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ZAP-2018-20

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Sozialrecht Fach 18, Seite 1609<br />

Rechtsprechungsübersicht – 1. Hj. <strong><strong>20</strong>18</strong><br />

(so bereits BSG, Urt. v. 18.2.<strong>20</strong>10 – B 14 AS 73/08 R). Demnach ist lediglich auf die Klägerin abzustellen.<br />

Nach den Durchführungsregelungen im sozialen Wohnungsbau sind hiernach 45–50 m² Wohnfläche<br />

angemessen. Die Zahl der Bewohner hat in diesem Fall nur bei der Aufteilung der Wohnkosten nach<br />

Kopfzahl Bedeutung, so dass der Klägerin die Hälfte der Kosten zustand, wobei sowohl die vertraglich<br />

geschuldete Bruttokaltmiete als auch die Heizkosten mit insgesamt monatlich 252,50 € für einen<br />

Einpersonenhaushalt als angemessen anzusehen war.<br />

II.<br />

Arbeitsförderungsrecht<br />

1. Sperrzeit: Mehrfache Arbeitsablehnung in engem zeitlichen Abstand<br />

Arbeitssuchende oder Arbeitslose, die trotz Belehrung eine von der Agentur für Arbeit angebotene<br />

Beschäftigung nicht annehmen oder nicht antreten oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses<br />

verhindern, müssen nach näherer Maßgabe von § 159 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB III mit einer<br />

Sperrzeit bei Arbeitsablehnung rechnen. Deren Dauer beträgt im Fall des erstmaligen versicherungswidrigen<br />

Verhaltens dieser Art drei Wochen, im Fall des zweiten versicherungswidrigen Verhaltens<br />

sechs Wochen, in den übrigen Fällen 12 Wochen, § 159 Abs. 4 SGB III. Um die Anzahl von Tagen solcher<br />

Sperrzeiten mindert sich die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, § 148 Abs. 1 Nr. 3 SGB III.<br />

Das BSG (Urt. v. 3.5.<strong><strong>20</strong>18</strong> – B 11 AL 2/17 R) hatte über den Fall eines in Sachsen wohnenden Klägers zu<br />

entscheiden, dem die Agentur für Arbeit am 29.11.<strong>20</strong>11 im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zwei<br />

Vermittlungsvorschläge (für Arbeitsstellen in Baden-Württemberg bzw. in Bayern) unterbreitete und<br />

am 30.11.<strong>20</strong>11 ein weiteres Stellenangebot auf dem Postweg übersandte. Der Kläger bewarb sich auf<br />

keine dieser Stellen. Daraufhin stellte die Beklagte mit drei Bescheiden den Eintritt einer dreiwöchigen<br />

Sperrzeit vom 1.12.<strong>20</strong>11 bis 21.12.<strong>20</strong>11 (dieser Bescheid wurde bindend), einer sechswöchigen Sperrzeit<br />

vom 1.12.<strong>20</strong>11 bis 11.1.<strong>20</strong>12 und einer 12-wöchigen Sperrzeit für die Zeit vom 12.1.<strong>20</strong>12 bis 4.4.<strong>20</strong>12 fest.<br />

Widerspruch und Klage gegen die beiden Bescheide hinsichtlich der sechs- und 12-wöchigen Sperrzeit<br />

blieben erfolglos, im Berufungsverfahren wurden die Urteile des SG und die beiden Bescheide<br />

aufgehoben. Die Revision der Beklagten war nur teilweise begründet, und zwar insoweit, als das LSG<br />

zu Unrecht das Verfahren, das eine Sperrzeit von sechs Wochen betraf, aufgehoben hatte. Die Berufung<br />

gegen dieses Urteil war bereits unzulässig, weil der Gegenstandswert von 750 €, § 141 Abs. 1 S. 1 Nr. 1<br />

SGG, nicht erreicht war.<br />

Im Übrigen bestätigte das BSG die Auffassung des LSG, wonach bei mehreren Beschäftigungsangeboten,<br />

die in einem so engen zeitlichen Zusammenhang durch die Agentur für Arbeit ergehen,<br />

dass sie der arbeitslosen Person gleichzeitig vorliegen und diese hierauf zu reagieren hat, von einem<br />

einheitlich zu betrachtenden Lebenssachverhalt auszugehen ist. Bewerben sich Arbeitslose in einer<br />

solchen Situation gar nicht, muss dies nach allgemeiner Lebensanschauung auch als eine einheitliche<br />

Verhaltensweise gewertet werden. Ist diese als versicherungswidrig zu beurteilen, kann infolgedessen<br />

nur eine Sperrzeit bei Arbeitsablehnung eintreten und darf nicht mehrfach sanktioniert werden. Im<br />

konkreten Fall sieht es das BSG hinsichtlich des von ihm angenommenen einheitlichen Lebenssachverhalts<br />

als unerheblich an, dass dem Kläger das am 30.11.<strong>20</strong>11 per Post übersandte Angebot erst einige<br />

Tage nach den am 29.11.<strong>20</strong>11 persönlich überreichten Angeboten zugegangen war. Eine etwas längere<br />

Prüf- und Bedenkzeit war dem Kläger im vorliegenden Fall einzuräumen, weil die angebotenen<br />

Arbeitsstellen außerhalb seines zumutbaren Pendelbereichs lagen und einen Umzug erfordert hätten.<br />

2. Berufliche Weiterbildung: Arbeitslosengeld/Verfügbarkeit<br />

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können nach näherer Maßgabe von § 81 SGB III bei beruflicher<br />

Weiterbildung durch Übernahme von Weiterbildungskosten gefördert werden. Während der Anspruch<br />

auf Arbeitslosengeld u.a. Verfügbarkeit voraussetzt (die Betreffenden müssen den Vermittlungsbemühungen<br />

der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen, § 138 Abs. 1 Nr. 3 SGB III), besteht abweichend<br />

hiervon ein Anspruch auf Arbeitslosengeld auch dann, wenn die Voraussetzungen hierfür allein<br />

wegen einer nach § 81 SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt werden, § 144 Abs. 1<br />

SGB III.<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>20</strong> 24.10.<strong><strong>20</strong>18</strong> 1067

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