils<br />

verbindlichen Interpretation mehr sein will als bloße Bestandsaufnahme,<br />

wenn sie auf Anregungen und Lösungsvorschläge auch <strong>für</strong><br />

nicht identische, aber doch vergleichbare Problemfälle aus ist, dann findet<br />

sie hier ein fruchtbares Betätigungsfeld. Grundrechtliche Fragen<br />

spielen in diesem Band unabhängig von ihrer verfahrensrechtlichen<br />

Einkleidung als konkrete oder abstrakte Normenkontrolle oder als Verfassungsbeschwerde<br />

eine bescheidene Rolle. Beachtlich sind in diesem<br />

Zusammenhang die Urteile aus Brandenburg über <strong>das</strong> Gebot staatlicher<br />

Bekenntnisneutralität im Schulrecht und aus Sachsen über die<br />

Schranken der akustischen Wohnraumüberwachung und der Datenübermittlung.<br />

Prozessual geht es im Individualrechtsschutz um die noch<br />

immer nicht ganz unstreitige Kontrolle der Anwendung materiellen<br />

Bundesrechts am Maßstab der Landesverfassungen, um Subsidiarität<br />

und Darlegungslast, materiell um Waffengleichheit und rechtliches Gehör<br />

im Zivilprozess. Die Rundfunkfreiheit behandeln zwei Entscheidungen:<br />

Der Staatsgerichtshof von Baden-Württemberg untersucht <strong>das</strong><br />

Wahlverfahren <strong>für</strong> den Vorstand der Landesanstalt <strong>für</strong> Kommunikation<br />

unter dem Gesichtspunkt der gebotenen Staatsferne, in Niedersachsen<br />

wird der Ausschluss politischer Parteien von der auch mittelbaren<br />

Veranstaltung privaten Rundfunks als grundrechtswidrig verworfen.<br />

Der Übergang zum Organisationsrecht findet sich in den zahlreichen<br />

Kommunalverfassungsbeschwerden in vier der fünf „neuen“<br />

Länder. Sie behaupten die Verletzung des jeweiligen Konnexitätsprinzips,<br />

verteidigen die kommunale Organisationshoheit gegen Regelungen<br />

zur Haushalts- und Wirtschaftsprüfung und den Bestand und die<br />

Selbständigkeit von Gemeinden gegen ihre Inanspruchnahme <strong>für</strong> den<br />

Braunkohlentagebau, ihre Auflösung und Umgliederung. Um besondere<br />

Spätfolgen der Wiedervereinigung und um ostdeutsche Spezialprobleme<br />

geht es bei alledem nicht, wie sich nicht zuletzt den Bezugnahmen<br />

auf die einschlägige Rechtsprechung der „alten“ Bundesländer<br />

entnehmen lässt. Ausnehmend gründlich werden in Hessen und in Mecklenburg-Vorpommern<br />

die Verschuldungsgrenzen <strong>für</strong> den Landeshaushalt,<br />

die Rechtfertigungspflichten des Haushaltsgesetzgebers und in einem<br />

Fall sogar <strong>das</strong> ungeliebte Bepackungsverbot (vgl. Art. 139 Abs. 3<br />

HV) behandelt. Das Verbot haushaltswirksamer Volksbegehren beschäftigt<br />

die Verfassungsgerichte in Berlin und Hamburg, wo überdies,<br />

was in Hessen noch nie aktuell war, über die Auslegung eines Volksbegehrens<br />

und seine Übereinstimmung mit dem dadurch veranlassten<br />

BUCHBESPRECHUNGEN<br />

Nähere Auskünfte können beim Verwaltungsseminar Wiesbaden unter<br />

der Rufnummer 06 11/1 57 99-83 (Frau Pfeiffer) oder per Fax<br />

06 11/1 57 99-90 eingeholt werden.<br />

Sie erreichen uns aber auch per E-Mail: tanja.pfeiffer@hvsv-wi.de.<br />

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Internetseite unter<br />

http://www.hvsv.de.<br />

Wiesbaden, 7. November 2007<br />

Hessischer Verwaltungsschulverband<br />

Verwaltungsseminar Wiesbaden<br />

StAnz. 47/2007 S. 2304<br />

Parlamentsbeschluss zu entscheiden war. Auch Fragen des im weiteren<br />

Sinn verstandenen Parlamentsrechts mussten entschieden werden, wenn<br />

es etwa um die Besetzung von Landtagsausschüssen (Sachsen), die Geschäftsordnungsmäßigkeit<br />

des Gesetzgebungsverfahrens als Verfassungsverstoß<br />

(Saar<strong>land</strong>) oder den Fraktionsausschluss eines Abgeordneten<br />

(Berlin) ging. Klassische Wahlprüfungsfragen finden sich schließlich<br />

in zwei Urteilen des sächsischen Staatsgerichtshofes.<br />

Es ist weniger dieses nicht ganz konkurrenz- und widerspruchsfreie<br />

Nebeneinander verfassungsgerichtlicher Konfliktlösungsangebote, <strong>das</strong><br />

den Reiz des Bandes und der gesamten Reihe ausmacht, und auch die<br />

Erforschung der nicht immer einheitlichen Begründungsmethodik mag<br />

Spezialisten überlassen bleiben. Als Sammlung von Argumenten, als Beispiele<br />

ihrer je unterschiedlichen Gewichtung und fallbezogenen Bewertung<br />

macht sich die Sammlung jedoch zunehmend unentbehrlich zumal<br />

dann, wenn sie in den Rechtsdatenbanken nicht mehr aktuell ausgewertet<br />

wird. Dass sie gerade im staatsorganisatorischen Bereich beiläufig<br />

Auskunft über ehemals bewegende Fragen der Landespolitik<br />

gibt, ist mehr als nur eine erfreuliche Nebenwirkung.<br />

Ministerialdirigent Dr. Herbert Günther<br />

ArbEG — Gesetz über Arbeitnehmererfindungen und deren Vergütungsrichtlinien.<br />

Kommentar. Von Prof. Dr. Eduard Reimer, Dr. Dr. Hans<br />

Schade und Prof. Dr. Helmut Schippel. 8. Auflage, 2007, 874 S., 128,—<br />

Euro. Erich Schmidt Verlag, Berlin. ISBN 978-3-503-10301-0<br />

Das Arbeitnehmererfinderrecht ist im Industriestaat Deutsch<strong>land</strong> ein<br />

Rechtsgebiet von großer praktischer Bedeutung. Im Bereich der öffentlichen<br />

Verwaltung werfen vor allem Erfindungen von Hochschulangehörigen<br />

immer wieder Fragen auf.<br />

Eine ausführliche Erörterung des ArbEG findet sich im vorliegenden<br />

Kommentar, der zwar noch den Namen des Begründers und seiner unmittelbaren<br />

Nachfolger trägt, dessen aktuelle Auflage aber von Ulrich<br />

Himmelmann, Dieter Leuze, Gereon Rother und Michael Trimborn bearbeitet<br />

wurde. Die lange Tradition des Kommentars — die Erstauflage<br />

erschien 1948 — hat zur Folge, <strong>das</strong>s an manchen Stellen Überholtes „mitgeschleppt“<br />

wird. So finden sich z. B. beim Internationalen Privatrecht<br />

der Arbeitsverhältnisse (§ 1 Rdnr. 14) zahlreiche Hinweise auf die ältere<br />

Rechtsprechung, obwohl es seit 1986 entsprechende Regelungen im<br />

EGBGB gibt; ein Aufsatz von 1973 wird als Stellungnahme gewürdigt,<br />

die „neuerdings“ erschienen sei (§ 12 Rdnr. 19).<br />

Inhaltlich überzeugt der Kommentar durchgängig. Ein Glanzstück ist<br />

die Kommentierung des Rechts der Hochschulerfindungen durch Leuze.<br />

Dieser kann dabei seine profunden Kenntnisse des Hochschulrechts, <strong>das</strong><br />

er durch seine Publikationen maßgeblich beeinflusst hat, in die Kommentierung<br />

des § 42 ArbEG einfließen lassen. Diese Passagen sind daher<br />

nicht zuletzt auch <strong>für</strong> den am Hochschulrecht Interessierten lesenswert.<br />

Heftig wettert Leuze z. B. gegen die „Ökonomisierung der Verwaltung“,<br />

die „im Einzelfall jedes vernünftige Maß zu verlieren“ drohe<br />

(§ 42 n. F. Rdnr. 3).<br />

Irritierend ist in formaler Hinsicht, <strong>das</strong>s auf S. 788 ff. § 42 ArbEG ohne<br />

Zusatz kommentiert wird und erst auf S. 807 ff. die Kommentierung des<br />

§ 42 i. d. F. von 2002 (nun mit dem Zusatz n. F.) beginnt. Im Hinblick<br />

auf die Form der Darstellung wäre es <strong>für</strong> die nächste Auflage auch<br />

wünschenswert, wenn die Belegzitate in die Fußnoten „verbannt“ würden;<br />

derzeit sind sie im Text und stören daher den Lesefluss. Sehr zu<br />

loben ist dagegen <strong>das</strong> ausführliche, fast 30 Seiten lange Sachregister.<br />

Insgesamt ein beeindruckend umfassender Kommentar, bei dem besonders<br />

die Kommentierung von Dieter Leuze zu den §§ 40 bis 42 ArbEG<br />

hervorsticht, die sich durch eine gründliche Analyse des sich wandelnden<br />

Beamten- und Hochschulrechts und zugleich durch die Darstellung<br />

der Verknüpfung dieses Rechtsbereiches mit dem Arbeitnehmererfinderrecht<br />

auszeichnet.<br />

Professor Dr. Joachim Gruber D.E.A. (Paris I)

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