staatsanzeiger für das land hessen - M/S VisuCom GmbH
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Nr. 47 Staatsanzeiger <strong>für</strong> <strong>das</strong> Land Hessen — 19. November 2007 Seite 2305<br />
Referent: Jürgen Weber, Leiter der Familienkasse Hanau<br />
Umfang: 6 Stunden<br />
Termin: Wiesbaden: 16. Januar 2008, von 8.30 bis 13.30 Uhr<br />
Kosten: 46,80 Euro <strong>für</strong> Mitglieder des HVSV*<br />
58,80 Euro <strong>für</strong> Nichtmitglieder des HVSV*<br />
* Diese Gebühren gelten zum jetzigen Zeitpunkt und<br />
sind bis zur Genehmigung des Schulgeldsatzes <strong>für</strong> <strong>das</strong><br />
nächste Jahr durch unsere Verbandsorgane vorbehaltlich.<br />
Namentliche Anmeldungen erbitten wir über die Dienststelle an <strong>das</strong><br />
Verwaltungsseminar Wiesbaden, Steubenstraße 11, 65189 Wiesbaden.<br />
Entscheidungen der Verfassungsgerichte der Länder — LVerfGE.<br />
Bd. 16: Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg,<br />
Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Saar<strong>land</strong>, Sachsen,<br />
Sachsen-Anhalt, Thüringen. 1. 1. bis 31. 12. 2005. 2007. XVII, 692 S.<br />
(Ln.), 198,— Euro. De Gruyter Rechtswissenschaften Verlags-<strong>GmbH</strong>,<br />
Berlin. ISBN 978-3-89949-427-3<br />
Stattlicher waren die Jahresbände <strong>land</strong>esverfassungsgerichtlicher Entscheidungen<br />
noch nie, und <strong>das</strong>, obgleich einzelne Gerichte anscheinend<br />
ihre gelegentliche Praxis wieder aufgegeben haben, auf eigene Faust<br />
Supplements-Bände herauszugeben, um ihr Wirken noch öffentlichkeitswirksamer<br />
präsentieren zu können. Diesmal liegen als Teilmenge<br />
einer nicht näher bezeichneten Gesamtzahl 29 Entscheidungen vor. Drei<br />
davon stammen aus Hessen; zwei behandeln Zulässigkeitsvoraussetzungen<br />
der Grundrechtsklage, die dritte die Verfassungsmäßigkeit des<br />
Nachtragshaushalts 2002, und in zwei Fällen werden auch — übrigens<br />
als einzige in diesem Band und in der Praxis des Staatsgerichtshofes —<br />
die Sondervoten wiedergegeben. In Bremen war nach den wahl- und parlamentsrechtlichen<br />
Urteilen vom November 2004 wohl nichts Berichtenswertes<br />
angefallen.<br />
Die Auswahl lässt Vergleiche der <strong>für</strong> die Landesverfassungsgerichtsbarkeit<br />
kennzeichnenden und dankbaren Themen nur eingeschränkt zu.<br />
Nicht alle Landesverfassungsgerichte verfügen über die umfangreichen<br />
Kompetenzen etwa des Bundesverfassungsgerichts, und gelegentlich<br />
mögen auch die Zulässigkeitsvoraussetzungen einzelner Verfahren zu<br />
anspruchsvoll sein. Gleichwohl finden sich hier nahezu sämtliche Themen<br />
des deutschen Modells einer Verfassungsgerichtsbarkeit wieder.<br />
Wenn Rechtsvergleichung zwischen den Landesverfassungen in ihrer jeweils<br />
verbindlichen Interpretation mehr sein will als bloße Bestandsaufnahme,<br />
wenn sie auf Anregungen und Lösungsvorschläge auch <strong>für</strong><br />
nicht identische, aber doch vergleichbare Problemfälle aus ist, dann findet<br />
sie hier ein fruchtbares Betätigungsfeld. Grundrechtliche Fragen<br />
spielen in diesem Band unabhängig von ihrer verfahrensrechtlichen<br />
Einkleidung als konkrete oder abstrakte Normenkontrolle oder als Verfassungsbeschwerde<br />
eine bescheidene Rolle. Beachtlich sind in diesem<br />
Zusammenhang die Urteile aus Brandenburg über <strong>das</strong> Gebot staatlicher<br />
Bekenntnisneutralität im Schulrecht und aus Sachsen über die<br />
Schranken der akustischen Wohnraumüberwachung und der Datenübermittlung.<br />
Prozessual geht es im Individualrechtsschutz um die noch<br />
immer nicht ganz unstreitige Kontrolle der Anwendung materiellen<br />
Bundesrechts am Maßstab der Landesverfassungen, um Subsidiarität<br />
und Darlegungslast, materiell um Waffengleichheit und rechtliches Gehör<br />
im Zivilprozess. Die Rundfunkfreiheit behandeln zwei Entscheidungen:<br />
Der Staatsgerichtshof von Baden-Württemberg untersucht <strong>das</strong><br />
Wahlverfahren <strong>für</strong> den Vorstand der Landesanstalt <strong>für</strong> Kommunikation<br />
unter dem Gesichtspunkt der gebotenen Staatsferne, in Niedersachsen<br />
wird der Ausschluss politischer Parteien von der auch mittelbaren<br />
Veranstaltung privaten Rundfunks als grundrechtswidrig verworfen.<br />
Der Übergang zum Organisationsrecht findet sich in den zahlreichen<br />
Kommunalverfassungsbeschwerden in vier der fünf „neuen“<br />
Länder. Sie behaupten die Verletzung des jeweiligen Konnexitätsprinzips,<br />
verteidigen die kommunale Organisationshoheit gegen Regelungen<br />
zur Haushalts- und Wirtschaftsprüfung und den Bestand und die<br />
Selbständigkeit von Gemeinden gegen ihre Inanspruchnahme <strong>für</strong> den<br />
Braunkohlentagebau, ihre Auflösung und Umgliederung. Um besondere<br />
Spätfolgen der Wiedervereinigung und um ostdeutsche Spezialprobleme<br />
geht es bei alledem nicht, wie sich nicht zuletzt den Bezugnahmen<br />
auf die einschlägige Rechtsprechung der „alten“ Bundesländer<br />
entnehmen lässt. Ausnehmend gründlich werden in Hessen und in Mecklenburg-Vorpommern<br />
die Verschuldungsgrenzen <strong>für</strong> den Landeshaushalt,<br />
die Rechtfertigungspflichten des Haushaltsgesetzgebers und in einem<br />
Fall sogar <strong>das</strong> ungeliebte Bepackungsverbot (vgl. Art. 139 Abs. 3<br />
HV) behandelt. Das Verbot haushaltswirksamer Volksbegehren beschäftigt<br />
die Verfassungsgerichte in Berlin und Hamburg, wo überdies,<br />
was in Hessen noch nie aktuell war, über die Auslegung eines Volksbegehrens<br />
und seine Übereinstimmung mit dem dadurch veranlassten<br />
BUCHBESPRECHUNGEN<br />
Nähere Auskünfte können beim Verwaltungsseminar Wiesbaden unter<br />
der Rufnummer 06 11/1 57 99-83 (Frau Pfeiffer) oder per Fax<br />
06 11/1 57 99-90 eingeholt werden.<br />
Sie erreichen uns aber auch per E-Mail: tanja.pfeiffer@hvsv-wi.de.<br />
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Internetseite unter<br />
http://www.hvsv.de.<br />
Wiesbaden, 7. November 2007<br />
Hessischer Verwaltungsschulverband<br />
Verwaltungsseminar Wiesbaden<br />
StAnz. 47/2007 S. 2304<br />
Parlamentsbeschluss zu entscheiden war. Auch Fragen des im weiteren<br />
Sinn verstandenen Parlamentsrechts mussten entschieden werden, wenn<br />
es etwa um die Besetzung von Landtagsausschüssen (Sachsen), die Geschäftsordnungsmäßigkeit<br />
des Gesetzgebungsverfahrens als Verfassungsverstoß<br />
(Saar<strong>land</strong>) oder den Fraktionsausschluss eines Abgeordneten<br />
(Berlin) ging. Klassische Wahlprüfungsfragen finden sich schließlich<br />
in zwei Urteilen des sächsischen Staatsgerichtshofes.<br />
Es ist weniger dieses nicht ganz konkurrenz- und widerspruchsfreie<br />
Nebeneinander verfassungsgerichtlicher Konfliktlösungsangebote, <strong>das</strong><br />
den Reiz des Bandes und der gesamten Reihe ausmacht, und auch die<br />
Erforschung der nicht immer einheitlichen Begründungsmethodik mag<br />
Spezialisten überlassen bleiben. Als Sammlung von Argumenten, als Beispiele<br />
ihrer je unterschiedlichen Gewichtung und fallbezogenen Bewertung<br />
macht sich die Sammlung jedoch zunehmend unentbehrlich zumal<br />
dann, wenn sie in den Rechtsdatenbanken nicht mehr aktuell ausgewertet<br />
wird. Dass sie gerade im staatsorganisatorischen Bereich beiläufig<br />
Auskunft über ehemals bewegende Fragen der Landespolitik<br />
gibt, ist mehr als nur eine erfreuliche Nebenwirkung.<br />
Ministerialdirigent Dr. Herbert Günther<br />
ArbEG — Gesetz über Arbeitnehmererfindungen und deren Vergütungsrichtlinien.<br />
Kommentar. Von Prof. Dr. Eduard Reimer, Dr. Dr. Hans<br />
Schade und Prof. Dr. Helmut Schippel. 8. Auflage, 2007, 874 S., 128,—<br />
Euro. Erich Schmidt Verlag, Berlin. ISBN 978-3-503-10301-0<br />
Das Arbeitnehmererfinderrecht ist im Industriestaat Deutsch<strong>land</strong> ein<br />
Rechtsgebiet von großer praktischer Bedeutung. Im Bereich der öffentlichen<br />
Verwaltung werfen vor allem Erfindungen von Hochschulangehörigen<br />
immer wieder Fragen auf.<br />
Eine ausführliche Erörterung des ArbEG findet sich im vorliegenden<br />
Kommentar, der zwar noch den Namen des Begründers und seiner unmittelbaren<br />
Nachfolger trägt, dessen aktuelle Auflage aber von Ulrich<br />
Himmelmann, Dieter Leuze, Gereon Rother und Michael Trimborn bearbeitet<br />
wurde. Die lange Tradition des Kommentars — die Erstauflage<br />
erschien 1948 — hat zur Folge, <strong>das</strong>s an manchen Stellen Überholtes „mitgeschleppt“<br />
wird. So finden sich z. B. beim Internationalen Privatrecht<br />
der Arbeitsverhältnisse (§ 1 Rdnr. 14) zahlreiche Hinweise auf die ältere<br />
Rechtsprechung, obwohl es seit 1986 entsprechende Regelungen im<br />
EGBGB gibt; ein Aufsatz von 1973 wird als Stellungnahme gewürdigt,<br />
die „neuerdings“ erschienen sei (§ 12 Rdnr. 19).<br />
Inhaltlich überzeugt der Kommentar durchgängig. Ein Glanzstück ist<br />
die Kommentierung des Rechts der Hochschulerfindungen durch Leuze.<br />
Dieser kann dabei seine profunden Kenntnisse des Hochschulrechts, <strong>das</strong><br />
er durch seine Publikationen maßgeblich beeinflusst hat, in die Kommentierung<br />
des § 42 ArbEG einfließen lassen. Diese Passagen sind daher<br />
nicht zuletzt auch <strong>für</strong> den am Hochschulrecht Interessierten lesenswert.<br />
Heftig wettert Leuze z. B. gegen die „Ökonomisierung der Verwaltung“,<br />
die „im Einzelfall jedes vernünftige Maß zu verlieren“ drohe<br />
(§ 42 n. F. Rdnr. 3).<br />
Irritierend ist in formaler Hinsicht, <strong>das</strong>s auf S. 788 ff. § 42 ArbEG ohne<br />
Zusatz kommentiert wird und erst auf S. 807 ff. die Kommentierung des<br />
§ 42 i. d. F. von 2002 (nun mit dem Zusatz n. F.) beginnt. Im Hinblick<br />
auf die Form der Darstellung wäre es <strong>für</strong> die nächste Auflage auch<br />
wünschenswert, wenn die Belegzitate in die Fußnoten „verbannt“ würden;<br />
derzeit sind sie im Text und stören daher den Lesefluss. Sehr zu<br />
loben ist dagegen <strong>das</strong> ausführliche, fast 30 Seiten lange Sachregister.<br />
Insgesamt ein beeindruckend umfassender Kommentar, bei dem besonders<br />
die Kommentierung von Dieter Leuze zu den §§ 40 bis 42 ArbEG<br />
hervorsticht, die sich durch eine gründliche Analyse des sich wandelnden<br />
Beamten- und Hochschulrechts und zugleich durch die Darstellung<br />
der Verknüpfung dieses Rechtsbereiches mit dem Arbeitnehmererfinderrecht<br />
auszeichnet.<br />
Professor Dr. Joachim Gruber D.E.A. (Paris I)