ZAP-2018-20
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Anwaltsmagazin<br />
<strong>ZAP</strong><br />
Mehrbelastung für den richterlichen<br />
Bereitschaftsdienst<br />
Die jüngste Entscheidung des BVerfG zur Fixierung<br />
von Psychiatriepatienten (2 BvR 309/15 und<br />
502/16, s. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 442/18) zwingt die Gerichte<br />
dazu, über die Ausweitung ihrer Bereitschaftsdienste<br />
nachzudenken. Die Karlsruher Richter<br />
hatten im Juli festgelegt, dass die 5-Punkt- und<br />
7-Punkt-Fixierung von Psychiatriepatienten, die<br />
länger als eine halbe Stunde andauert, von einem<br />
Richter genehmigt werden muss.<br />
Wie der Deutsche Richterbund (DRB) jetzt mitteilte,<br />
hat die Entscheidung dazu geführt, dass<br />
Amtsgerichte in allen Bundesländern mit Anträgen<br />
auf Erlass einstweiliger Anordnungen von<br />
Fixierungsmaßnahmen befasst worden sind. Mit<br />
den Auswirkungen hätten sich auch die Landgerichte<br />
befassen müssen. Es sei darüber diskutiert<br />
worden, ob die BVerfG-Entscheidung über<br />
den Bereich der Psychiatrie hinausgehe und auch<br />
den Bereich der Strafvollstreckung oder den<br />
Maßregelvollzug betreffe. Damit wären für die<br />
Anträge die Strafvollstreckungskammern der<br />
Landgerichte zuständig – es bedürfte dann auch<br />
dort eines Bereitschaftsdienstes.<br />
Nach erster Einschätzung des für Betreuungsund<br />
Unterbringungssachen zuständigen Präsidiumsmitglieds<br />
im DRB, PETER FÖLSCH, wird die<br />
Entscheidung eine nicht zu unterschätzende<br />
Mehrbelastung für die gerichtliche, vor allem für<br />
die amtsgerichtliche Praxis, mit sich bringen.<br />
Dabei betreffe die Mehrbelastung nicht nur den<br />
Bereitschaftsdienst, sondern auch die für Unterbringungssachen<br />
originär zuständigen Richter.<br />
Um den Umfang der Mehrbelastung bewerten zu<br />
können, hat sich der DRB an seine Landesverbände<br />
gewandt und um Informationen zum<br />
Bereitschaftsdienst sowie zu ersten praktischen<br />
Erfahrungen im Umgang mit der Entscheidung<br />
des BVerfG gebeten.<br />
[Quelle: DRB]<br />
DAV für Verkürzung der Gewährleistung<br />
bei gebrauchten Sachen<br />
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz<br />
erwägt derzeit eine Änderung<br />
bei den Haftungs- bzw. Gewährleistungsfristen<br />
beim Verkauf gebrauchter Sachen. Hintergrund<br />
ist die Rechtsprechung des EuGH, die möglicherweise<br />
eine Anpassung der deutschen Verjährungs-<br />
und Haftungsregeln erfordern könnte. So<br />
wird etwa die Ergänzung des § 476 Abs. 2 BGB<br />
um den Satz „Bei gebrauchten Sachen können die<br />
Parteien vereinbaren, dass der Verkäufer nur für einen<br />
Mangel haftet, der sich innerhalb eines bestimmten<br />
Zeitraums seit der Ablieferung der Sache gezeigt hat.<br />
Dieser Zeitraum darf ein Jahr nicht unterschreiten“<br />
vorgeschlagen.<br />
Der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt diese<br />
Pläne. Aus Gründen der Rechtssicherheit und<br />
Rechtsklarheit sei es geboten, kurzfristig eine<br />
Gesetzesänderung vorzunehmen und nicht auf<br />
weitere Gesetzesänderungen, insbesondere im<br />
Zuge einer derzeit noch nicht absehbaren Neufassung<br />
der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (RiL<br />
1999/44/EG), zu warten.<br />
Da die Verjährungsfrist beim Kauf gebrauchter<br />
Sachen zudem Massengeschäfte betreffe und die<br />
Verkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr in<br />
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) absolut<br />
üblich sei, besteht nach Ansicht des DAV<br />
gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Ohne eine<br />
gesetzliche Regelung sei es derzeit kaum möglich,<br />
rechtssichere AGB zu formulieren, da die Unterscheidung<br />
zwischen Verjährungs- und Haftungsfrist<br />
dem deutschen Recht fremd sei und eine<br />
entsprechend differenzierende Formulierung in<br />
AGB u.U. schon deshalb unwirksam sein könne,<br />
weil sie mit dem Leitbild des BGB eventuell in<br />
Konflikt gerate.<br />
Eine zweijährige Mängelhaftung nach § 438 BGB<br />
erscheine bei gebrauchten Sachen durchaus lang,<br />
so dass ein praktisches Bedürfnis für eine wirksame<br />
vertragliche und AGB-feste Verkürzungsmöglichkeit<br />
bestehe. Allerdings werde sich, so der<br />
DAV, auch unter dem neuen Recht die Frage<br />
stellen, wie mit Verjährungsverkürzungen umzugehen<br />
ist, die noch nach altem Recht vereinbart<br />
wurden. Nach Meinung des DAV dürfen solche<br />
Klauseln nicht einfach für unwirksam erklärt<br />
werden. Um dies zu vermeiden, könne man<br />
vorsehen, dass eine nach bisherigem Recht vereinbarte<br />
Verjährungsverkürzung im Zweifel als<br />
eine entsprechende Vereinbarung zur Haftungsdauer<br />
gelte.<br />
[Quelle: DAV]<br />
1030 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>20</strong> 24.10.<strong><strong>20</strong>18</strong>