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ZAP-2018-20

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Familienrecht Fach 11, Seite 1457<br />

Elternunterhalt<br />

Unterhaltsrecht<br />

Elternunterhalt<br />

– Teil 1: Anspruchsvoraussetzungen und Bedürftigkeit eines Elternteils<br />

Von Dr. WOLFRAM VIEFHUES, Aufsicht führender Richter am Amtsgericht a.D., Gelsenkirchen<br />

Inhalt<br />

I. Vorbemerkung<br />

II. Gesetzliche Voraussetzungen des Anspruchs<br />

auf Elternunterhalt<br />

III. Unterhaltsrechtlicher Bedarf des Elternteils<br />

1. Maßstab für den Bedarf<br />

2. Bedarfserhöhung bei Pflegebedürftigkeit<br />

(Heimkosten)<br />

3. Exkurs: Unterhaltspflicht des Ehegatten bei<br />

Pflegebedürftigkeit (Heimunterbringung)<br />

4. Bedarfserhöhung durch Abschluss einer<br />

Pflegeversicherung<br />

IV. Bedürftigkeit des unterhaltsberechtigten<br />

Elternteils<br />

1. Anrechenbare Einkünfte des unterhaltsberechtigten<br />

Elternteils<br />

2. Anrechnung von Vermögen<br />

3. Rückgewähransprüche aus Schenkungsrecht<br />

4. Anrechnung von Unterhaltsforderungen<br />

gegen den eigenen Ehegatten<br />

V. Anteilige Haftung aller Kinder<br />

I. Vorbemerkung<br />

Der Elternunterhalt nimmt in der Praxis eine immer bedeutsamere Rolle ein. Denn die demografische<br />

Entwicklung ist eindeutig: Die Bevölkerung wird älter, eine steigende Zahl von Seniorinnen und Senioren<br />

lebt in Alters- und Pflegeheimen. Da die eigene Rente in aller Regel nicht ausreicht, die Kosten zu<br />

decken, müssen die Sozialämter einspringen. Diese versuchen, das Geld von den unterhaltspflichtigen<br />

Kindern oder noch vom außerhalb des Heimes lebenden Ehegatten zurückzuholen. Zu dieser Thematik<br />

sind einige für die praktische Behandlung der Fälle bedeutsame Entscheidungen des BGH ergangen.<br />

II. Gesetzliche Voraussetzungen des Anspruchs auf Elternunterhalt<br />

Verwandte in gerader Linie – also Eltern und Kinder – sind wechselseitig verpflichtet, einander Unterhalt zu<br />

gewähren (§ 1601 BGB). Die Unterhaltsverpflichtung trifft also nicht nur die Eltern gegenüber ihren –<br />

minderjährigen und volljährigen – Kindern (s. dazu VIEFHUES <strong>ZAP</strong> F. 11, S. 1391 ff., 1411 ff.), sondern umgekehrt<br />

auch die Kinder gegenüber ihren Eltern. Der Unterhaltsanspruch richtet sich auf den angemessenen<br />

Unterhalt (§ 1610 Abs. 1 BGB).<br />

Hinweis:<br />

Vom Gesetzgeber wird jedoch unterhaltsberechtigten Eltern gegenüber Kindern eine relativ schwache Rechtsposition<br />

zugewiesen. Denn die Eltern gehen im Rang nicht nur den minderjährigen sowie volljährigen Kindern<br />

und Ehegatten der Unterhaltspflichtigen nach, sondern stehen im Rang auch hinter deren Enkeln (§ 1609 BGB).<br />

Mit der Einführung der gesetzlich geförderten privaten Altersvorsorge hat der Gesetzgeber außerdem<br />

deutlich gemacht, dass jeder Einzelne für seine Alterssicherung neben der gesetzlichen Renten-<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>20</strong> 24.10.<strong><strong>20</strong>18</strong> 1051

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