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ZAP-2018-20

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Anwaltsmagazin<br />

<strong>ZAP</strong><br />

Mehrbelastung für den richterlichen<br />

Bereitschaftsdienst<br />

Die jüngste Entscheidung des BVerfG zur Fixierung<br />

von Psychiatriepatienten (2 BvR 309/15 und<br />

502/16, s. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 442/18) zwingt die Gerichte<br />

dazu, über die Ausweitung ihrer Bereitschaftsdienste<br />

nachzudenken. Die Karlsruher Richter<br />

hatten im Juli festgelegt, dass die 5-Punkt- und<br />

7-Punkt-Fixierung von Psychiatriepatienten, die<br />

länger als eine halbe Stunde andauert, von einem<br />

Richter genehmigt werden muss.<br />

Wie der Deutsche Richterbund (DRB) jetzt mitteilte,<br />

hat die Entscheidung dazu geführt, dass<br />

Amtsgerichte in allen Bundesländern mit Anträgen<br />

auf Erlass einstweiliger Anordnungen von<br />

Fixierungsmaßnahmen befasst worden sind. Mit<br />

den Auswirkungen hätten sich auch die Landgerichte<br />

befassen müssen. Es sei darüber diskutiert<br />

worden, ob die BVerfG-Entscheidung über<br />

den Bereich der Psychiatrie hinausgehe und auch<br />

den Bereich der Strafvollstreckung oder den<br />

Maßregelvollzug betreffe. Damit wären für die<br />

Anträge die Strafvollstreckungskammern der<br />

Landgerichte zuständig – es bedürfte dann auch<br />

dort eines Bereitschaftsdienstes.<br />

Nach erster Einschätzung des für Betreuungsund<br />

Unterbringungssachen zuständigen Präsidiumsmitglieds<br />

im DRB, PETER FÖLSCH, wird die<br />

Entscheidung eine nicht zu unterschätzende<br />

Mehrbelastung für die gerichtliche, vor allem für<br />

die amtsgerichtliche Praxis, mit sich bringen.<br />

Dabei betreffe die Mehrbelastung nicht nur den<br />

Bereitschaftsdienst, sondern auch die für Unterbringungssachen<br />

originär zuständigen Richter.<br />

Um den Umfang der Mehrbelastung bewerten zu<br />

können, hat sich der DRB an seine Landesverbände<br />

gewandt und um Informationen zum<br />

Bereitschaftsdienst sowie zu ersten praktischen<br />

Erfahrungen im Umgang mit der Entscheidung<br />

des BVerfG gebeten.<br />

[Quelle: DRB]<br />

DAV für Verkürzung der Gewährleistung<br />

bei gebrauchten Sachen<br />

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz<br />

erwägt derzeit eine Änderung<br />

bei den Haftungs- bzw. Gewährleistungsfristen<br />

beim Verkauf gebrauchter Sachen. Hintergrund<br />

ist die Rechtsprechung des EuGH, die möglicherweise<br />

eine Anpassung der deutschen Verjährungs-<br />

und Haftungsregeln erfordern könnte. So<br />

wird etwa die Ergänzung des § 476 Abs. 2 BGB<br />

um den Satz „Bei gebrauchten Sachen können die<br />

Parteien vereinbaren, dass der Verkäufer nur für einen<br />

Mangel haftet, der sich innerhalb eines bestimmten<br />

Zeitraums seit der Ablieferung der Sache gezeigt hat.<br />

Dieser Zeitraum darf ein Jahr nicht unterschreiten“<br />

vorgeschlagen.<br />

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt diese<br />

Pläne. Aus Gründen der Rechtssicherheit und<br />

Rechtsklarheit sei es geboten, kurzfristig eine<br />

Gesetzesänderung vorzunehmen und nicht auf<br />

weitere Gesetzesänderungen, insbesondere im<br />

Zuge einer derzeit noch nicht absehbaren Neufassung<br />

der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (RiL<br />

1999/44/EG), zu warten.<br />

Da die Verjährungsfrist beim Kauf gebrauchter<br />

Sachen zudem Massengeschäfte betreffe und die<br />

Verkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr in<br />

Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) absolut<br />

üblich sei, besteht nach Ansicht des DAV<br />

gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Ohne eine<br />

gesetzliche Regelung sei es derzeit kaum möglich,<br />

rechtssichere AGB zu formulieren, da die Unterscheidung<br />

zwischen Verjährungs- und Haftungsfrist<br />

dem deutschen Recht fremd sei und eine<br />

entsprechend differenzierende Formulierung in<br />

AGB u.U. schon deshalb unwirksam sein könne,<br />

weil sie mit dem Leitbild des BGB eventuell in<br />

Konflikt gerate.<br />

Eine zweijährige Mängelhaftung nach § 438 BGB<br />

erscheine bei gebrauchten Sachen durchaus lang,<br />

so dass ein praktisches Bedürfnis für eine wirksame<br />

vertragliche und AGB-feste Verkürzungsmöglichkeit<br />

bestehe. Allerdings werde sich, so der<br />

DAV, auch unter dem neuen Recht die Frage<br />

stellen, wie mit Verjährungsverkürzungen umzugehen<br />

ist, die noch nach altem Recht vereinbart<br />

wurden. Nach Meinung des DAV dürfen solche<br />

Klauseln nicht einfach für unwirksam erklärt<br />

werden. Um dies zu vermeiden, könne man<br />

vorsehen, dass eine nach bisherigem Recht vereinbarte<br />

Verjährungsverkürzung im Zweifel als<br />

eine entsprechende Vereinbarung zur Haftungsdauer<br />

gelte.<br />

[Quelle: DAV]<br />

1030 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>20</strong> 24.10.<strong><strong>20</strong>18</strong>

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