staatsanzeiger für das land hessen - M/S VisuCom GmbH
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Nr. 47 Staatsanzeiger <strong>für</strong> <strong>das</strong> Land Hessen — 19. November 2007 Seite 2301<br />
Anlage 1<br />
Absender<br />
(Behörde: Magistrat der Stadt/Gemeindevorstand der Gemeinde)<br />
Empfänger Datum<br />
Begründung von Mietpreis- und Belegungsbindungen nach dem<br />
Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) im vorhandenen bisher nicht<br />
gebundenen Wohnungsbestand<br />
Ihr Schreiben/Antrag vom<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
die von Ihnen angebotene Wohnung in<br />
(Ort/Ortsteil/Straße Haus-Nr. )<br />
Lage im Haus<br />
(z. B. 1. OG rechts, Wohnung Nr. )<br />
unterliegt mit Zugang dieses Bescheides Belegungs- und Mietpreisbindungen<br />
nach dem Wohnraumförderungsgesetz (WoFG).<br />
Für den Fall, <strong>das</strong>s die Wohnung noch vermietet ist, wird der Bescheid<br />
mit Räumung und Herausgabe der Wohnung durch die bisherigen<br />
Mieter und Beendigung des bestehenden Mietverhältnisses<br />
wirksam. Die Beendigung des Mietverhältnisses ist unverzüglich<br />
anzuzeigen und die Wohnung nach Räumung wohnberechtigten<br />
Wohnungssuchenden im Sinne des WoFG zu überlassen.<br />
Belegungs- und Mietbindungen<br />
Die Wohnung unterliegt ab dem 1. des Monats nach Zugang dieses<br />
Bescheides <strong>für</strong> die Dauer von 20 Jahren (der Zeitraum ist variabel<br />
vereinbar, kann länger oder kürzer sein) einer Belegungs- und Mietbindung.<br />
Ist die Wohnung zum Zeitpunkt des Zugangs des Bescheides<br />
vermietet, beginnt die Dauer der Belegungs- und Mietbindungen<br />
mit Beendigung des Mietverhältnisses und Räumung<br />
und Herausgabe durch die bisherigen Mieter (der genaue Termin<br />
ist aktenkundig zu machen).<br />
Die Wohnung ist nur berechtigten Wohnungssuchenden nach den<br />
maßgebenden <strong>land</strong>esrechtlichen Bestimmungen zu überlassen. Insbesondere<br />
darf deren Einkommen die Einkommensgrenze <strong>für</strong> nach<br />
dem WoFG geförderte Mietwohnungen (zurzeit nach § 9 WoFG in<br />
Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Hessischen Verordnung zur Durchführung<br />
des Wohnraumförderungsgesetzes) nicht überschreiten.<br />
Die Wohnberechtigung ist mit einem Wohnberechtigungsschein<br />
(§ 27 WoFG) nachzuweisen, aus dem sich die maßgebliche Wohnungsgröße<br />
nach Raumzahl oder Wohnfläche ergibt. Für die<br />
Wohnung besteht <strong>für</strong> die Dauer der Belegungsbindung ein Benennungs-/Belegungsrecht<br />
der Gemeinde. (Es ist entweder ein Benennungsrecht<br />
oder ein Belegungsrecht vorzusehen; an Stelle des<br />
Benennungs-/Belegungsrechtes kann die allgemeine Belegungsbindung<br />
treten.)<br />
Die Miete (ohne Betriebskosten) der Wohnung darf bei der erstmaligen<br />
Vermietung nach Beginn der Mietpreisbindung Euro je m 2<br />
Wohnfläche und Monat nicht überschreiten. Eine Miete <strong>für</strong> die<br />
Wohnung, die über die ortsübliche Vergleichsmiete abzüglich 15%<br />
hinausgeht, darf nicht vereinbart werden. Die Miete der Wohnung<br />
kann während der Bindungsdauer nur entsprechend der Veränderung<br />
des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Verbraucherpreisindexes<br />
<strong>für</strong> Deutsch<strong>land</strong> erhöht werden. Der Vermieter kann<br />
auch eine Indexmiete vereinbaren. Bei der Vereinbarung einer Indexmiete<br />
ist § 557b BGB zu beachten. Im Falle der Wiedervermie-<br />
1078<br />
tung darf höchstens ein Mietzins vereinbart werden, wie er sich<br />
aufgrund der Fortschreibung der erstmalig vereinbarten Miete ergibt.<br />
Der Verfügungsberechtigte hat die Mieter im Mietvertrag auf die<br />
Förderung und die Dauer der Mietpreisbindung hinzuweisen und<br />
die Mietverträge nur mit unbestimmter Laufzeit abzuschließen.<br />
Der Mieter kann sich wegen der einzuhaltenden Miethöhe gegenüber<br />
dem Vermieter auf die Mietpreisbindung berufen.<br />
Der Verfügungsberechtigte hat weiterhin den Mieter von etwaigen<br />
Maklerkosten freizustellen. Die Vereinbarung zusätzlicher Geld-,<br />
Sach- oder Arbeitsleistungen des Mieters <strong>für</strong> die Wohnungsüberlassung<br />
ist unzulässig. Die Vereinbarung einer Sicherheitsleistung<br />
des Mieters nach § 551 BGB ist zulässig.<br />
Die gebundene Wohnung unterliegt dem Hessischen Gesetz zum Abbau<br />
der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (HessAFWoG),<br />
sofern die Gemeinde zu dem Erhebungsgebiet zählt.<br />
Anerkennung als Ersatzwohnung<br />
Die Wohnung wird als Ersatzwohnung <strong>für</strong> Wohnraum anerkannt,<br />
der im Rahmen der mittelbaren Belegung oder der verbundenen Belegung<br />
nach § 26 Abs. 1 WoFG ohne Bindungen nach dem WoFG<br />
errichtet und gefördert wird.<br />
Die Wohnung hat eine Wohnfläche von m 2 . Sie wird mit<br />
% ihrer Wohnfläche als Ersatzwohnung anerkannt; dies sind<br />
m 2 .<br />
Kriterien <strong>für</strong> die Anerkennung:<br />
Ausstattung: Bad/Dusche/WC/Zentralheizung/Balkon usw.<br />
Lage: Gute/schlechte/mittlereWohnlage, EG/1. OG/2. OG usw.<br />
Zustand: Modernisiert/modernisierungsbedürftig/instandsetzungsbedürftig<br />
Vergleichsmiete: Die ortsübliche Vergleichsmiete beträgt Euro je<br />
m 2 Wfl. mtl.<br />
Baujahr: Anzahl der Wohnräume:<br />
Bewertung: Begründung <strong>für</strong> die prozentualen Abschläge von der<br />
Wohnfläche<br />
Schlussbestimmungen<br />
Der Magistrat/Gemeindevorstand ist über einen geplanten Eigentumswechsel<br />
der Ersatzwohnung unverzüglich zu unterrichten. Im<br />
Falle einer Veräußerung der Ersatzwohnung ist im notariellen Kaufvertrag<br />
eine Übernahme der Verpflichtung des Erwerbers zur Einhaltung<br />
der Bindungen aufzunehmen.<br />
Dieser Bescheid dient auch als Nachweis gegenüber der Landestreuhandstelle<br />
Hessen — Bank <strong>für</strong> Infrastruktur — rechtlich unselbstständige<br />
Anstalt in der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale<br />
über die Begründung der Miet- und Belegungsbindung<br />
bei den Ersatzwohnungen bei einer späteren Neubauförderung aus<br />
Mitteln des Sondervermögens „Wohnungswesen und Zukunftsinvestitionen“.<br />
Rechtsbehelfsbelehrung<br />
Gegen diesen Bescheid kann Widerspruch erhoben werden. Der<br />
Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Zugang dieses Bescheides<br />
schriftlich oder zur Niederschrift beim Magistrat der<br />
Stadt/Gemeindevorstand der Gemeinde, Anschrift zu erheben.<br />
Unterschrift/en<br />
(Bei den kursiv geschriebenen Textteilen und sind variable<br />
Angaben erforderlich)<br />
HESSISCHES MINISTERIUM<br />
FÜR UMWELT, LÄNDLICHEN RAUM UND VERBRAUCHERSCHUTZ<br />
Programm und Richtlinien zur Förderung der ländlichen<br />
Entwicklung in Hessen<br />
Programm und Richtlinien zur Förderung der ländlichen Entwicklung<br />
in Hessen vom 11. April 2005 (StAnz. S. 1337) werden in den nachstehend<br />
aufgeführten Förderziffern wie folgt geändert oder ergänzt:<br />
Teil II<br />
EINZELBESTIMMUNGEN<br />
2.5.1 Die Förderung erfolgt durch Zuschüsse. Die Zuschüsse<br />
können als Anteilsfinanzierung der förderfähigen Ausga-<br />
ben oder zum Zweck der Risikominderung als einmaliger<br />
Zuschuss zu einem Kapitalmarktdarlehen gewährt werden.<br />
2.5.3 Für Projekte nach Nr. 2.4.4, 2.4.5 und 2.4.7 können private<br />
Träger mit einem Zuschuss von 30 Prozent der förderfähigen<br />
Ausgaben gefördert werden. Der Höchstbetrag des Zuschusses<br />
ist auf 30.000 Euro begrenzt.<br />
Wahlweise können Träger von Projekten nach Nr. 2.4.4 und<br />
2.4.7 mit einem einmaligen Zuschuss von 30 Prozent eines<br />
<strong>für</strong> die Ausführung der Investition erforderlichen Kapitalmarktdarlehens<br />
von höchstens 150.000 Euro <strong>für</strong> Projekte<br />
nach Nr. 2.4.4 und höchstens 300.000 Euro <strong>für</strong> Projekte nach<br />
Nr. 2.4.7 gefördert werden.