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staatsanzeiger für das land hessen - M/S VisuCom GmbH

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Nr. 47 Staatsanzeiger <strong>für</strong> <strong>das</strong> Land Hessen — 19. November 2007 Seite 2301<br />

Anlage 1<br />

Absender<br />

(Behörde: Magistrat der Stadt/Gemeindevorstand der Gemeinde)<br />

Empfänger Datum<br />

Begründung von Mietpreis- und Belegungsbindungen nach dem<br />

Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) im vorhandenen bisher nicht<br />

gebundenen Wohnungsbestand<br />

Ihr Schreiben/Antrag vom<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

die von Ihnen angebotene Wohnung in<br />

(Ort/Ortsteil/Straße Haus-Nr. )<br />

Lage im Haus<br />

(z. B. 1. OG rechts, Wohnung Nr. )<br />

unterliegt mit Zugang dieses Bescheides Belegungs- und Mietpreisbindungen<br />

nach dem Wohnraumförderungsgesetz (WoFG).<br />

Für den Fall, <strong>das</strong>s die Wohnung noch vermietet ist, wird der Bescheid<br />

mit Räumung und Herausgabe der Wohnung durch die bisherigen<br />

Mieter und Beendigung des bestehenden Mietverhältnisses<br />

wirksam. Die Beendigung des Mietverhältnisses ist unverzüglich<br />

anzuzeigen und die Wohnung nach Räumung wohnberechtigten<br />

Wohnungssuchenden im Sinne des WoFG zu überlassen.<br />

Belegungs- und Mietbindungen<br />

Die Wohnung unterliegt ab dem 1. des Monats nach Zugang dieses<br />

Bescheides <strong>für</strong> die Dauer von 20 Jahren (der Zeitraum ist variabel<br />

vereinbar, kann länger oder kürzer sein) einer Belegungs- und Mietbindung.<br />

Ist die Wohnung zum Zeitpunkt des Zugangs des Bescheides<br />

vermietet, beginnt die Dauer der Belegungs- und Mietbindungen<br />

mit Beendigung des Mietverhältnisses und Räumung<br />

und Herausgabe durch die bisherigen Mieter (der genaue Termin<br />

ist aktenkundig zu machen).<br />

Die Wohnung ist nur berechtigten Wohnungssuchenden nach den<br />

maßgebenden <strong>land</strong>esrechtlichen Bestimmungen zu überlassen. Insbesondere<br />

darf deren Einkommen die Einkommensgrenze <strong>für</strong> nach<br />

dem WoFG geförderte Mietwohnungen (zurzeit nach § 9 WoFG in<br />

Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Hessischen Verordnung zur Durchführung<br />

des Wohnraumförderungsgesetzes) nicht überschreiten.<br />

Die Wohnberechtigung ist mit einem Wohnberechtigungsschein<br />

(§ 27 WoFG) nachzuweisen, aus dem sich die maßgebliche Wohnungsgröße<br />

nach Raumzahl oder Wohnfläche ergibt. Für die<br />

Wohnung besteht <strong>für</strong> die Dauer der Belegungsbindung ein Benennungs-/Belegungsrecht<br />

der Gemeinde. (Es ist entweder ein Benennungsrecht<br />

oder ein Belegungsrecht vorzusehen; an Stelle des<br />

Benennungs-/Belegungsrechtes kann die allgemeine Belegungsbindung<br />

treten.)<br />

Die Miete (ohne Betriebskosten) der Wohnung darf bei der erstmaligen<br />

Vermietung nach Beginn der Mietpreisbindung Euro je m 2<br />

Wohnfläche und Monat nicht überschreiten. Eine Miete <strong>für</strong> die<br />

Wohnung, die über die ortsübliche Vergleichsmiete abzüglich 15%<br />

hinausgeht, darf nicht vereinbart werden. Die Miete der Wohnung<br />

kann während der Bindungsdauer nur entsprechend der Veränderung<br />

des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Verbraucherpreisindexes<br />

<strong>für</strong> Deutsch<strong>land</strong> erhöht werden. Der Vermieter kann<br />

auch eine Indexmiete vereinbaren. Bei der Vereinbarung einer Indexmiete<br />

ist § 557b BGB zu beachten. Im Falle der Wiedervermie-<br />

1078<br />

tung darf höchstens ein Mietzins vereinbart werden, wie er sich<br />

aufgrund der Fortschreibung der erstmalig vereinbarten Miete ergibt.<br />

Der Verfügungsberechtigte hat die Mieter im Mietvertrag auf die<br />

Förderung und die Dauer der Mietpreisbindung hinzuweisen und<br />

die Mietverträge nur mit unbestimmter Laufzeit abzuschließen.<br />

Der Mieter kann sich wegen der einzuhaltenden Miethöhe gegenüber<br />

dem Vermieter auf die Mietpreisbindung berufen.<br />

Der Verfügungsberechtigte hat weiterhin den Mieter von etwaigen<br />

Maklerkosten freizustellen. Die Vereinbarung zusätzlicher Geld-,<br />

Sach- oder Arbeitsleistungen des Mieters <strong>für</strong> die Wohnungsüberlassung<br />

ist unzulässig. Die Vereinbarung einer Sicherheitsleistung<br />

des Mieters nach § 551 BGB ist zulässig.<br />

Die gebundene Wohnung unterliegt dem Hessischen Gesetz zum Abbau<br />

der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (HessAFWoG),<br />

sofern die Gemeinde zu dem Erhebungsgebiet zählt.<br />

Anerkennung als Ersatzwohnung<br />

Die Wohnung wird als Ersatzwohnung <strong>für</strong> Wohnraum anerkannt,<br />

der im Rahmen der mittelbaren Belegung oder der verbundenen Belegung<br />

nach § 26 Abs. 1 WoFG ohne Bindungen nach dem WoFG<br />

errichtet und gefördert wird.<br />

Die Wohnung hat eine Wohnfläche von m 2 . Sie wird mit<br />

% ihrer Wohnfläche als Ersatzwohnung anerkannt; dies sind<br />

m 2 .<br />

Kriterien <strong>für</strong> die Anerkennung:<br />

Ausstattung: Bad/Dusche/WC/Zentralheizung/Balkon usw.<br />

Lage: Gute/schlechte/mittlereWohnlage, EG/1. OG/2. OG usw.<br />

Zustand: Modernisiert/modernisierungsbedürftig/instandsetzungsbedürftig<br />

Vergleichsmiete: Die ortsübliche Vergleichsmiete beträgt Euro je<br />

m 2 Wfl. mtl.<br />

Baujahr: Anzahl der Wohnräume:<br />

Bewertung: Begründung <strong>für</strong> die prozentualen Abschläge von der<br />

Wohnfläche<br />

Schlussbestimmungen<br />

Der Magistrat/Gemeindevorstand ist über einen geplanten Eigentumswechsel<br />

der Ersatzwohnung unverzüglich zu unterrichten. Im<br />

Falle einer Veräußerung der Ersatzwohnung ist im notariellen Kaufvertrag<br />

eine Übernahme der Verpflichtung des Erwerbers zur Einhaltung<br />

der Bindungen aufzunehmen.<br />

Dieser Bescheid dient auch als Nachweis gegenüber der Landestreuhandstelle<br />

Hessen — Bank <strong>für</strong> Infrastruktur — rechtlich unselbstständige<br />

Anstalt in der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale<br />

über die Begründung der Miet- und Belegungsbindung<br />

bei den Ersatzwohnungen bei einer späteren Neubauförderung aus<br />

Mitteln des Sondervermögens „Wohnungswesen und Zukunftsinvestitionen“.<br />

Rechtsbehelfsbelehrung<br />

Gegen diesen Bescheid kann Widerspruch erhoben werden. Der<br />

Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Zugang dieses Bescheides<br />

schriftlich oder zur Niederschrift beim Magistrat der<br />

Stadt/Gemeindevorstand der Gemeinde, Anschrift zu erheben.<br />

Unterschrift/en<br />

(Bei den kursiv geschriebenen Textteilen und sind variable<br />

Angaben erforderlich)<br />

HESSISCHES MINISTERIUM<br />

FÜR UMWELT, LÄNDLICHEN RAUM UND VERBRAUCHERSCHUTZ<br />

Programm und Richtlinien zur Förderung der ländlichen<br />

Entwicklung in Hessen<br />

Programm und Richtlinien zur Förderung der ländlichen Entwicklung<br />

in Hessen vom 11. April 2005 (StAnz. S. 1337) werden in den nachstehend<br />

aufgeführten Förderziffern wie folgt geändert oder ergänzt:<br />

Teil II<br />

EINZELBESTIMMUNGEN<br />

2.5.1 Die Förderung erfolgt durch Zuschüsse. Die Zuschüsse<br />

können als Anteilsfinanzierung der förderfähigen Ausga-<br />

ben oder zum Zweck der Risikominderung als einmaliger<br />

Zuschuss zu einem Kapitalmarktdarlehen gewährt werden.<br />

2.5.3 Für Projekte nach Nr. 2.4.4, 2.4.5 und 2.4.7 können private<br />

Träger mit einem Zuschuss von 30 Prozent der förderfähigen<br />

Ausgaben gefördert werden. Der Höchstbetrag des Zuschusses<br />

ist auf 30.000 Euro begrenzt.<br />

Wahlweise können Träger von Projekten nach Nr. 2.4.4 und<br />

2.4.7 mit einem einmaligen Zuschuss von 30 Prozent eines<br />

<strong>für</strong> die Ausführung der Investition erforderlichen Kapitalmarktdarlehens<br />

von höchstens 150.000 Euro <strong>für</strong> Projekte<br />

nach Nr. 2.4.4 und höchstens 300.000 Euro <strong>für</strong> Projekte nach<br />

Nr. 2.4.7 gefördert werden.

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