ZAP-2018-20
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Familienrecht Fach 11, Seite 1457<br />
Elternunterhalt<br />
Unterhaltsrecht<br />
Elternunterhalt<br />
– Teil 1: Anspruchsvoraussetzungen und Bedürftigkeit eines Elternteils<br />
Von Dr. WOLFRAM VIEFHUES, Aufsicht führender Richter am Amtsgericht a.D., Gelsenkirchen<br />
Inhalt<br />
I. Vorbemerkung<br />
II. Gesetzliche Voraussetzungen des Anspruchs<br />
auf Elternunterhalt<br />
III. Unterhaltsrechtlicher Bedarf des Elternteils<br />
1. Maßstab für den Bedarf<br />
2. Bedarfserhöhung bei Pflegebedürftigkeit<br />
(Heimkosten)<br />
3. Exkurs: Unterhaltspflicht des Ehegatten bei<br />
Pflegebedürftigkeit (Heimunterbringung)<br />
4. Bedarfserhöhung durch Abschluss einer<br />
Pflegeversicherung<br />
IV. Bedürftigkeit des unterhaltsberechtigten<br />
Elternteils<br />
1. Anrechenbare Einkünfte des unterhaltsberechtigten<br />
Elternteils<br />
2. Anrechnung von Vermögen<br />
3. Rückgewähransprüche aus Schenkungsrecht<br />
4. Anrechnung von Unterhaltsforderungen<br />
gegen den eigenen Ehegatten<br />
V. Anteilige Haftung aller Kinder<br />
I. Vorbemerkung<br />
Der Elternunterhalt nimmt in der Praxis eine immer bedeutsamere Rolle ein. Denn die demografische<br />
Entwicklung ist eindeutig: Die Bevölkerung wird älter, eine steigende Zahl von Seniorinnen und Senioren<br />
lebt in Alters- und Pflegeheimen. Da die eigene Rente in aller Regel nicht ausreicht, die Kosten zu<br />
decken, müssen die Sozialämter einspringen. Diese versuchen, das Geld von den unterhaltspflichtigen<br />
Kindern oder noch vom außerhalb des Heimes lebenden Ehegatten zurückzuholen. Zu dieser Thematik<br />
sind einige für die praktische Behandlung der Fälle bedeutsame Entscheidungen des BGH ergangen.<br />
II. Gesetzliche Voraussetzungen des Anspruchs auf Elternunterhalt<br />
Verwandte in gerader Linie – also Eltern und Kinder – sind wechselseitig verpflichtet, einander Unterhalt zu<br />
gewähren (§ 1601 BGB). Die Unterhaltsverpflichtung trifft also nicht nur die Eltern gegenüber ihren –<br />
minderjährigen und volljährigen – Kindern (s. dazu VIEFHUES <strong>ZAP</strong> F. 11, S. 1391 ff., 1411 ff.), sondern umgekehrt<br />
auch die Kinder gegenüber ihren Eltern. Der Unterhaltsanspruch richtet sich auf den angemessenen<br />
Unterhalt (§ 1610 Abs. 1 BGB).<br />
Hinweis:<br />
Vom Gesetzgeber wird jedoch unterhaltsberechtigten Eltern gegenüber Kindern eine relativ schwache Rechtsposition<br />
zugewiesen. Denn die Eltern gehen im Rang nicht nur den minderjährigen sowie volljährigen Kindern<br />
und Ehegatten der Unterhaltspflichtigen nach, sondern stehen im Rang auch hinter deren Enkeln (§ 1609 BGB).<br />
Mit der Einführung der gesetzlich geförderten privaten Altersvorsorge hat der Gesetzgeber außerdem<br />
deutlich gemacht, dass jeder Einzelne für seine Alterssicherung neben der gesetzlichen Renten-<br />
<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>20</strong> 24.10.<strong><strong>20</strong>18</strong> 1051