ZAP-2018-20
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Fach 4, Seite 1764<br />
Untervermietung<br />
Miete/Nutzungen<br />
– VIII ZR 4/05; v. 11.6.<strong>20</strong>17 – VIII ZR 349/13, betreffend die Untervermietung eines Teils der Wohnung bei<br />
einem längeren berufsbedingten Aufenthalt; AG München, Urt. v. 15.10.<strong>20</strong>13 – 422 C 13968/13).<br />
Wesentlich für alle Fallgruppen des berechtigten Interesses bei § 553 BGB ist, dass das jeweilige<br />
Interesse an der Gebrauchsüberlassung erst nach dem Mietvertragsschluss entsteht, wovon auch<br />
dann auszugehen ist, wenn die später eingetretene Entwicklung bereits beim Mietvertragsschluss<br />
absehbar war. Unerheblich ist also, ob der Mieter eine später eintretende Entwicklung hätte<br />
voraussehen können (AG München, a.a.O.).<br />
2. Anspruch des Mieters auf Genehmigung der Untervermietung durch den Vermieter<br />
Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 553 Abs. 1 BGB vor, kann der Mieter<br />
seinen Anspruch klageweise durchsetzen. Nimmt der Mieter den Dritten ohne vorherige Erlaubnis des<br />
Vermieters in die Räume auf, stellt bereits die formell unerlaubte Gebrauchsüberlassung einen<br />
Vertragsverstoß dar. Eine außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nach § 543 BGB<br />
kann jedoch unwirksam sein, wenn der Mieter im Zeitpunkt der Kündigung einen Anspruch auf Erteilung<br />
der Erlaubnis des Vermieters hatte (BayObLG, Beschl. v. 26.10.1990 – RE-Miet 1/90). Gleichwohl kommt<br />
eine ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Betracht, weil der Mieter gegen seine Pflicht zur<br />
Einholung der Erlaubnis verstoßen hat; dabei ist jedoch im Rahmen der Einzelfallprüfung zu würdigen, ob<br />
ein nicht unerheblicher Pflichtenverstoß vorliegt, der noch nicht allein dadurch ausgeschlossen wird, dass<br />
ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis bestand (BayObLG, Urt. v. 26.4.1995 – RE-Miet 3/94).<br />
Hinweis:<br />
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es in aller Regel an einer erheblichen Verletzung der Rechte des<br />
Vermieters fehlt, wenn der Mieter einen Anspruch auf Erteilung einer Untervermietungserlaubnis hat (LG<br />
Berlin, Urt. v. 11.7.<strong>20</strong>11 – 63 S 517/10). In den übrigen Fällen ist über die Erheblichkeit der Rechtsverletzung<br />
aufgrund einer Interessenabwägung zu entscheiden (BayObLG, Beschl. v. 26.10.1990 – RE-Miet 1/90).<br />
Hat der Vermieter dem Mieter die Erlaubnis zur Untervermietung erteilt, sollte ein Grund zur fristlosen<br />
Kündigung bestehen, wenn der Mieter nach Erlaubniserteilung aus den Räumen auszieht und der Untermieter<br />
die Räume alleine nutzt (LG Berlin, Urt. v. 22.2.1993 – 66 S 126/92). Das gleiche Recht sollte bestehen,<br />
wenn sich die Erlaubnis von vornherein auf einen numerisch begrenzten Personenkreis bezieht. Diese<br />
Rechtsprechung ist nach der Entscheidung des BGH vom 23.11.<strong>20</strong>05 (Urt. v. 23.11.<strong>20</strong>05 – VIII ZR 4/05) überholt.<br />
3. Versagung der Genehmigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes<br />
Obwohl der Mieter ein berechtigtes Interesse für die Aufnahme eines Dritten reklamieren kann, ist der<br />
Vermieter ausnahmsweise zur Verweigerung der Erlaubnis berechtigt, wenn in der Person des Dritten<br />
ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die<br />
Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann, § 553 Abs. 1 S. 2 BGB. Als wichtiger<br />
Grund kommen insbesondere in Betracht:<br />
• die Besorgnis der Belästigung der übrigen Hausbewohner,<br />
• die nachvollziehbare persönliche Feindschaft zwischen Untermieter und Vermieter oder anderen Mietern,<br />
• der Beruf des Untermieters (Klavierlehrer, Berufsposaunist, Schlagzeuger, Sänger, Nachtarbeiter),<br />
• sonstige negative Eigenschaften des Dritten (Trinker, Drogenabhängiger, entlassener Serienstraftäter,<br />
chronisch Kranker, Pflegebedürftiger) oder<br />
• die fehlende Wohnberechtigung hinsichtlich einer öffentlich geförderten oder mit Wohnungsfürsorgemitteln<br />
geförderten Wohnung.<br />
Hinweis:<br />
Eine Zahlungsunfähigkeit des Untermieters oder eine nachgewiesene mangelnde Zahlungsmoral in der Vergangenheit<br />
können hingegen keine Rolle spielen, weil der Untermieter nicht gegenüber dem Vermieter für<br />
die Verbindlichkeiten aus dem Mietvertrag haftet (vgl. für alle Beispiele CASPERS, a.a.O., § 14 Rn 46 m.w.N.).<br />
1048 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>20</strong> 24.10.<strong><strong>20</strong>18</strong>